Requirements for substantiating a fundamental importance complaint

BVerwG 6 B 18/17Bverwg / 6. Abteilung03.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff’s complaint against the denial of leave to appeal. It held that the complaint did not meet the substantiation requirements for a fundamental-importance ground under Section 132(2) No. 1 VwGO because it failed to formulate a concrete unresolved question of revisable law and did not engage with the appellate judgment. The court also found the divergence complaint inadequately reasoned under Section 132(2) No. 2 VwGO. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Grundsätzliche Bedeutung setzt eine konkrete, fallübergreifende, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten ist. Eine bloße allgemeine europarechtliche Kritik genügt nicht, wenn sie sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung und der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzt (vgl. insb. die bereits gefestigte Rechtsprechung zur Vereinbarkeit des privaten Rundfunkbeitrags mit Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Eine Divergenzrüge verlangt die schlüssige Bezeichnung einer Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz; bloße Unzufriedenheit mit der Entscheidung reicht nicht aus. Kosten folgen bei Erfolglosigkeit der Beschwerde aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 6 B 18/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-03

Aktenzeichen: 6 B 18/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:030317B6B18.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. November 2016, Az: 2 A 2778/15, Urteilvorgehend VG Düsseldorf, 1. Oktober 2015, Az: 27 K 4780/14

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Anforderungen der Grundsatzrüge

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

2 Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich insbesondere nicht, weshalb der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen soll, inwiefern also für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Mit der allgemeinen Fragestellung, "ob nicht doch ein Verstoß gegen Europarecht vorliegt", trägt der Kläger diesen Anforderungen nicht Rechnung. Allein der Vortrag, das Berufungsgericht habe einen solchen Verstoß verneint, dies werde - wofür der Kläger jeglichen Hinweis schuldig bleibt - aber durch diverse Gerichte nicht einheitlich entschieden, lässt eine für die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen. Der Kläger geht in keiner Weise darauf ein, dass der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275 ff.) und seitdem mehrfach entschieden hat, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich mit Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vereinbar ist.

3 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das klägerische Vorbringen auch die Darlegungsanforderungen, die an die Geltendmachung einer Divergenzrüge zu stellen sind, nicht erfüllt. Der Kläger zeigt ein Abweichen des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte nicht einmal ansatzweise auf.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Schlagwörter

fundamental importanceleave to appealdivergencesubstantiation requirementsbroadcasting contributionEU lawcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently substantiated a ground for granting revision based on fundamental importance under Section 132(2) No. 1 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not identify a concrete, case-transcending, unresolved question of revisable law whose clarification would be expected in revision and necessary for legal unity or development.

Extrahierte Begründung

A general reference to a possible breach of EU law was insufficient. The plaintiff failed to engage with the appellate judgment and ignored that the Senate had already repeatedly held the private broadcasting contribution compatible with Art. 108(3) sentence 1 TFEU.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently substantiated a ground for granting revision based on divergence under Section 132(2) No. 2 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The plaintiff did not even approximately show any departure from a decision of the courts listed in Section 132(2) No. 2 VwGO.

Extrahierte Begründung

Because the asserted fundamental-importance argument failed, the divergence complaint was likewise inadequately reasoned and lacked any concrete showing of conflicting abstract legal standards.

Kernrechtsfrage

Costs of the unsuccessful complaint.

Extrahierter Entscheid

The plaintiff bears the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow from the statutory rule on unsuccessful appeals/complaints.

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