BVerwG — 9 B 26/15, 9 B 26/15 (9 C 23/15), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-03
Aktenzeichen: 9 B 26/15, 9 B 26/15 (9 C 23/15)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:030915B9B26.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 18. Dezember 2014, Az: 4 LB 37/14, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 29. Januar 2014, Az: 9 A 61/12
Spruchkörper: 9. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; schrittweise Herstellung einer Erschließungsanlage; provisorische Maßnahmen
Gründe
1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.
2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.