Dublin transfer order need not state national removal bans expressly

BVerwG 1 C 9/16Bverwg / 1. Abteilung03.04.2017Settled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicants challenged a Dublin transfer order to Hungary. During the revision hearing, the Federal Office exercised the Dublin discretionary self-entry and withdrew the challenged decision. The parties then declared the main dispute settled. The Federal Administrative Court discontinued the proceedings, declared the lower-court judgments ineffective, and ordered the defendant to bear the costs. In obiter, the court held that in inadmissible asylum cases the finding on national removal bans under § 60(5) and (7) AufenthG refers to the receiving state, and that the absence of an express finding does not by itself render a transfer order unlawful.

Omnilex-Regeste

§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG; § 60 Abs. 5, 7 AufenthG; Dublin III-VO Art. 17; fehlender Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten bei unzulässigem Asylantrag: Die nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG gebotene Feststellung bezieht sich in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung (consid. 9). Die unterlassene ausdrückliche Entscheidung über § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG macht eine Abschiebungsanordnung nicht schon für sich genommen rechtswidrig; das Tatsachengericht hat die Prüfung gegebenenfalls selbst nachzuholen (consid. 10). Nach übereinstimmender Erledigung ist das Verfahren einzustellen; die Vorentscheidungen werden wirkungslos, und die Kosten sind nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses zu verteilen (consid. 6–8).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 C 9/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-03

Aktenzeichen: 1 C 9/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:030417B1C9.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 1 Nr 1a AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 17 EUV 604/2013, § 113 Abs 1 VwGO, § 161 Abs 2 S 1 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Dezember 2015, Az: 13a B 15.50124, Urteilvorgehend VG Augsburg, 21. November 2014, Az: Au 6 K 14.50237, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Dublin-Verfahren und Durchentscheiden bei fehlendem Ausspruch zu Abschiebungsverboten

Leitsatz

  1. Die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, bezieht sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung.

  2. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist nicht allein deswegen rechtswidrig, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt.

Gründe

I

1 Die Kläger, afghanische Staatsangehörige, reisten im Juni 2014 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund von Eurodac-Treffern stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass die Kläger zuvor bereits in Griechenland und Ungarn Asyl beantragt hatten, und richtete ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten sich mit der Wiederaufnahme der Kläger einverstanden. Mit Bescheid vom 11. September 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an (Ziffer 2).

2 Hiergegen erhoben die Kläger Klage und beantragten vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung machten sie geltend, dass das in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumte Ermessen dahingehend auf Null reduziert sei, dass die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und den Asylantrag in der Sache zu prüfen habe. Sie legten fachärztliche psychiatrische Gutachten vor, wonach bei der Klägerin zu 2 eine depressive Störung mit Suizidalität und eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe.

3 Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 3. Dezember 2015 zurück. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten.

4 Nach einem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beklagte den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO erklärt und den angegriffenen Bescheid auch zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

5 Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II

6 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.

7 Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - 1 C 70.86 - BVerwGE 81, 356 <362 f.>).

8 Danach sind hier der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

9 Der Rechtmäßigkeit des auf § 27a AsylG a.F. (jetzt: § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) gestützten Bescheids der Beklagten steht allerdings nicht bereits die fehlende Feststellung dazu, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, entgegen. Nach dem durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geänderten § 31 Abs. 3 AsylG ist das Bundesamt nunmehr auch bei allen unzulässigen Asylanträgen zu einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG verpflichtet. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat (Zielland der Überstellung) bezieht. Denn eine Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf das Herkunftsland ergäbe im Fall der beabsichtigten Überstellung in einen EU-Mitgliedstaat keinen Sinn. Die Entscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG über nationale Abschiebungsverbote kann in diesen Fällen nicht das Herkunftsland, sondern nur den sonstigen Drittstaat betreffen, in den die Rückführung allein in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne auch: VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 20 B 15.30049 - juris Rn. 41; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2017, § 31 AsylG Rn. 44a; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 31 Rn. 13).

10 Allein die fehlende Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu den nationalen Abschiebungsverboten führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, d.h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 20). Hierin kommt die Verpflichtung der Gerichte zum Ausdruck, zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht im Einklang steht und den Kläger in seinen (subjektiven) Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 28). Ausgehend davon führt es nicht bereits zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, wenn ein (ausdrücklicher) Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehlt oder eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote nicht erfolgt ist. Vielmehr hat das Tatsachengericht diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals - selbst vorzunehmen.

11 Ob der Bescheid aus anderen Gründen rechtswidrig war, ist für die nach Erledigung der Hauptsache nur noch zu treffende Kostenentscheidung hier nicht mehr von Bedeutung. Es entsprach schon deshalb billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie den angefochtenen Bescheid aufgehoben und damit die Kläger klaglos gestellt hat.

12 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Schlagwörter

asylumDublin proceduretransfer ordernational removal bancost allocationsettlementself-entryinadmissible application

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings had to be discontinued after the parties declared the main dispute settled.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued by analogy to the VwGO rules on settlement; prior judgments became ineffective.

Extrahierte Begründung

After a mutual declaration of settlement in the main proceedings, the court ends the case and treats the lower-court decisions as having no effect.

Kernrechtsfrage

Who must bear the costs after the defendant's withdrawal of the challenged decision.

Extrahierter Entscheid

The defendant had to bear the costs in all instances.

Extrahierte Begründung

Costs are allocated according to equitable discretion; here the defendant created the event ending the dispute by annulling the challenged decision and thereby mooting the case.

Kernrechtsfrage

Whether a Dublin transfer order is unlawful merely because the decision omits an express finding on § 60(5) or (7) AufenthG.

Extrahierter Entscheid

No; the omission alone does not make the transfer order unlawful.

Extrahierte Begründung

In inadmissible asylum cases, the required finding on national removal bans relates to the receiving/transfer state, not the applicant's country of origin; if omitted, the court must examine the issue itself and the omission does not automatically invalidate the transfer order.

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