Complaint against refusal to admit revision dismissed

BVerwG 7 B 35/15Bverwg / Division 722.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff’s complaint against the OVG’s refusal to admit revision. The Court held that the complaint, largely repeating arguments from the parallel case BVerwG 7 B 36.15, did not show any admissible ground under Section 132(2) Nos. 1 or 3 VwGO. It also ordered the plaintiff to bear the costs. The underlying dispute concerned an order to remediate contaminated land and optimize a PFT remediation plant.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO; Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde: Die Beschwerde hat die geltend gemachten Zulassungsgründe eigenständig und substantiell darzulegen. Wiederholt sie im Wesentlichen lediglich Vorbringen aus einem Parallelverfahren, ohne darüber hinausgehende, die Revisionszulassung tragende Gesichtspunkte aufzuzeigen, ist sie unbegründet. Verweist das Revisionsgericht zur Begründung auf einen zeitgleich ergangenen Beschluss in einem inhaltlich parallelen Verfahren, genügt dies zur Verneinung weiterer Zulassungsgründe (vgl. Rn. 4 f.). Die Kosten folgen bei Erfolglosigkeit der Beschwerde aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 7 B 35/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-22

Aktenzeichen: 7 B 35/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:220216B7B35.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Mai 2015, Az: 16 A 1734/09, Urteilvorgehend VG Arnsberg, 22. Juni 2009, Az: 14 K 3192/08

Spruchkörper: 7. Senat

Gründe

I

1 Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B. Diesen unter dem 17. November 2006 ergangenen Bescheid, der Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 ist, ergänzte der Beklagte durch Bescheid vom 12. September 2008, mit welchem dem Kläger aufgegeben wurde, die vorhandene PFT-Sanierungsanlage in einer bestimmten Weise zu optimieren. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf sein Urteil vom 20. Mai 2015 in dem auf den Bescheid vom 17. November 2006 bezogenen Verfahren Bezug.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4 Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt. Der angegriffene Bescheid vom 12. September 2008 baue auf dem Bescheid vom 17. November 2006 auf. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen müssten auch hier zur Zulassung der Revision führen.

5 Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Gründe, die darüber hinaus die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren erfordern könnten, hat die Beschwerde nicht vorgetragen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

revision admissibilitycomplaintenvironmental remediationcontaminated landcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the requirements for admitting revision under Section 132(2) Nos. 1 and 3 VwGO.

Extrahierter Entscheid

The asserted grounds for admission were not established; the complaint relied essentially on arguments already raised in a parallel case and did not present additional reasons requiring admission.

Extrahierte Begründung

The Senate referred to its reasoning in the contemporaneous decision in BVerwG 7 B 36.15 and found no further arguments warranting leave to appeal.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The plaintiff must bear the costs.

Extrahierte Begründung

Cost allocation follows the losing party under Section 154(2) VwGO.

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