Process costs denied for revision complaint

BVerwG 3 PKH 5/16, 3 PKH 5/16 (3 B 30/16)Bverwg / 3. Abteilung16.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court denied the claimant legal aid for a complaint against the refusal to admit revision. It held that the complaint showed no admissible ground under Section 132(2) VwGO, in particular no fundamental importance. The claimant’s question concerning the FDGB social insurance administration under the VwRehaG was not decisive for the appealed judgment, and the distinction between private-law and sovereign action depended on the individual case. As a result, legal aid and lawyer appointment were refused.

Omnilex-Regeste

§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Diese fehlt, wenn die Beschwerde keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO substantiiert aufzeigt. Grundsätzliche Bedeutung verlangt eine entscheidungserhebliche, fallübergreifende und höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage. Die bloße Klärungsbedürftigkeit einer abstrakten Frage genügt nicht, wenn sie für die angefochtene Entscheidung unerheblich ist. Ob eine Maßnahme einer DDR-Stelle hoheitlich oder privatrechtlich war, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls; eine generelle Gleichsetzung behördlicher DDR-Stellen mit hoheitlichem Handeln besteht nicht (vgl. consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 3 PKH 5/16, 3 PKH 5/16 (3 B 30/16), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-16

Aktenzeichen: 3 PKH 5/16, 3 PKH 5/16 (3 B 30/16)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:160117B3PKH5.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 VwRehaG

Vorinstanz: vorgehend VG Potsdam, 15. April 2016, Az: 11 K 1735/15

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Prozesskostenhilfe

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. April 2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deshalb kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1 ZPO).

2 Die von seinem Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigt. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

4 Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf:

Ist die FDGB-Verwaltung der Sozialversicherung als eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG anzusehen, die hoheitliche Maßnahmen ausüben konnte?

5 Diese Frage kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bejaht werden, war aber für das angefochtene Urteil nicht von Bedeutung und ist auch nicht entscheidungserheblich. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) als Träger der Sozialversicherung in der DDR als "deutsche behördliche Stelle" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG anzusehen ist und demgemäß hoheitliche Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen treffen konnte. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass behördliche Stellen der DDR nicht - wie die Beschwerde unterstellt - zwangsläufig hoheitlich gehandelt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 3 B 24.11 - ZOV 2011, 266; Urteil vom 30. Juni 1998 - 3 C 39.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 13). Ob Maßnahmen privatrechtlich oder hoheitlich zu qualifizieren sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Die beiden vom Kläger angesprochenen Maßnahmen - der Widerruf der Anmeldung zum Studium als Finanzökonom und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem FDGB - sind vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2015 als privatrechtlich qualifiziert worden. Das Verwaltungsgericht hat dies durch seine Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Beklagten gemäß § 117 Abs. 5 VwGO gebilligt. Die Beschwerde zeigt mit Blick auf die Abgrenzung von privatrechtlichem zu hoheitlichem Handeln keinen Zulassungsgrund auf.

Schlagwörter

process legal aidnon-admission complaintfundamental importanceprivate-law versus sovereign actionrehabilitation lawDDR administrative body

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the complaint against denial of leave to appeal

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the complaint had no sufficient prospect of success; appointment of counsel was therefore also excluded.

Extrahierte Begründung

The complaint did not show a ground for leave to appeal under Section 132(2) VwGO. The only asserted ground, fundamental importance, was not present.

Kernrechtsfrage

Whether the case raised a fundamental legal question about the FDGB social insurance administration as an authority under Section 1(1) VwRehaG

Extrahierter Entscheid

The proposed question was not decisive for the appealed judgment and did not justify leave to appeal.

Extrahierte Begründung

The court held that the FDGB as social insurance carrier in the GDR could be regarded as a German administrative body under Section 1(1) VwRehaG, but whether individual measures were private-law or sovereign acts depended on the concrete case; the complaint failed to identify a reviewable legal issue.

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