Costs and inadmissibility when the applicant lacks procedural capacity

BVerwG 1 A 10/16, 1 A 10/16, 1 AV 6/16Bverwg / 1. Abteilung26.10.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court construed the applicant's purported nullity action as a nullity petition against its earlier order of 3 March 2016. It held the petition inadmissible because the applicant was subject to guardianship with a consent reservation concerning legal matters and had neither the guardian's prior consent nor subsequent approval. The court also noted that no nullity ground had been shown. Legal aid counsel was therefore refused. Costs were imposed on the applicant, while court fees were not levied.

Omnilex-Regeste

§ 173 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO; Nichtigkeitsantrag gegen einen rechtskräftig verfahrensbeendenden Beschluss; Prozessfähigkeit des geschäftsfähigen Betreuten bei Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Ein als „Klage“ bezeichneter Rechtsbehelf kann als Antrag ausgelegt werden, wenn er seinem Inhalt nach auf Wiederaufnahme bzw. Nichtigkeitskontrolle eines verfahrensbeendenden Beschlusses gerichtet ist. Ist der Antragsteller wegen eines den Verfahrensgegenstand erfassenden Einwilligungsvorbehalts nicht prozessfähig und fehlt die Einwilligung des Betreuers, ist der Nichtigkeitsantrag unzulässig; die bloße Einlegung eines kostenbelasteten Rechtsbehelfs ist nicht rechtlich lediglich vorteilhaft. Ein trotz fehlender Prozessfähigkeit gestellter Antrag begründet gleichwohl ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem über die Zulässigkeit unter Kostenfolge nach § 154 VwGO zu entscheiden ist (vgl. consid. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 A 10/16, 1 A 10/16, 1 AV 6/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-26

Aktenzeichen: 1 A 10/16, 1 A 10/16, 1 AV 6/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:261016B1A10.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 154 VwGO

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Kostenfolge bei fehlender Prozessfähigkeit hinsichtlich eines Nichtigkeitsantrags

Gründe

1 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen aussichtslos ist.

2 2. Die von der Antragstellerin erhobene "Nichtigkeitsklage" ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - auszulegen. Mit diesem Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 - 5 OB 100/15 - wegen Unzulässigkeit verworfen.

3 a) Das Begehren ist der in Rede stehenden Auslegung zugänglich. Zwar setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15.15). An die Stelle der Nichtigkeitsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als "Klage" bezeichnet, kann ihn das Gericht als "Antrag" auslegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1992 - 2 BvR 40/92 - NJW 1992, 1030 <1031>; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 12 S. 18 f.; vom 26. März 1997 - 5 A 1.97, 5 PKH 14.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31 und vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4, jeweils m.w.N.; BFH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - VII K 7/97 - BFH/NV 1998, 1248 m.w.N.).

4 b) Der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist. Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Antragstellerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Antragstellerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Beschwerde ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der Nichtigkeitsantrag gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil seine Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 1 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - m.w.N.). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Antragstellerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschwerden als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.

5 Mithin hätte die Antragstellerin zur wirksamen Antragstellung der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Er hat den Nichtigkeitsantrag auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Antragstellerin hinsichtlich des Nichtigkeitsantrags nicht prozessfähig ist, begründet die Antragstellung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).

6 c) Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin einen konkreten Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 153 VwGO i.V.m. § 579 ZPO noch nicht einmal ansatzweise aufgezeigt und liegt ein solcher ersichtlich auch nicht vor.

7 3. Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. September 2016 im Verfahren 1 B 16.16 erhobene "Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG" geht schon deshalb ins Leere, weil dieses Beschwerdeverfahren mit dem ihrem Betreuer übersandten Beschluss vom 3. März 2016 abgeschlossen ist.

8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Schlagwörter

nullity petitionprocedural capacityguardianshipconsent reservationlegal aidcostsinadmissibilitywritten proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid counsel should be appointed under Section 173 VwGO in conjunction with Section 78b ZPO.

Extrahierter Entscheid

Appointment was refused because the intended legal pursuit had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

The nullity petition was inadmissible since the applicant lacked procedural capacity; in addition, no nullity ground had even been plausibly shown.

Kernrechtsfrage

How the applicant's 'nullity action' should be characterized procedurally.

Extrahierter Entscheid

It was construed as a nullity petition against the Federal Administrative Court's order of 3 March 2016.

Extrahierte Begründung

A nullity petition may also target final, appealable procedural orders; an incorrectly labeled 'action' may be interpreted as a petition.

Kernrechtsfrage

Whether the nullity petition was admissible despite the applicant's procedural incapacity.

Extrahierter Entscheid

The petition was inadmissible because the applicant was not procedurally capable.

Extrahierte Begründung

A guardianship order with consent reservation covered legal matters; the guardian had not consented or later approved the filing, and no public-law rule granted capacity.

Kernrechtsfrage

Whether the complained-of delay-ruse had any effect.

Extrahierter Entscheid

It had no effect because the underlying appeal proceedings had already been concluded.

Extrahierte Begründung

The proceeding had ended by the order of 3 March 2016.

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