Revision admitted on the meaning of a reasonable ground under Animal Welfare Act

BVerwG 3 B 39/16, 3 B 39/16 (3 C 29/16)Bverwg / 3. Abteilung20.12.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court upheld the complaint against non-admission of revision. It held that the case has fundamental significance because the revision must clarify when a reasonable ground exists under § 1 sentence 2 TierSchG and whether economic interests may be taken into account. The Court further explained that the existence of a second independent ground in the lower judgment does not bar leave to appeal where the challenged ground has a broader res judicata effect and could lead to a more favorable outcome for the defendant.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; multiple independent grounds and decisive relevance of the challenged reasoning; a revision is to be admitted when a question of fundamental significance concerns one of several independent grounds of the appealed judgment and the challenged ground has a broader prejudicial and res judicata effect than the alternative ground. Such a ground cannot be disregarded if its reversal could yield a more favorable result for the appellant, even though another independent reason would otherwise sustain the judgment. The existence of a further supporting reasoning does not bar admission where the challenged reasoning remains decisional in this sense (consid. 3–5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 3 B 39/16, 3 B 39/16 (3 C 29/16), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-20

Aktenzeichen: 3 B 39/16, 3 B 39/16 (3 C 29/16)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B3B39.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Mai 2016, Az: 20 A 488/15, Urteilvorgehend VG Minden, 30. Januar 2015, Az: 2 K 83/14, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich insbesondere die Frage weiter zu klären sein, unter welchen Voraussetzungen ein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG gegeben ist und inwieweit wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind.

2 Der Zulassung steht nicht entgegen, dass sich das angefochtene Urteil auch darauf stützt, im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Satz 2 TierSchG habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.

3 Ist ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Revision voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Anderenfalls käme es auf die Begründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, nicht weiter an: Wird - wie hier - eine Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, so würde sich diese in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Ihre Beantwortung wäre daher nicht zu erwarten. Geht es um eine Divergenz oder um einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), können sie hinweggedacht werden, so dass das angefochtene Urteil nicht darauf beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, vom 13. April 1989 - 1 B 54.89 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 37 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).

4 Ein Urteil wird jedoch nicht gleichermaßen von mehreren selbstständigen Begründungen getragen, wenn die Begründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, eine Rechtskraftwirkung entfaltet, die über jene der anderen Begründungen hinausgeht und damit den Rechtsmittelführer beschwert. In einem solchen Fall müsste der nicht gleichwertigen, weiter reichenden Begründung in einem Revisionsverfahren nachgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 sowie Beschlüsse vom 14. August 1962 - 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 <346 f.> und vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22). Folglich lässt sich dann die Entscheidungserheblichkeit einer entsprechenden Grundsatzrüge bzw. das Beruhen auf einer Abweichung oder auf einem Verfahrensfehler nicht verneinen.

5 So liegen die Dinge hier. Die Rechtskraftwirkung des Urteils reicht mit der tragenden Begründung, der Verbotstatbestand des § 1 Satz 2 TierSchG liege nicht vor, das Töten der Küken beruhe auf einem vernünftigen Grund, weiter als mit der des Ermessensfehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255). Führt die Grundsatzfrage zu den Voraussetzungen eines vernünftigen Grundes gemäß § 1 Satz 2 TierSchG zu einer von der angefochtenen Entscheidung abweichenden, gegenteiligen Erkenntnis, so läge darin ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis, weil dann eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen wäre. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass die Verneinung des Verbotstatbestands durch das Oberverwaltungsgericht auf einer Abwägung beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Ermessenskontrolle steht. Sollte der Verbotstatbestand zu bejahen, mithin ein vernünftiger Grund für die Tötung der Küken zu verneinen sein, so könnte damit zugleich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die belastenden Auswirkungen seien nicht zutreffend und in angemessener Weise berücksichtigt worden, in Frage stehen.

6 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlagwörter

revision admissibilityfundamental significanceindependent groundsres judicataanimal welfareeconomic interestsreasonable ground

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against denial of leave to appeal has fundamental significance under § 132(2) No. 1 VwGO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The case raises a question of principle concerning when a reasonable ground exists under § 1 sentence 2 TierSchG and to what extent economic interests may be considered.

Extrahierte Begründung

The answer is likely relevant for the revision proceedings and is not precluded by the existence of an additional independent reasoning in the appealed judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the existence of an alternative independent ground in the appealed judgment prevents leave to appeal.

Extrahierter Entscheid

No. Leave may still be granted where the challenged reasoning has a broader res judicata effect than the alternative ground and is therefore independently prejudicial.

Extrahierte Begründung

If the decisive reasoning with the admissible challenge could lead to a more favorable result, the issue remains decisive despite the other ground.

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