Widerspruch authority may replace non-act with administrative act

BVerwG 2 B 44/16Bverwg / 2. Abteilung10.05.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the complaint seeking admission of revision for lack of fundamental importance. It held that the legal question whether an objection authority may replace an initial non-act with an administrative act is settled: objection proceedings and the original proceedings form a single unit, and the objection authority may exercise the same substantive powers as the original authority under §§ 68 ff. VwGO. Costs were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

§§ 68 ff., 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; substitution of a non-act by an administrative act in objection proceedings. Objection proceedings and original proceedings constitute a procedural unit. The objection authority is not confined to legal review but has the same substantive decision competence as the issuing authority and may amend, revoke, or replace the contested measure, including where the initial measure lacked administrative-act quality. A change in the sense of § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO is also given when the objection decision first creates an administrative act out of a real act or other non-act. A complaint asserting fundamental importance is inadmissible as a basis for revision admission where the question is already settled by established case law.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 2 B 44/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-10

Aktenzeichen: 2 B 44/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:100517B2B44.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Mai 2016, Az: 3 B 13.1069, Urteilvorgehend VG Würzburg, 6. November 2012, Az: W 1 K 12.246, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Zum Zusammenhang von Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren

Gründe

1 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Der 1963 geborene Kläger steht als Polizeibeamter (seit 2007 Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des beklagten Landes. Zum 1. August 2011 verfügte das zuständige Polizeipräsidium seine Umsetzung von der Kriminalpolizeiinspektion S. zur Verkehrspolizeiinspektion (VPI) S. Auf den Widerspruch des Klägers gab das Polizeipräsidium dem Widerspruch "hinsichtlich der rechtlichen Form der angegriffenen Verfügung" statt und half ihm dahingehend ab, dass sie ihn zum 1. August 2012 zur VPI versetzte.

3 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, das Polizeipräsidium als Widerspruchsbehörde sei nicht befugt gewesen, die Umsetzung durch eine Versetzung zu ersetzen. Der vom Beklagten angerufene Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die Versetzung des Klägers sei rechtmäßig. Das Polizeipräsidium sei insbesondere auch im Widerspruchsverfahren zur Sachentscheidung befugt gewesen, weil Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien. Daher sei das Polizeipräsidium nicht erst infolge des Devolutiveffekts zuständig gewesen, sondern habe die volle Sachentscheidungskompetenz als Ausgangsbehörde nutzen können.

4 2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache nicht dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

6 Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,

"ob eine Behörde sich an die Stelle der Ausgangsbehörde für den Fall setzen kann, dass sie nach Landesrecht als Widerspruchsbehörde fungiert und die ursprüngliche Ausgangsbehörde eine Verfügung erlassen hat, der kein Verwaltungsaktcharakter zukommt",

lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten.

7 Die Widerspruchsbehörde hat - selbst wenn sie mit der Ausgangsbehörde nicht identisch ist - gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Diese Entscheidungsbefugnis ist - anders als die der Gerichte - nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Die Widerspruchsbehörde ist vielmehr zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280> unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 C 5.83 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 22 S. 7 und vom 17. Mai 1979 - 2 C 4.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 S. 4). Als Änderung der Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es auch zu verstehen, wenn - wie hier mit der Umsetzung - zunächst kein Verwaltungsakt vorlag und der Widerspruchsbescheid den Realakt durch einen Verwaltungsakt ersetzt. Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - (BVerwGE 140, 245 Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung) aus:

"Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen [...]. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 <145> und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <307 f.>, vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 <161>, vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <168> und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>; ...)."

8 Damit ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der inhaltlichen Änderung einer behördlichen Maßnahme während des Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO, mit der Folge, dass die Maßnahme die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts erhält, in der Rechtsprechung geklärt.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Schlagwörter

objection proceedingsadministrative actreal actfundamental importanceprocedural unitysubstitution of measurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a Widerspruchsbehörde may replace a non-administrative measure with an administrative act during objection proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. Objection proceedings and the original proceedings form a unit; the objection authority has the same substantive decision power as the original authority and may change, annul, or replace the measure, including converting a real act into an administrative act.

Extrahierte Begründung

The Court held the question was already settled. Under § 68(1) VwGO the objection authority is not limited to legal review. A change of form under § 79(1) no. 1 VwGO also exists where no administrative act existed initially and the objection decision creates one.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a question of fundamental importance justifying admission of revision.

Extrahierter Entscheid

No. The asserted legal question was settled by existing case law and therefore did not require further clarification in revision proceedings.

Extrahierte Begründung

A fundamental question exists only if a revisible legal issue of general importance is decisive and unresolved. That was not the case here because the case law already answered the question.

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