Living-support requirement for residence permit exceptions

BVerwG 1 B 117/16, 1 B 117/16, 1 PKH 82/16Bverwg / 1. Abteilung22.11.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court denied legal aid and counsel for the claimant and dismissed the complaint as inadmissible. It held that the asserted fundamental question regarding a settlement permit under § 26(4) AufenthG had already been answered by prior case law. Waiver of the mandatory living-support requirement is possible only under § 9(2) AufenthG and only for the grounds listed there, namely physical, mental or psychological illness or disability. Advanced age alone, even with age-related ailments, does not justify an exception or an analogous application of the hardship clause.

Omnilex-Regeste

§ 26 Abs. 4 AufenthG, § 9 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 AufenthG; Absehen von der zwingenden Erteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung nur innerhalb der in § 9 Abs. 2 AufenthG abschließend geregelten Ausnahmen. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist bei Aufenthaltstiteln ein Belang von grundlegendem staatlichem Interesse; deshalb sind Ausnahmen eng auszulegen (consid. 5). Ein Absehen kommt nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG nur in Betracht, wenn die Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden kann. Eine allgemeine altersbedingte Leistungsverminderung, auch bei typischen Alterserkrankungen oder Analphabetismus im hohen Alter, genügt nicht; § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und eine entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG scheiden aus.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 B 117/16, 1 B 117/16, 1 PKH 82/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-22

Aktenzeichen: 1 B 117/16, 1 B 117/16, 1 PKH 82/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:221116B1B117.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Abs 4 AufenthG, § 26 Abs 4 S 4 AufenthG, § 5 Abs 3 S 2 AufenthG, § 9 Abs 2 AufenthG, § 9 Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG, § 9 Abs 2 S 4 AufenthG, § 9 Abs 2 S 6 AufenthG

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 31. August 2016, Az: 11 S 1124/16, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 20. März 2008, Az: 3 K 2478/07

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Absehen von der zwingenden Erteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung

Gründe

1 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.

3 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

4 2.1 Die Beschwerde möchte für die Frage der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG geklärt wissen,

"in wieweit von einer 82-jährigen Person oder allen Ausländern ab dem Rentenalter eine den gesamten Bedarf deckender Lebensunterhalt verlangt werden kann oder ob nicht entweder die Härtefallregelung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG entsprechend anzuwenden ist oder aber ob nicht ab einem gewissen Alter allein dieses Alter einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung entspricht, in wieweit also allein das Alter z.B. ab 80 Jahren eine geistige Behinderung darstellt, zumal bei Analphabeten ab 80 Jahre".

5 Soweit die aufgeworfene Frage rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich und nicht einzelfallbezogen ist, ist sie durch das Urteil des Senats vom 28. Oktober 2008 (1 C 34.07 - Buchholz 402.242 § 26 AufenthG Nr. 3) bereits geklärt. Danach ist von der zwingenden Erteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung - mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden Sonderregelung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG - nur im Rahmen der Vorschriften des § 9 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Weiter ist geklärt, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG von der Voraussetzung der Unterhaltssicherung nur abgesehen wird, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen - d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung - nicht erfüllen kann. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich. Der Senat hat im zitierten Urteil auch entschieden, dass aus der gesetzgeberischen Bewertung, die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen, folgt, dass Ausnahmen von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich eng auszulegen sind. Daraus ergibt sich, dass allein eine auf einem vorgerückten Lebensalter beruhende allgemeine Minderung der Leistungsfähigkeit - auch durch alterstypische Erkrankungen - keinen gesetzlich anerkannten Grund darstellt, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Auch für eine entsprechende Anwendung der Härtefallregelung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist daher kein Raum. Der Senat sieht keine Gründe für eine Änderung seiner Rechtsprechung.

6 2.2 Soweit die Beschwerde eine weitere Frage zum Absehen vom Erfordernis von Kenntnissen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 AufenthG aufwirft, ist diese nicht entscheidungserheblich, da es für die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis schon am Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG fehlt.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Schlagwörter

immigrationsettlement permitliving supportlegal aidfundamental importancehardship clauseadvanced ageadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and counsel should be granted for the planned federal complaint.

Extrahierter Entscheid

No; the intended proceedings offered no sufficient prospect of success.

Extrahierte Begründung

Because the complaint did not properly raise a question of fundamental importance and the challenged legal issue was already settled in the court's case law.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint validly asserted a ground for admission based on fundamental importance regarding waiver of the living-support requirement under § 26(4) AufenthG.

Extrahierter Entscheid

No; the asserted question was either already clarified or not decisive.

Extrahierte Begründung

The court relied on its prior case law that waiver of the mandatory living-support requirement is possible only within § 9(2) AufenthG and only for the reasons listed there; age alone does not justify an exception or analogous application of the hardship clause.

Kernrechtsfrage

Whether the living-support requirement for a settlement permit may be waived because of advanced age or age-related limitations.

Extrahierter Entscheid

No; advanced age by itself, including age-related deterioration, is not a legally recognized ground for waiver.

Extrahierte Begründung

Exceptions to the living-support requirement must be interpreted narrowly; the general hardship rule and the general exemption provision of § 5(3) sentence 2 AufenthG cannot be used to bypass the specific rule.

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