Appeal inadmissible despite reference to external court decision

BVerwG 6 B 24/15Bverwg / 6. Abteilung17.12.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s non-admission complaint. He had argued that the appellate court violated the right to be heard by treating his appeal as insufficiently reasoned. The court held that the appellate court had considered his submissions and merely disagreed with them on the merits: under § 124a(3) sentence 4 VwGO, an appeal must concretely engage with the decisive reasons of the lower judgment. A mere reference to a Tübingen Regional Court decision, without explaining its facts or reasoning, does not satisfy that standard. The plaintiff therefore failed to show any procedural defect.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 3 S. 4 und 5 VwGO; Anforderungen an die Berufungsbegründung und keine Gehörsverletzung bei verwerfungsreifer Unzulässigkeit: Die Berufungsbegründung muss sich substantiiert und fallbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und aus sich heraus verständlich sein. Ein pauschaler Hinweis auf eine andere gerichtliche Entscheidung genügt nicht, wenn deren Sachverhalt und tragende Gründe nicht dargelegt werden. Nimmt das Berufungsgericht die Begründung zur Kenntnis und würdigt sie rechtlich, liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor; die Rüge betrifft dann lediglich die materiellrechtliche Bewertung der Begründungsanforderungen (vgl. consid. 6–8).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 6 B 24/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: 6 B 24/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:171215B6B24.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 3 S 4 VwGO, § 124a Abs 3 S 5 VwGO, § 125 Abs 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 5. Mai 2015, Az: 1 A 11/15, Beschlussvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 15. Dezember 2014, Az: 6 K 163/14

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Zulässigkeit der Berufung; pauschaler Hinweis auf Gerichtsentscheidung; rechtliches Gehör

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat aufgrund des Darlegungserfordernisses des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, liegt nicht vor.

2 Der Kläger hält einen Bescheid, durch den er zu Rundfunkbeiträgen herangezogen wurde, für nichtig, weil er nicht erkennen lasse, ob er vom Beklagten oder von der Inkassostelle der Rundfunkanstalten, dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" erlassen worden sei. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Nichtigkeit von Beitrags- und Widerspruchsbescheid festzustellen, hilfsweise die Bescheide aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat festgestellt, der Beklagte werde in der linken Spalte der Kopfzeile und in der Unterschrift des Beitragsbescheids sowie in Überschrift und Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids genannt. Der Beitragsservice sei nur in der rechten Spalte der Kopfzeile des Beitragsbescheids aufgeführt. Aus diesen Aufmachungen ginge der Beklagte mit hinreichender Deutlichkeit als erlassende Behörde hervor. Insoweit werde in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen.

3 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Er halte daran fest, dass die Bescheide nichtig seien. Die Argumente des Beklagten, mit deren Bezugnahme sich das Verwaltungsgericht begnügt habe, überzeugten nicht. Sie hätten in einem Beschwerdeverfahren gegen die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Immobiliarvollstreckung auch das Landgericht Tübingen nicht überzeugt (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14). Allerdings stehe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde noch aus. Im Übrigen werde beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Die antragsgemäß verlängerte Frist ließ der Kläger ungenutzt verstreichen.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe sich nicht hinreichend mit den in der Klageerwiderung dargelegten, für die Erkennbarkeit der Erlassbehörde sprechenden Gründen auseinander gesetzt, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt habe. Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen reiche nicht aus. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwieweit dessen Feststellungen auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Zur Ablehnung seines Hilfsantrags habe sich der Kläger überhaupt nicht geäußert.

5 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an eine Berufungsbegründung überspannt. Es habe verkannt, dass die Aufmachung des Beitragsbescheids, der dem Beschluss des Landgerichts Tübingen zugrunde gelegen habe, mit derjenigen des angefochtenen Bescheids identisch sei.

6 Damit hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Berufungsentscheidung auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht: Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Wie sich aus den Beschlussgründen eindeutig ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungsbegründung des Klägers zur Kenntnis genommen und anhand des Begründungserfordernisses des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO rechtlich gewürdigt. Damit hat es den Anspruch des Klägers auf Gehörsgewährung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO erfüllt. In der Sache wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die Berufungsbegründung genüge inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht. Auch diese Rüge trifft jedoch nicht zu, sodass das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen hat (§ 124a Abs. 3 Satz 5, § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO).

7 Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist die Berufung unzulässig, wenn ihre Begründung keine im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthält. Der Bedeutungsgehalt dieser Regelung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach muss die Begründung der Berufung substanziiert und konkret auf den Streitfall und die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zugeschnitten sein. Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieses Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Hierfür muss der Berufungskläger zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen. Seine Darlegungen müssen aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf schriftliche Stellungnahmen sind zulässig, wenn sich diese in den Gerichtsakten befinden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <121 f.>; Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67).

8 Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der Beklagte als Erlassbehörde des Beitragsbescheids erkennbar ist, beantwortet, indem es sich dessen rechtliche Erwägungen in der Klageerwiderung durch Bezugnahme in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen gemacht hat. Diesen Analogieschluss kann der Senat nicht in Frage stellen, weil der Kläger hiergegen in der Beschwerdebegründung keine Einwendungen erhoben hat. Davon ausgehend ist die Berufungsbegründung des Klägers unzulänglich. Sie beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, das Landgericht Tübingen habe in einem näher bezeichneten Beschluss eine andere Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht vertreten. Dieser Hinweis genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine Berufungsbegründung nicht, weil er aus sich heraus nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger hat keinerlei Angaben zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Landgerichts zugrunde lag, und zu dessen tragenden rechtlichen Erwägungen gemacht. Die Beschlussgründe des Landgerichts bleiben vollständig im Dunkeln. Dementsprechend lassen die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung nicht erkennen, welche Erwägungen das Landgericht zu der hier entscheidenden Frage der Erkennbarkeit der Rundfunkanstalten als Erlassbehörde von Rundfunkbeitragsbescheiden angestellt hat. Eine Darstellung der Rechtsauffassung des Landgerichts wäre geboten gewesen, weil dessen Entscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gewesen ist.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Schlagwörter

right to be heardappeal reasoninginadmissibilityreference to case lawpublic broadcasting contribution

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Administrative Court should admit the non-admission complaint based on an alleged violation of the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court had taken the appeal submissions into account and lawfully assessed them; there was no hearing violation.

Extrahierte Begründung

The complaint attacked only the legal assessment of the appeal’s sufficiency. The appellate court had expressly dealt with the arguments and was entitled to find the appeal statement too general.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance judgment was properly dismissed as inadmissible for insufficient reasoning.

Extrahierter Entscheid

Yes. A lawful appeal statement must concretely address the decisive reasons of the challenged judgment; a bare reference to another court decision is insufficient.

Extrahierte Begründung

The plaintiff did not explain the factual background or reasoning of the Tübingen decision and did not connect it to the decisive issue in the case, namely whether the defendant was identifiable as the issuing authority.

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