BVerwG — 3 B 61/14, 3 B 61/14 (3 C 17/15), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-18
Aktenzeichen: 3 B 61/14, 3 B 61/14 (3 C 17/15)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:180815B3B61.14.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 13 KHEntgG, § 14 KHEntgG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 24. Juni 2014, Az: 7 A 11124/13, Urteilvorgehend VG Mainz, 9. Oktober 2013, Az: 6 K 434/12.MZ
Spruchkörper: 3. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Berücksichtigung des Erlösbudgets von der Schiedsstelle bei Festsetzung von Krankenhausleistungen; Abrechnungsstreit
Gründe
1 Die Beschwerden der Kläger haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung geben, ob die Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG bei der Festsetzung des Erlösbudgets Krankenhausleistungen berücksichtigen darf, deren generelle ("strukturelle") Abrechnungsfähigkeit gegenüber den Kostenträgern im Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle zweifelhaft und sozialgerichtlich (noch) nicht geklärt ist, und - bejahendenfalls - ob sich die Genehmigung des Schiedsspruchs (§ 14 KHEntgG) als rechtswidrig erweist, wenn sich der Abrechnungsstreit während des Genehmigungs- oder des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens klärt und nunmehr feststeht, dass die fraglichen Krankenhausleistungen wegen Fehlens einer strukturellen Abrechnungsvoraussetzung nicht vergütet werden konnten.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.