Non-admission complaint dismissed for lack of fundamental significance

BVerwG 4 BN 47/15Bverwg / 4. Abteilung07.12.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the applicant’s non-admission complaint. It held that the asserted question about when reduced setback depths under zoning law are städtebaulich justified did not show fundamental significance, because the OVG’s actual findings were binding and the plan was adopted for planning reasons, not because the project otherwise could not be realized. The court reiterated that every development-plan provision must be supported by urban-planning reasons and that plans serving only private interests are impermissible, but a planning measure may also accommodate private interests if it is genuinely based on a positive planning concept. Costs were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; grundsätzliche Bedeutung setzt eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage voraus. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die aufgeworfene Frage am angefochtenen Urteil vorbeigeht oder sich ohne Revisionsverfahren beantworten lässt. § 9 Abs. 1 BauGB verlangt für jede Festsetzung im Bebauungsplan städtebauliche Gründe; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fordert die Erforderlichkeit der Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Eine Planung, die ausschließlich privaten Interessen dient, ist unzulässig; eine durch hinreichende städtebauliche Gründe getragene Planung kann privaten Interessen gleichwohl zugutekommen, sofern keine bloße vorgeschobene Zielsetzung vorliegt (consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 BN 47/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-07

Aktenzeichen: 4 BN 47/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:071215B4BN47.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. August 2015, Az: 7 D 61/14.NE, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

2 Die von der Antragstellerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob es für die städtebauliche Rechtfertigung der Festsetzung vom Bauordnungsrecht abweichender Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) ausreicht, dass der Vorhabenträger das von ihm geplante Gebäude ohne Reduzierung der Abstandsfläche nicht auf dem ihm zur Verfügung stehenden Grundstück unterbringen kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie am angefochtenen Urteil vorbeigeht. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, hat die Antragsgegnerin die Festlegung einer gegenüber den Vorgaben der Bauordnung Nordrhein-Westfalen geringeren Tiefe der Abstandsflächen deshalb getroffen, weil eine Absenkung des Baukörpers oder dessen Verschiebung in westliche Richtung, wodurch die maßgeblichen Abstandsflächen hätten eingehalten werden können, gegenüber der Verringerung der Abstandsflächen als nicht vorzugswürdig beurteilt worden ist (UA S. 24), und nicht deshalb, weil die Beigeladene ihr Vorhaben ansonsten nicht hätte realisieren können.

3 Im Übrigen lässt sich auf die Frage antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach § 9 Abs. 1 BauGB sind sämtliche Festsetzungen im Bebauungsplan davon abhängig, dass sie sich auf städtebauliche Gründe stützen lassen. Die um diese Zielbestimmung ergänzte Neufassung der Vorschrift durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BGBl. 1997 I S. 2081) stellt nur klar, was zuvor ohnehin galt (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 - BVerwGE 114, 247 <249>) und weiterhin gilt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich sind, wie das Oberverwaltungsgericht richtig gesehen hat (UA S. 13), u.a. Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn mit einer Planung ausschließlich private Interessen befriedigt werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 S. 4 m.w.N.). Andererseits liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 S. 230). Die Erforderlichkeit der Planung wäre in diesen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung lediglich vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (so BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 S. 4 zur Verhinderungsplanung). Diese Grundsätze zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gelten nicht nur für den Anlass eines Bebauungsplans, sondern auch für dessen Inhalt, mithin für jede einzelne Festsetzung (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 <314> und vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <241>). Mehr ist verallgemeinernd nicht zu sagen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental significancezoning planurban planning reasonssetback depthprivate interestsplanning necessitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint based on fundamental significance justified leave to appeal under Section 132(2)(1) VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The asserted question did not warrant leave because it was directed against the factual basis of the lower court judgment and, in any event, could be answered from existing law.

Extrahierte Begründung

The OVG had found that the reduced setback depth was adopted for planning reasons, not because the developer otherwise could not realize the project. Under Section 9(1) BauGB, every zoning-plan provision must be supported by urban-planning reasons; under Section 1(3) sentence 1 BauGB, plans are required only when necessary for urban development and order. A plan serving only private interests is not necessary, but a plan supported by sufficient planning reasons may also benefit private interests unless a pretext for non-planning goals is used.

Kernrechtsfrage

Costs of the non-admission complaint and value in dispute.

Extrahierter Entscheid

The costs were imposed on the applicant and the dispute value was set by the court.

Extrahierte Begründung

Cost allocation followed Sections 154(2) and 162(3) VwGO; the dispute value followed Section 47(1) sentence 1, paragraph 3, and Section 52(1) GKG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.