Street-cleaning duties of adjoining owners not limited by StVO

BVerwG 9 B 3/15Bverwg / Division 918.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiffs’ complaint against denial of leave to appeal. The plaintiffs, owners of a residential property, had challenged a street-cleaning bylaw requiring them to clean the roadway of an access street without a separate sidewalk. The court held that the complaint did not raise a question of fundamental importance. On the merits, it stated that persons who enter the roadway to clean it are not pedestrians within the meaning of § 25 StVO. Section 35(6) StVO and its legislative history show that such persons may work on the roadway. Costs were imposed on the plaintiffs.

Omnilex-Regeste

§ 25 Abs. 1, § 35 Abs. 6 StVO; Straßenreinigungspflicht der Anlieger auf der Fahrbahn; Personen, die zur Erfüllung einer landesrechtlich angeordneten Straßenreinigungspflicht die Fahrbahn betreten, sind keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO. Die für Fußgänger geltenden Benutzungs- und Verhaltensregeln erfassen daher die Ausübung der Reinigungstätigkeit nicht. Aus § 35 Abs. 6 StVO sowie aus seiner Entstehungsgeschichte folgt, dass das Betreten der Fahrbahn zu Reinigungszwecken vorausgesetzt und erlaubt ist; eine teleologische Reduktion oder Beschränkung auf berufsmäßige Reinigungskräfte ist nicht geboten (consid. 7 f.). Eine Grundsatzrüge rechtfertigt die Revisionszulassung nur bei einer entscheidungserheblichen, fallübergreifenden und ungeklärten revisiblen Rechtsfrage; bloß vermeintlich klärungsbedürftige Fragen genügen nicht (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 B 3/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-18

Aktenzeichen: 9 B 3/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:180615B9B3.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 1 StVO 2013, § 35 Abs 6 StVO 2013, § 49a StrG BB 2009

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Oktober 2014, Az: OVG 9 B 20.14, Urteilvorgehend VG Potsdam, 26. September 2013, Az: 10 K 2356/11

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Straßenreinigungspflicht der Anlieger nicht durch § 25 StVO eingeschränkt

Leitsatz

Soweit Grundstückseigentümer landesrechtlich verpflichtet sind, neben dem Gehweg auch die Fahrbahn der Anliegerstraße anteilig zu reinigen, unterliegen sie bei Verrichtung dieser Tätigkeit nicht den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des § 25 StVO (juris: StVO 2013).

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines Wohngrundstücks gegen die ihnen durch die Straßenreinigungssatzung der Beklagten auferlegte Pflicht zur Reinigung der Erschließungsstraße, die nur über eine Fahrbahn, nicht aber über einen gesonderten Gehweg verfügt. Ihre Klage auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, die Straße entlang der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte zu reinigen und Winterdienst zu leisten, hatte nur hinsichtlich des Winterdienstes Erfolg; im Übrigen wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 B 20.14 - SVR 2015, 151 mit Anm. Ternig). Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger.

II

2 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt, bleibt ohne Erfolg.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4 Die Beschwerde will geklärt wissen,

ob die Übertragung von Straßenreinigungs- und Schneebeseitigungspflichten bezüglich der Fahrbahn von öffentlichen Straßen auf Anlieger durch eine kommunale Satzung gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, namentlich § 25 Abs. 1 StVO, verstößt.

5 Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn abgesehen davon, dass der Winterdienst ohnehin nicht Gegenstand des erstrebten Revisionsverfahrens wäre, lässt sich die Frage ohne weiteres verneinen.

6 Nach § 25 Abs. 1 StVO muss, wer zu Fuß geht, die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden. Für das Überqueren der Straße gilt, dass die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Diese Bestimmungen richten sich an "Fußgänger", also an Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen.

7 Demgegenüber sind Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO (a.A. Dyllick/Neubauer, LKV 2013, 546). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortsinn, sondern mittelbar auch aus der Sonderregelung des § 35 Abs. 6 Satz 1 und 4 StVO, wonach Personen, die unter anderem bei der Reinigung von Straßen eingesetzt sind, bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen haben. Diese Bestimmung setzt erkennbar voraus, dass die Fahrbahnen von Straßen zu Reinigungszwecken betreten werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang überzeugend auf die Entstehungsgeschichte des geltenden § 35 Abs. 6 StVO verwiesen. So hatte § 46 Abs. 1 Satz 2 StVO vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) ausdrücklich vorgesehen, dass für Personen, die unter anderem bei der Reinigung der Straßen tätig sind, "nicht die Vorschriften dieser Verordnung (gelten), soweit diese die Benutzung der Straße durch Fußgänger beschränken". Mit der Neuregelung in § 35 Abs. 6 StVO, die auf die Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) zurückgeht, war keine sachliche Änderung der früheren Rechtslage beabsichtigt. Vielmehr war aus Sicht des Verordnungsgebers für die Personen, die die dort genannten Arbeiten verrichten, schon wegen ihres Aufgabenkreises klar, dass sie sich unabhängig von den für Fußgänger geltenden Beschränkungen auch auf der Fahrbahn bewegen dürfen (s. amtl. Begründung, VkBl. 1970, 797 <816 f.>).

8 Für das Ergebnis, dass Personen, die die Straße zu Reinigungszwecken betreten, keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO sind, kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht entscheidend darauf an, ob sich das Gebot, auffällige Warnkleidung zu tragen (§ 35 Abs. 6 Satz 4 StVO), auch an reinigungspflichtige Straßenanlieger oder nur an berufsmäßig tätige Personen richtet. Für die letztere Annahme mag der Wortlaut der Norm ("die hierbei eingesetzt sind") ebenso sprechen wie ihr systematischer Zusammenhang mit § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO ("Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen"; s. auch König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 35 StVO Rn. 14). Verstärkt wird dies durch die Überlegung, dass Anlieger - anders als berufsmäßige Reinigungskräfte - nicht nur nach der hier einschlägigen landesrechtlichen Regelung (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG), sondern auch wegen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes zur Reinigung von Fahrbahnen nur verpflichtet werden können, soweit und solange dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse ohne eigene Gefährdung zumutbar ist.

9 Sollten Privatpersonen, die ihre satzungsrechtliche Kehrpflicht erfüllen, nicht in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 6 StVO fallen, unterliegen sie unbeschadet dessen nicht den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des § 25 StVO. Unter dieser Prämisse ist anzunehmen, dass das Straßenverkehrsrecht, welches im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten und auf ihn einwirkenden Gefahren begegnen will (s. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 C 6.13 - juris Rn. 27 m.w.N.), insoweit wegen der Begrenzungen, denen die Straßenreinigungspflicht der Anlieger ohnehin unterworfen ist, keinen spezifischen Regelungsbedarf sieht.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Schlagwörter

street cleaningadjoining ownerspedestriansroadwaymunicipal bylawsnow removalfundamental importancerevision admissibilitytraffic regulationscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint justified admission of revision for fundamental importance under § 132(2)(1) VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not identify a concrete, unresolved question of revisable law requiring clarification in revision.

Extrahierte Begründung

The asserted question could be answered on the basis of existing law and did not show a need for further development or uniformity of case law.

Kernrechtsfrage

Whether a municipal bylaw imposing roadway cleaning and snow-removal duties on adjoining owners violates § 25(1) StVO.

Extrahierter Entscheid

No. Persons cleaning the street are not 'pedestrians' within the meaning of § 25 StVO and are therefore not subject to its pedestrian restrictions while performing that task.

Extrahierte Begründung

Textually and systematically, § 35(6) StVO presupposes that persons engaged in street cleaning may enter the roadway; the historical background confirms that the former exclusion of pedestrian rules was retained in substance.

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