No fee exemption for inadmissible appeal

BVerwG 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16)Bverwg / 1. Abteilung15.03.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court treated the filer’s 'complaint' against the cost invoice as an Erinnerung under § 66 GKG. It held that the underlying complaint proceedings were not fee-free, because § 66 Abs. 8 GKG covers only the remembrance procedure itself and the complaint was an inadmissible remedy under § 152 Abs. 1 VwGO. The fee of EUR 60 under KV-Nr. 5502 was properly assessed and due. The request therefore failed, and no suspensive effect was ordered.

Omnilex-Regeste

§ 66 GKG; Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und Kostenpflicht des zugrunde liegenden unstatthaften Rechtsmittels. Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandelnde Eingabe bleibt ohne Erfolg, wenn die Kostenrechnung auf einer nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-Nr. 5502 entstandenen Gebühr für eine verworfene oder zurückgewiesene Beschwerde beruht. Die Gebührenfreiheit des § 66 Abs. 8 GKG erfasst nur das Erinnerungsverfahren, nicht aber das vorausgehende Beschwerdeverfahren. Für ein nicht statthaftes Rechtsmittel besteht grundsätzlich keine sachliche Gebührenfreiheit, auch wenn das Verfahren seiner Art nach gebührenfrei wäre (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-15

Aktenzeichen: 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt2.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 8 GKG, § 152 Abs 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Januar 2016, Az: 4 O 190/15vorgehend VG Halle (Saale), 28. Oktober 2015, Az: 7 A 200/15 HAL

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Sachliche Gebührenfreiheit bei nicht statthaftem Rechtsmittel

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 3. März 2016 gegen die Kostenrechnung vom 1. März 2016 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) anzusehen. Über eine Erinnerung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG. Zur Entscheidung ist der Senat nach § 66 Abs. 6 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

2 Es kann offenbleiben, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 1. März 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Deshalb bleibt die Erinnerung jedenfalls ohne Erfolg.

3 Gerichtskosten für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach der Verwaltungsgerichtsordnung werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Gerichtskostengesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014, BGBl. I S. 154) erhoben. Das von dem Erinnerungsführer genannte Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2015, BGBl. I S. 2090), ist im vorliegenden Fall nach dem in § 1 GNotKG geregelten sachlichen Geltungsbereich nicht anwendbar.

4 2. Für das Verfahren über sonstige, nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ordnet § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-Nr. 5502 eine Gebühr in Höhe von 60 € an, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Gebührentatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die von dem Erinnerungsführer erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2016 hat der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2016 (BVerwG 1 B 18.16) verworfen und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der gesetzlich vorgesehene Betrag in Höhe von 60 € wurde in der Kostenrechnung vom 1. März 2016 angesetzt. Die Gebühr ist fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG).

5 Entgegen der Annahme des Erinnerungsführers liegt bei dem Beschwerdeverfahren, das dem Kostenansatz zugrunde liegt, kein Fall gesetzlicher Gebührenfreiheit vor. § 66 Abs. 8 GKG ordnet Gebührenfreiheit für das Erinnerungsverfahren, nicht jedoch das dem Kostenansatz zugrunde liegende Beschwerdeverfahren an. Auch der Verweis auf § 68 Abs. 3 GKG führt nicht weiter, da die Vorschrift die Gebührenfreiheit für das - hier nicht vorliegende - Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Streitwerts betrifft. Soweit sich der Erinnerungsführer darauf beruft, im Verfahren der Gewährung von Prozesskostenhilfe fielen keine Gerichtskosten an, trifft das für die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unstatthafte Beschwerde gegen den nicht anfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 5 KSt 7.13 - juris Rn. 4). Denn für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird grundsätzlich keine sachliche Gebührenfreiheit gewährt, selbst dann nicht, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597; BFH, Beschluss vom 30. November 2005 - VIII B 181/05 - NJW 2006, 861).

6 Die Erinnerung hat gemäß § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift besteht kein Anlass.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Schlagwörter

court costsinadmissible remedyfee exemptionremembranceadministrative procedurecost assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the challenge to the cost invoice is to be treated as an Erinnerung under § 66 GKG

Extrahierter Entscheid

The filing is construed as an Erinnerung against the cost assessment.

Extrahierte Begründung

The court treated the submitted 'Beschwerde' as an Erinnerung because it attacked the costs invoice.

Kernrechtsfrage

Whether the underlying complaint procedure was subject to statutory fee exemption

Extrahierter Entscheid

No statutory fee exemption applied to the underlying complaint proceedings.

Extrahierte Begründung

§ 66 Abs. 8 GKG grants fee exemption only for the remembrance procedure itself, not for the complaint procedure that triggered the costs. The complaint was also inadmissible under § 152 Abs. 1 VwGO, and inadmissible remedies are not generally fee-free.

Kernrechtsfrage

Whether the cost assessment of EUR 60 was correct

Extrahierter Entscheid

The cost assessment was correct in basis and amount.

Extrahierte Begründung

For a rejected complaint falling under KV-Nr. 5502, a fee of EUR 60 is provided; the amount had been properly charged and was due.

Kernrechtsfrage

Whether the remembrance has suspensive effect

Extrahierter Entscheid

The remembrance has no suspensive effect, and no order suspending it was warranted.

Extrahierte Begründung

Under § 66 Abs. 7 GKG, the remembrance does not suspend enforcement; the prerequisites for suspension were not present.

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