Compensation and equalization for legal successors

BVerwG 3 B 6/16Bverwg / 3. Abteilung10.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the complaint against denial of leave to appeal. The claimant, as legal successor of former owners, argued that the statutory structure of restitution, compensation, and equalization violated higher-ranking law and international human rights norms. The Court held that no ground of fundamental importance was properly shown. Because the earlier refusal of restitution and the reduced assessment basis had become final, the revision would not address those issues; only the calculation of the deduction under the Lastenausgleichsgesetz and its consequences remained. The complaint therefore failed, and the claimant was ordered to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; ein Beschwerdevorbringen, das lediglich die Verletzung höherrangigen Rechts behauptet, genügt nicht. Sind die Bescheide über die Nichtrückübertragung und über die gekürzte Bemessungsgrundlage unanfechtbar geworden, stellen sich im Revisionsverfahren Fragen der Rückgängigmachung der Enteignung und der Angemessenheit der Entschädigung nicht mehr. Im Verfahren über die Entschädigung nach dem Entschädigungsrecht ist damit nur noch die Ermittlung und Festsetzung des nach dem Lastenausgleichsgesetz abzuziehenden Betrags und der daraus folgenden Nebenfolgen streitig (vgl. auch § 349 LAG, § 8 EntschG).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 3 B 6/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-10

Aktenzeichen: 3 B 6/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:100117B3B6.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 349 LAG, § 8 EntschG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend VG Frankfurt, 7. September 2015, Az: 7 K 2851/14.F, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Entschädigungs- und Lastenausgleich für Rechtsnachfolger

Gründe

1 Der Kläger ist Rechtsnachfolger der vormaligen Eigentümer des Grundstücks P., ... Für dieses Grundstück wurde der Rechtsvorgängerin des Klägers Lastenausgleich zuerkannt. Die Rückübertragung des Grundstücks wurde mit Bescheid vom 17. August 1995 wegen der flurstückübergreifenden Bebauung zu Wohnzwecken im komplexen Wohnungsbau abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass der Rechtsvorgängerin des Klägers eine Entschädigung zusteht. Mit Bescheid vom 4. August 2003 wurde die gekürzte Bemessungsgrundlage für das Grundstück festgesetzt. Im Hinblick auf den gewährten Lastenausgleich wurde das Entschädigungsverfahren fortgesetzt. Mit Bescheid vom 11. August 2014 setzte das Bundesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag auf 9 215,78 € fest und traf weitere sich daraus ergebende Folgefestsetzungen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger macht geltend, dass die rechtliche Ausgestaltung des Rückübertragungs- und Entschädigungsverfahrens gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Nichtrückgängigmachung der Enteignung lasse sich nicht mit Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbaren. In der Fortschreibung der Enteignung unter Verweigerung einer angemessenen Entschädigung liege zudem ein Verstoß gegen Art. 12, 14, 17 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966.

3 Unabhängig davon, dass die Behauptung der Verletzung höherrangigen Rechts nicht genügt, um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2007 - 5 B 129.07 - juris Rn. 3), würden sich Fragen zur Rückgängigmachung der Enteignung und zur Angemessenheit der Entschädigung im Revisionsverfahren nicht stellen. Die Bescheide, mit denen die Rückübertragung des Grundstücks abgelehnt und die gekürzte Bemessungsgrundlage festgestellt wurde, sind unanfechtbar geworden. Die gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 LAG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EntschG). Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um die Ermittlung und Festsetzung des von der Entschädigung abzuziehenden Lastenausgleichs und die Feststellung der sich daraus ergebenden Folgen. Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes zu ermittelnden Rückforderungsbetrag zeigt der Kläger mit seiner Beschwerde nicht auf.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Schlagwörter

compensationequalizationlegal successornon-admission complaintfundamental importancefinalityrestitutioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint established a ground for admission of the appeal based on fundamental importance under Section 132(2)(1) VwGO.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not show a question of fundamental importance requiring revision.

Extrahierte Begründung

The alleged incompatibility with higher-ranking law did not sufficiently formulate a revisable legal question. In addition, the non-return and reduced assessment decisions were already final, so issues about restitution and adequacy of compensation would not arise in the revision.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining dispute concerned only the calculation and determination of the amount to be deducted as equalization under the Lastenausgleichsgesetz.

Extrahierter Entscheid

Yes. The case was limited to determining the amount of lastenausgleich to be deducted from compensation and the resulting consequences.

Extrahierte Begründung

The final earlier decisions made the land restitution and reduced valuation binding; therefore only the deduction amount under the LAG and follow-on determinations remained open.

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