Revision admissible on fundamental question of partial restitution right

BVerwG 8 B 68/16, 8 B 68/16 (8 C 10/17)Bverwg / Division 805.04.2017Granted

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court upheld the defendant’s complaint against denial of leave to appeal. It held that revision must be admitted because the case raises a fundamentally important unresolved question under § 132(2) no. 1 VwGO concerning partial restitution under § 1(6) VermG: whether entitlement can be determined only with respect to specific reclaimed assets or also in an objectless form reflecting the expropriated share. The court also noted the provisional amount in dispute for the revision proceedings.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei ungeklärter Auslegungsfrage des § 1 Abs. 6 VermG. Eine Revisionszulassung kommt in Betracht, wenn eine revisible Rechtsfrage sich in einem Vielzahl von Fällen stellen kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Dies gilt hier für die Frage, ob bei einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des § 1 Abs. 6 VermG erfolgten Entziehung von Anteilen an einem in Westdeutschland belegenen Unternehmen, dem Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet gehörten, eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung nur objektbezogen oder auch objektlos in Höhe der entzogenen Beteiligung festgestellt werden kann (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 8 B 68/16, 8 B 68/16 (8 C 10/17), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-05

Aktenzeichen: 8 B 68/16, 8 B 68/16 (8 C 10/17)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:050417B8B68.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 6 VermG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend VG Berlin, 22. September 2016, Az: 29 K 101.15, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Revisionszulassung; Bruchteilsrestitutionsberechtigung

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren führt auf die Frage, ob eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen einer nicht in den räumlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG fallenden Entziehung von Anteilen an einem in Westdeutschland belegenen Unternehmen, dem Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet gehörten, nur bezüglich bestimmter, anteilig zurückverlangter Vermögensgegenstände getroffen werden kann, oder ob das Gesetz auch eine "objektlose" Berechtigtenfeststellung in Höhe der entzogenen Beteiligung zulässt.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlagwörter

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