Revision allowed due to subsequent divergence in asylum removal case

BVerwG 1 B 16/17, 1 B 16/17 (1 C 11/17)Bverwg / 1. Abteilung08.06.2017Granted

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court granted the defendant's complaint and allowed revision. It held that the appellate judgment diverged from later Federal Administrative Court case-law: in inadmissible asylum cases, the § 31(3) AsylG finding on § 60(5) and (7) AufenthG relates to the target state of removal, and a removal order or warning is not automatically unlawful merely because the decision lacks that finding. Because revision was already admissible on that ground, the court did not address the remaining complaints.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; nachträgliche Divergenz als Revisionszulassungsgrund. Eine Revision ist zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einem erst nachträglich ergangenen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. In Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG bezieht sich die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung, nicht auf den Herkunftsstaat. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Bescheid diese Feststellung nicht enthält (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 B 16/17, 1 B 16/17 (1 C 11/17), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-08

Aktenzeichen: 1 B 16/17, 1 B 16/17 (1 C 11/17)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:080617B1B16.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 35 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 9. Dezember 2016, Az: 2 A 87/16, Urteilvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 5. Januar 2016, Az: 3 K 749/15, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2 Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der Senat entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt. Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, enthaltene Abschiebungsandrohung schon dann rechtswidrig ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08) liegen mithin vor.

3 Ist die Revision in dem Umfange, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, bereits aus diesem Grunde zuzulassen, bedürfen die weiterhin von der Beklagten erhobenen Rügen keiner Bescheidung.

Schlagwörter

asylumrevisiondivergenceremoval orderremoval warningnational removal baninadmissible application