Non-admission complaint rejected as inadmissible

BVerwG 5 B 12/16Bverwg / 5. Abteilung17.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected a non-admission complaint as inadmissible. The complaint relied on alleged fundamental importance under § 132(2) No. 1 VwGO, but failed to formulate an unresolved revisable legal question and to engage substantively with the appellate judgment. The court held that the first question concerned settled constitutional doctrine on case-specific statutes and that the second question was too fact-bound to justify revision. Costs were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung setzt eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage revisiblen Rechts voraus; ferner ist die fallübergreifende Bedeutung darzutun und auf die tragenden Erwägungen der Vorentscheidung substantiiert einzugehen. Eine Beschwerde genügt dem nicht, wenn sie lediglich die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter bereits geklärte Grundsätze angreift oder in eine allgemeine Frageform gekleidete Tatsachenrügen erhebt. Die Frage nach der Zulässigkeit eines nur einen Einzelfall erfassenden Gesetzes ist durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt; erneuter Klärungsbedarf besteht insoweit nicht (consid. 2 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 5 B 12/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-17

Aktenzeichen: 5 B 12/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:170217B5B12.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. Dezember 2015, Az: 6 A 10967/15, Urteilvorgehend VG Mainz, 25. Juni 2015, Az: 1 K 700/14.MZ

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt auch, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und in der Beschwerdebegründung aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.).Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

3 a) Soweit sie die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält,

"ob ein Bundesgesetz angewendet werden kann, obwohl von der entsprechenden Regelung nur eine Person betroffen ist" (Beschwerdebegründung S. 1),

zeigt die Beschwerde schon nicht auf, dass insoweit grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Die Frage zielt - wie sich aus deren Begründung ergibt - im Kern darauf, ob es dem verfassungsrechtlichen Verbot eines Einzelfallgesetzes zuwiderläuft, wenn ein Gesetz faktisch nur eine einzige Person betrifft. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein verfassungswidriges Einzelfallgesetz vorliegt, ist in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach enthält Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dem Gesetzgeber ist es verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 2 BvR 321/12, 2 BvR 1456/12 - NJW 2017, 217 Rn. 394 und Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501, 1682/13 - BVerfGE 139, 148 Rn. 53, jeweils m.w.N.). Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 12789/12 - BVerfGE 134, 33 Rn. 127 m.w.N.). Das Verbot eines Einzelfallgesetzes schließt die Normierung eines Einzelfalles nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 2 BvR 321/12, 2 BvR 1456/12 - NJW 2017, 217 Rn. 394). Die Beschwerde, die sich schon nicht mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzt, legt nicht dar, dass gegenüber den aufgezeigten Grundsätzen erneuter oder zusätzlicher Klärungsbedarf besteht. Soweit mit ihr die Frage angesprochen wird, ob bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ein Verstoß gegen das Verbot eines Einzelfallgesetzes vorliegt, ist dies eine Frage der Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die dargestellten Grundsätze und vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen.

6 b) Die Beschwerde ist auch nicht wegen der Frage zuzulassen,

"ob die Ausgleichsabgabe erhoben werden kann, auch wenn damit keine Modernisierungsmaßnahmen mehr finanziert werden können, da die Vertragslaufzeit endet und die betroffenen Wohnungen verkauft werden" (Beschwerdebegründung S. 2).

8 Diese Frage ist derart von den tatsächlichen Besonderheiten der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fallgestaltung geprägt, dass mit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende, also Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht erstrebt wird. Einer Frage ist nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung beizumessen, dass den konkreten Einzelfall betreffende tatsächliche Umstände in allgemeine Frageform gekleidet werden. Aus der Begründung der Frage ergibt sich nichts anderes. Soweit dort dargelegt wird, dass bei der betroffenen Wohnung ein "Sanierungsstau" bestehe, worin die Klägerin eine Verfehlung des gesetzlichen Zwecks der Fehlbelegungsabgabe sieht, betrifft dies schon keine Rechtsfrage, sondern eine tatsächliche Gegebenheit.

9 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11 4. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental importancesubstantiation requirementcase-specific statuterevisable lawcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently demonstrated fundamental importance under § 132(2) No. 1 VwGO and § 133(3) sentence 3 VwGO.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the substantiation requirements because it neither identified an unresolved revisable legal question nor engaged with the reasons of the appealed judgment in a substantiated way.

Extrahierte Begründung

The court reiterated that fundamental importance requires a concrete, unresolved question of revisable law and an explanation of its fall-wide significance. The complaint merely attacked the application of settled principles to the specific facts.

Kernrechtsfrage

Whether a federal law may be applied when in practice only one person is affected, and whether this raises a fundamental question.

Extrahierter Entscheid

No further clarification was needed; the issue was already settled in constitutional case law on prohibited case-specific statutes.

Extrahierte Begründung

The court referred to settled Federal Constitutional Court jurisprudence on Art. 19(1) sentence 1 GG and the prohibition of singling out one case from a group of comparable cases. The complaint raised only a subsumption question for the concrete facts.

Kernrechtsfrage

Whether the rehabilitation levy may be imposed even if no further modernization measures can be financed because the lease term ends and the dwellings are sold.

Extrahierter Entscheid

This was not a question of general legal significance but one dominated by the specific facts of the case.

Extrahierte Begründung

The wording of the question only repackaged factual circumstances into abstract form; the alleged 'renovation backlog' concerned facts, not a revisable legal issue.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.