No leave to appeal on minimum contribution to bar pension fund

BVerwG 10 B 13/15Bverwg / Division 1022.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff lawyer’s complaint against non-admission of revision concerning the minimum contribution to the pension fund. The court held that the complaint did not properly identify a decisive unresolved question of revisable law and that the constitutional objections were directed mainly against the application of irrevisable by-law rules. It further found that the asserted indirect discrimination of part-time lawyers raising children, alleged typification issues, and claimed divergence from case-law were either insufficiently formulated or not decisive. Costs were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; constitutional review of a non-admission complaint: A complaint based on fundamental importance must formulate a specific, unresolved and decisive question of revisable federal law. Challenges directed merely against the application of irrevisable subordinate law do not establish a need for revision, even if constitutional violations are alleged. Questions are inadmissible or irrelevant if they are not sufficiently determined, if they concern reasoning rather than the dispositive rule itself, or if the asserted typification is found only in the appellate court’s justification and not in the legal norm under review. A mere reference to alleged inconsistency with other case-law does not substantiate a divergence without identifying a conflicting legal principle.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 10 B 13/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-22

Aktenzeichen: 10 B 13/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:220116B10B13.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1570 BGB

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 9. März 2015, Az: 6 A 11050/14, Urteilvorgehend VG Koblenz, 1. September 2014, Az: 3 K 1054/13.KO

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Heranziehung zum Mindestbeitrag zum Versorgungswerk

Gründe

1 Die Klägerin, die seit Februar 2011 als Rechtsanwältin in Teilzeit mit zunächst zehn und derzeit zwölf Wochenstunden in der Kanzlei ihres Ehemannes beschäftigt ist und zwei 2005 und 2008 geborene Kinder erzieht, wendet sich gegen die Heranziehung zum Mindestbeitrag zum beklagten Versorgungswerk. Satzungsgemäß war sie innerhalb der ersten drei Lebensjahre ihrer Kinder von der Beitragspflicht befreit und wurde in den ersten fünf Jahren ihrer Anwaltstätigkeit nur zu 1/10 des Regelpflichtbeitrages (zuletzt 109,62 € monatlich) herangezogen. Für den anschließenden Zeitraum ab dem 1. April 2013 setzte der Beklagte mit vorläufigem Beitragsbescheid vom 18. Februar 2013 den satzungsgemäßen Mindestbeitrag von 3/10 des Regelpflichtbeitrages (328,86 € monatlich) fest. Die Klägerin focht den Bescheid an, soweit der festgesetzte Betrag den der bisherigen Beitragsforderung übersteigt, und machte geltend, die Mindestbeitragsregelung führe zu einer Diskriminierung von Kinder erziehenden Rechtsanwältinnen, weil sie deren Bedürfnis nach Teilzeitbeschäftigung nicht ausreichend berücksichtige. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein etwaiger Verstoß der Mindestbeitragsregelung gegen Art. 3 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht die Teilgruppe der Rechtsanwältinnen betreffe, die Kinder im Alter von drei und mehr Jahren erzögen und einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als 50 % nachgingen. Angesichts der Verfassungsmäßigkeit der familienrechtlichen Regelung des Betreuungsunterhalts (§ 1570 BGB) und des flächendeckenden Angebots kostenloser Kindertagesbetreuung in Rheinland-Pfalz habe der Beklagte typisierend davon ausgehen dürfen, dass Rechtsanwältinnen, die Kinder im Alter von drei und mehr Jahren erzögen, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von (mindestens) 50 % möglich sei, und die Belastung durch den Mindestbeitrag für diese Teilgruppe unter Berücksichtigung der Rechte der übrigen Beitragspflichtigen für zumutbar halten dürfen, soweit kein - gesondert geregelter - Härtefall gegeben sei. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2 Die dagegen eingelegte Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund wird teils nicht prozessordnungsgemäß dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und liegt im Übrigen nicht vor.

3 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dazu genügt nicht der Vortrag, die Mindestbeitragsregelung und deren berufungsgerichtliche Anwendung verletzten Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 und 12 Abs. 1 GG. Eine Frage der Anwendung irrevisiblen Landesrechts, hier der satzungsrechtlichen Mindestbeitragsregelung des Beklagten, wird nicht schon dadurch zu einer Grundsatzfrage des revisiblen Rechts, dass eine verfassungswidrige Auslegung oder Anwendung der irrevisiblen Norm geltend gemacht wird (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist. Das ist hier nicht geschehen.

4 Die Frage, ob Art. 3 Abs. 2 GG es zulässt, eine Teilzeittätigkeit im Umfang von mehr als 50 % vorzuschreiben, würde sich im Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat keine entsprechende Verpflichtung angenommen, sondern lediglich eine gleichheitswidrige mittelbare Diskriminierung von Kinder erziehenden Rechtsanwältinnen mit einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als 50 % durch die Mindestbeitragsregelung verneint. Soweit die Beschwerdebegründung beanstandet, die Mitglieder dieser Gruppe seien zur Finanzierung des Mindestbeitrages (mittelbar) gezwungen, ihre wöchentliche Arbeitszeit zu erhöhen, geht sie von Tatsachen aus, die das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Es geht mit dem Hinweis auf § 1570 BGB lediglich davon aus, geschiedenen Rechtsanwältinnen, die Kinder im Alter von drei und mehr Jahren erzögen und denen regelmäßig kein umfassender Betreuungsunterhalt (mehr) zustehe, werde schon durch das Unterhaltsrecht typischerweise eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 % zugemutet. Mit Blick auf diese Vergleichsgruppe verneint das Oberverwaltungsgericht eine grundrechtliche Pflicht des Satzungsgebers, andere Rechtsanwältinnen, die Kinder derselben Altersgruppe erziehen, beitragsrechtlich besserzustellen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden damit verheiratete, Kinder von drei und mehr Jahren erziehende Rechtsanwältinnen wie die Klägerin auch nicht dazu gedrängt, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % aufzunehmen. Beschränkt sich eine solche Rechtsanwältin aufgrund ehelichen Einvernehmens über den Umfang der Erwerbstätigkeit der Ehegatten und ihrer Beteiligung an der Haushaltsführung und Kindererziehung nach § 1356 Abs. 1 BGB auf eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung, während der Ehepartner einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgeht, steht ihr zur Finanzierung des nicht durch das eigene Arbeitsentgelt zu deckenden Bedarfs ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1356 Abs. 2, §§ 1360 und 1360a Abs. 1 und 2 BGB zu. Zum Familienunterhalt zählen auch Aufwendungen für die Altersvorsorge (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - BGHZ 169, 200 Rn. 34).

5 Die Frage, ob der Satzungsgeber nach Art. 3 Abs. 2 GG ebenso zu Typisierungen befugt sei wie der Gesetzgeber im Unterhaltsrecht, ist nicht ausreichend bestimmt, weil sie nicht erkennen lässt, ob sie die Vereinbarkeit von Typisierungen mit der Gewährleistung des Art. 3 Abs. 2 GG zum Gegenstand haben soll oder die Frage, ob der Satzungsgeber nach denselben typisierenden Merkmalen differenzieren darf wie der Gesetzgeber bei der Regelung des nachehelichen Betreuungsunterhalts. Überdies wäre die Frage im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil die von der Klägerin beanstandete typisierende Unterscheidung nicht in der Mindestbeitragsregelung der Satzung getroffen wird, sondern lediglich in den berufungsgerichtlichen Erwägungen zu ihrer grundrechtlichen Rechtfertigung.

6 Ob die Einheit der Rechtsordnung eine einheitliche Regelung über "diverse" Alterssicherungssysteme hinweg verlangt, ist keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage. Gleiches gilt für die Frage, ob das Berufungsurteil mit den in der Beschwerdebegründung zitierten unionsgerichtlichen Entscheidungen in Einklang steht. Der Vorwurf der Unvereinbarkeit mit dieser Rechtsprechung genügt auch nicht zur substantiierten Darlegung einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil kein Rechtssatzwiderspruch zwischen angeblich divergierender und Divergenzentscheidung herausgearbeitet wird.

7 Ob für das Vorliegen einer Gruppe relevanter Größe auf die Zahl der tatsächlichen oder die der potenziellen Mitglieder abzustellen ist, wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Annahme, die Klägerin zähle nicht zu der möglicherweise verfassungswidrig benachteiligten Gruppe, nicht auf die Erwägung gestützt, die Teilgruppe der Kinder erziehenden Rechtsanwältinnen mit einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als 50 % sei mangels ausreichender Mitgliederzahl gleichheitsrechtlich irrelevant. Entscheidungstragend ist vielmehr seine Annahme, die Finanzierung des Mindestbeitrages sei Rechtsanwältinnen, die Kinder im Alter von drei und mehr Jahren erzögen, regelmäßig möglich und zumutbar.

8 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Schlagwörter

minimum contributionpension fundpart-time workchildcareequal treatmentconstitutional complaintnon-admission complainttypificationfamily support

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a basis for granting leave to appeal for fundamental importance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not raise a properly formulated, decisive and unresolved question of revisable law.

Extrahierte Begründung

The challenge mainly concerned the application of irrevisable by-law rules and did not identify a need for clarification of the federal constitutional standards themselves.

Kernrechtsfrage

Whether the minimum contribution rule created an unconstitutional indirect discrimination against lawyers raising children and working less than 50% part-time.

Extrahierter Entscheid

No decisive constitutional question requiring revision was shown; the appellate court had only rejected such discrimination, not imposed a duty to work 50% or more.

Extrahierte Begründung

The court relied on the distinction between the by-law’s contribution rule and the appellate court’s constitutional justification. It noted that the plaintiff was not compelled to increase her working hours and that family support mechanisms exist under the Civil Code.

Kernrechtsfrage

Whether a typifying treatment by the rule-maker under Art. 3 Abs. 2 GG was properly questioned.

Extrahierter Entscheid

The proposed question was insufficiently specific and not decisive for the appeal.

Extrahierte Begründung

It was unclear whether the complaint attacked typification as such or only the use of the same criteria as in maintenance law; in any event the typification complained of was not contained in the by-law itself.

Kernrechtsfrage

Whether there was a divergence from EU case-law or a breach of the unity of the legal order.

Extrahierter Entscheid

No substantiated divergence was shown.

Extrahierte Begründung

The complaint did not identify a conflicting legal proposition between the appellate judgment and the cited decisions.

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