Revision allowed due to subsequent divergence

BVerwG 1 B 29/17, 1 B 29/17 (1 C 10/17)Bverwg / 1. Abteilung06.06.2017Granted

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court granted the defendant's complaint and allowed revision. It held that the Higher Administrative Court had diverged from a later Federal Administrative Court precedent on the scope of the assessment under § 31(3) Asylum Procedure Act. In inadmissible asylum cases, the relevant question for national removal bans concerns the destination state of removal, and a removal order or threat is not unlawful solely because the authority omitted an explicit finding under § 60(5) or (7) Residence Act. Because revision was admissible on that ground, the remaining complaints did not need to be examined.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; nachträgliche Divergenz als Revisionszulassungsgrund; bei nach Erlass des Berufungsurteils ergangener höchstrichterlicher Entscheidung ist Revision zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufstellt. In Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG bezieht sich die Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung, nicht auf den Herkunftsstaat. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG oder Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG wird nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Bescheid die Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht enthält; maßgeblich ist der im Bescheid enthaltene Rechtssatz, nicht das Unterlassen einer ausdrücklichen Feststellung (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 B 29/17, 1 B 29/17 (1 C 10/17), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-06

Aktenzeichen: 1 B 29/17, 1 B 29/17 (1 C 10/17)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:060617B1B29.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 35 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 25. Januar 2017, Az: 2 A 339/16, Urteilvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 1. September 2016, Az: 3 K 1141/16, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2 Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der Senat entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt. Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, enthaltene Abschiebungsandrohung schon dann rechtswidrig ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08) liegen mithin vor.

3 Ist die Revision in dem Umfange, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, bereits aus diesem Grunde zuzulassen, bedürfen die weiterhin von der Beklagten erhobenen Rügen keiner Bescheidung.

Schlagwörter

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