Rundfunk contribution for private dwellings

BVerwG 6 B 19/17Bverwg / 6. Abteilung28.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the complainant’s challenge to the refusal to admit revision against judgments upholding radio contribution assessments for two apartments. It held that the complaint did not properly substantiate any ground for admission under Section 132(2) VwGO. The asserted constitutional, union-law, and procedural objections either were already settled by existing case law or were irrelevant to the outcome. The court also found no adequately substantiated hearing or fact-finding defect and no reviewable error in the appellate court’s assessment that the complainant had not proved lack of dwelling and access rights for the Munich flat. Costs were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1-3, § 133 Abs. 3 Satz 3, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verlangt, dass die Beschwerde die tragenden Erwägungen des Berufungsurteils und einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf bezeichnet; bloße Kritik an der Vorentscheidung oder Wiederholung abweichender Rechtsauffassungen genügt nicht. Ist die maßgebliche Rechtsfrage durch gefestigte Rechtsprechung geklärt oder für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, fehlt es an Klärungsbedürftigkeit. Verfahrensrügen wegen Gehörsverletzung oder unzureichender Sachaufklärung erfordern substantiierte Ausführungen zu übergangenen Tatsachen und zu Beweisanträgen bzw. zur Offensichtlichkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen. Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung beschränkt sich auf Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 6 B 19/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-28

Aktenzeichen: 6 B 19/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B6B19.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BW, § 2 Abs 2 RdFunkBeitrStVtr BW, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 2 VwGO, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 86 Abs 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 25. November 2016, Az: 2 S 146/16, Urteilvorgehend VG Stuttgart, 8. Dezember 2015, Az: 3 K 4398/15

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Rundfunkbeitrag für private Wohnungen

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.08.2017 - 1 BvR 1322/17 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt.

2 Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für Wohnungen in Crailsheim und München nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 230,32 €. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Beitragserhebung sei mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar. Der Kläger sei als Inhaber der Wohnung in München beitragspflichtig, weil er im hier maßgebenden Zeitraum nach Melderecht dort gemeldet gewesen sei. Er habe den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, diese Wohnung untervermietet und deshalb keine Zutritts- und Wohnberechtigung gehabt zu haben.

3 1. In der Beschwerdebegründung führt der Kläger stichwortartig verschiedene materiell-rechtliche Gesichtspunkte auf, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung ergeben soll. Damit kann er die Zulassung der Revision wegen des insoweit allein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht erreichen, weil dieser Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO offensichtlich nicht genügt. Hierfür hätte der Kläger Ausführungen dazu machen müssen, welche das Berufungsurteil tragenden rechtlichen Erwägungen einen allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedarf an einer rechtsgrundsätzlichen Klärung aufwerfen sollen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

4 Ungeachtet dessen können die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte die rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen, weil sie entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind oder es nach dieser Rechtsprechung für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht darauf ankommt, wie sie beantwortet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Regelungen der §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar sind. Diese Regelungen sind durch die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nach seinem materiellen Gehalt nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast handelt. Der Rundfunkbeitrag wird als Gegenleistung für den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben. Der Beitragstatbestand des "Innehabens einer Wohnung" ist geeignet, diesen Vorteil zu erfassen, weil Wohnungen nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts landesweit nahezu vollständig mit Empfangs-, insbesondere mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Auch verstößt die Beitragserhebung nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] -). Der Umstand, dass der Kläger mit dieser Rechtsprechung nicht einverstanden ist, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

5 Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die weiteren vom Kläger angeführten Gesichtspunkte, nämlich die nach seiner Einschätzung mangelhafte Qualität der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, der Inhalt des Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die Benachteiligung privater Rundfunkveranstalter durch die Beitragserhebung und die Überfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht klärungsbedürftig. Auf diese Gesichtspunkte wäre in einem Revisionsverfahren nicht einzugehen, weil sie für dessen Ausgang nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung wären. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat hierauf nicht entscheidungstragend abgestellt.

6 2. Auch der Vortrag des Klägers, die Auskunfts- und Datenerhebungsregelungen der §§ 9, 11 und 14 Abs. 9 RBStV seien verfassungs- und unionsrechtswidrig, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO offensichtlich nicht. Der Kläger hat diese Behauptung weder einem Zulassungsgrund zugeordnet noch enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen zum rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf und zur Entscheidungserheblichkeit des Gesichtspunkts für den Ausgang des erstrebten Revisionsverfahrens. Der nicht näher begründete Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung liegt neben der Sache. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 3. Der Kläger hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt oder den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt hat (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Angriffe des Klägers gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs sind für sich genommen nicht geeignet, einen derartigen Verstoß darzulegen. Es begründet keinen Gehörsverstoß, dass das Gericht aus dem festgestellten Sachverhalt andere Schlüsse gezogen hat als der Kläger für richtig hält (vgl. unter 4.). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, welchen konkreten tatsächlichen Gesichtspunkt aus dem Vorbringen des Klägers der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen haben soll.

8 Um den behaupteten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO darzulegen, hätte der Kläger unter anderem schlüssig vortragen müssen, aufgrund welcher Umstände sich dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne darauf gerichtete Beweisanträge des Klägers nach Lage der Dinge hätte aufdrängen müssen, die angebotenen Zeugen zu vernehmen. Hierzu gehören Ausführungen, warum der Verwaltungsgerichtshof hätte erkennen müssen, dass seine tatsächlichen Feststellungen das Beweisergebnis nicht sicher tragen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 24 f.). Demgegenüber hat sich der Kläger bereits nicht mit den Gründen auseinandergesetzt, aus denen der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass für weitere Aufklärungsbemühungen gesehen hat (UA S. 18).

9 4. Schließlich hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage seiner Wohn- und Zutrittsberechtigung für die Münchner Wohnung im Festsetzungszeitraum ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anhaftet. Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund einer eingehenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe den ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV obliegenden Nachweis, nicht wohn- und zutrittsberechtigt gewesen zu sein, nicht erbracht. Das Gericht hat im Einzelnen schlüssig begründet, warum es den Vortrag des Klägers insbesondere zu den behaupteten Untermietverhältnissen für unglaubhaft, weil unstimmig oder widersprüchlich gehalten hat.

10 In der Beschwerdebegründung beschränkt sich der Kläger darauf, der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs seine eigene, ihm naturgemäß günstigere Würdigung entgegenzusetzen. Damit verkennt er, dass das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz weder den Sachverhalt ermittelt noch eine eigene Beweiswürdigung vornimmt. Dies ist Aufgabe der Tatsachengerichte, die über die Beweise nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht ist darauf beschränkt, das Ergebnis der Beweiswürdigung der Tatsachengerichte auf entsprechende Rügen daraufhin zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen einen Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Hierzu gehören das Gebot, den gesamten Streitstoff zu berücksichtigen, sowie die Beachtung allgemeiner Erfahrungssätze und der Gesetze der Logik; die Beweiswürdigung muss rational nachvollziehbar sein (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 72). Der Vortrag des Klägers lässt einen Verstoß gegen einen derartigen Beweiswürdigungsgrundsatz nicht ansatzweise erkennen.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Schlagwörter

radio contributionnon-admission complaintfundamental significanceright to be heardduty to investigateevidence assessmentfree evaluation of evidencedwelling occupancycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint showed grounds for admitting revision under Section 132(2) No. 1-3 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not meet the required substantiation standards and raised no reviewable admissibility ground.

Extrahierte Begründung

The arguments either failed to identify decisive appellate reasoning requiring clarification, concerned issues already settled by Federal Administrative Court case law, or were irrelevant to the outcome.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court committed a procedural defect in hearing or fact-finding.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not substantiate a violation of the right to be heard or the duty to investigate the facts.

Extrahierte Begründung

Disagreement with the assessment of evidence is insufficient; the complainant did not show any ignored factual submissions or a need for further evidence-taking that should have been obvious to the appellate court.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court erred in finding the complainant failed to prove lack of dwelling and access rights to the Munich flat.

Extrahierter Entscheid

No reviewable error was shown in the evidence assessment.

Extrahierte Begründung

The Federal Administrative Court emphasized that it does not conduct its own fact-finding on review and found no violation of the free-evidence rules or logic requirements.

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