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BVerwG 2 WDB 1/15 ΓÇó No flat fee in military disciplinary proceedings under RVG
BVerwG 2 WDB 1/15Bverwg / 2. Wehrdienstsenat25.11.2015Dismissed
The Federal Administrative Court rejected the appointed defense counsel’s request for a flat fee for work performed outside the main hearing after the former soldier had withdrawn his appeal against the Truppendienstgericht Süd. The court held that § 51(1) sentence 1 RVG does not provide for a flat fee in proceedings under the Wehrdisziplinarordnung. Unlike the former BRAGO regime, the RVG contains no equivalent successor rule for disciplinary proceedings.
§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG; Wehrdisziplinarordnung; Pauschgebühr im Disziplinarverfahren: In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung ist eine Pauschgebühr nach § 51 RVG nicht festsetzbar, weil diese Verfahrensart im Katalog des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG nicht aufgeführt ist und es an einer Nachfolgeregelung zu § 109 Abs. 1 BRAGO fehlt. Die frühere, auf die Pauschgebühr verweisende BRAGO-Systematik wurde durch das RVG nicht übernommen; die ausdrückliche Einbeziehung von Bußgeldverfahren ändert daran nichts (vgl. Erwägungen zu § 51 RVG und Abgrenzung zur BRAGO).
Entscheidungsdatum: 2015-11-25
Aktenzeichen: 2 WDB 1/15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:251115B2WDB1.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 51 Abs 1 S 1 RVG, WBO
Spruchkörper: 2. Wehrdienstsenat
Pflichtverteidiger; gerichtliches Disziplinarverfahren; Pauschgebühr
In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung kann keine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden.
1 Nachdem der ehemalige Soldat am 22. Juli 2015 seine Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. August 2013 zurückgenommen hatte, beantragte der mit Beschluss vom 30. Mai 2014 bestellte Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 6. August 2015 die Festsetzung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung.
2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für das Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung keine Pauschgebühr vorsieht. Es handelt sich um keines der in dieser Vorschrift aufgezählten Verfahren. In Disziplinarverfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, 6202 VV Rn. 6; Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 7. Auflage 2014, § 51 RVG Rn. 1 a.E., Stollenwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2014, § 51 RVG Rn. 6 a.E.). Zwar sah § 109 Abs. 1 BRAGO bis zum 30. Juni 2004 vor, dass in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß gelten sollten. § 99 BRAGO war Teil des Sechsten Abschnitts der BRAGO, so dass hiernach die Festsetzung einer Pauschgebühr möglich war. Zwar sind in § 51 Abs. 1 und Abs. 3 RVG die Bußgeldverfahren aufgenommen, für die bis zum 30. Juni 2004 in § 105 BRAGO eine dem § 109 Abs. 1 BRAGO vergleichbare Verweisung auf die Regelung über die Pauschgebühr in § 99 BRAGO vorgesehen war. Für Disziplinarverfahren und Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung fehlt es aber an einer Nachfolgeregelung zu § 109 Abs. 1 BRAGO. Daher ist die Festsetzung einer Pauschgebühr in diesen Verfahren nicht mehr vorgesehen.