Anliegers cleaning roads are not pedestrians under StVO

BVerwG 9 B 88/14Bverwg / Division 918.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed a complaint against denial of leave to appeal in a dispute over the duties of abutting landowners to clean streets and the right to enter the roadway for that purpose. It held that street-cleaning residents are not pedestrians within the meaning of Section 25 StVO. Section 35(6) StVO presupposes that persons engaged in street cleaning may enter the roadway and does not create a need for further clarification on warning clothing in this case. Costs were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 25 Abs. 1, Abs. 3 StVO; § 35 Abs. 6 StVO: A complaint asserting fundamental significance fails where the proposed questions would not arise in the intended revision because persons who enter the roadway to perform street cleaning are not pedestrians within the meaning of Section 25 StVO. Section 35(6) StVO, by its wording, function, and legislative history, assumes roadway access for cleaning purposes and thus excludes application of the pedestrian rules. Whether the warning-clothing duty extends to private abutting owners or only to professional workers is immaterial if the decisive premise is incorrect; in any event, the street-cleaning duty of abutting owners is limited by reasonableness and safety considerations (consid. 4-8).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 B 88/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-18

Aktenzeichen: 9 B 88/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:180615B9B88.14.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 1 StVO 2013, § 35 Abs 6 StVO 2013

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Oktober 2014, Az: OVG 9 B 21.14, Urteilvorgehend VG Potsdam, 26. September 2013, Az: 10 K 2786/12, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Straßenreinigungspflicht der Anlieger und Betreten der Fahrbahn

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.03.2017 - 1 BvR 1871/15 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt, bleibt ohne Erfolg.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3 Die Beschwerde will geklärt wissen,

ob Anlieger Personen im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO sind, die bei der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes von den Gemeinden auf den Fahrbahnen eingesetzt werden dürfen, und

ob Anlieger auf die Pflicht zum Tragen einer Warnkleidung bei Arbeiten auf der Fahrbahn in der Satzung hingewiesen bzw. von der sie einsetzenden Gemeinde über diese Vorschrift informiert werden müssen.

4 Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, denn sie würden sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Beschwerde geht von der Prämisse aus, dass Anlieger, die die ihnen durch Satzung auferlegte Straßenreinigungspflicht erfüllen, "Fußgänger" sind und daher die Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des § 25 StVO oder ihnen gewährter Sonderrechte betreten dürfen. Diese Annahme trifft aber nicht zu.

5 Nach § 25 Abs. 1 StVO muss, wer zu Fuß geht, die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden. Für das Überqueren der Straße gilt, dass die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Diese Bestimmungen richten sich an "Fußgänger", also an Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen.

6 Demgegenüber sind Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO (a.A. Dyllick/Neubauer, LKV 2013, 546). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortsinn, sondern mittelbar auch aus der Sonderregelung des § 35 Abs. 6 Satz 1 und 4 StVO, wonach Personen, die unter anderem bei der Reinigung von Straßen eingesetzt sind, bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen haben. Diese Bestimmung setzt erkennbar voraus, dass die Fahrbahnen von Straßen zu Reinigungszwecken betreten werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang überzeugend auf die Entstehungsgeschichte des geltenden § 35 Abs. 6 StVO verwiesen. So hatte § 46 Abs. 1 Satz 2 StVO vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) ausdrücklich vorgesehen, dass für Personen, die unter anderem bei der Reinigung der Straßen tätig sind, "nicht die Vorschriften dieser Verordnung (gelten), soweit diese die Benutzung der Straße durch Fußgänger beschränken". Mit der Neuregelung in § 35 Abs. 6 StVO, die auf die Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) zurückgeht, war keine sachliche Änderung der früheren Rechtslage beabsichtigt. Vielmehr war aus Sicht des Verordnungsgebers für die Personen, die die dort genannten Arbeiten verrichten, schon wegen ihres Aufgabenkreises klar, dass sie sich unabhängig von den für Fußgänger geltenden Beschränkungen auch auf der Fahrbahn bewegen dürfen (s. amtliche Begründung, VkBl. 1970, 797 <816 f.>).

7 Für das Ergebnis, dass Personen, die die Straße zu Reinigungszwecken betreten, keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO sind, kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht entscheidend darauf an, ob sich das Gebot, auffällige Warnkleidung zu tragen (§ 35 Abs. 6 Satz 4 StVO), auch an reinigungspflichtige Straßenanlieger oder nur an berufsmäßig tätige Personen richtet. Für die letztere Annahme mag der Wortlaut der Norm ("die hierbei eingesetzt sind") ebenso sprechen wie ihr systematischer Zusammenhang mit § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO ("Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen"; s. auch König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 35 StVO Rn. 14). Verstärkt wird dies durch die Überlegung, dass Anlieger - anders als berufsmäßige Reinigungskräfte - nicht nur nach der hier einschlägigen landesrechtlichen Regelung (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG), sondern auch wegen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes zur Reinigung von Fahrbahnen nur verpflichtet werden können, soweit und solange dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse ohne eigene Gefährdung zumutbar ist.

8 Sollten Privatpersonen, die ihre satzungsrechtliche Kehrpflicht erfüllen, nicht in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 6 StVO fallen, unterliegen sie unbeschadet dessen nicht den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des § 25 StVO. Unter dieser Prämisse ist anzunehmen, dass das Straßenverkehrsrecht, welches im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten und auf ihn einwirkenden Gefahren begegnen will (s. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 C 6.13 - juris Rn. 27 m.w.N.), insoweit wegen der Begrenzungen, denen die Straßenreinigungspflicht der Anlieger ohnehin unterworfen ist, keinen spezifischen Regelungsbedarf sieht.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Schlagwörter

street cleaningpedestriansroadway accesswarning clothingmunicipal bylawfundamental importanceroad traffic law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the case had fundamental importance justifying leave to appeal under Section 132(2)(1) VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not identify a concrete, unresolved question of revisable law relevant to the appealed judgment.

Extrahierte Begründung

The proposed questions would not arise in the intended appeal because persons cleaning the street are not pedestrians within Section 25 StVO.

Kernrechtsfrage

Whether persons performing municipal street cleaning are pedestrians subject to Section 25 StVO.

Extrahierter Entscheid

No. Persons on the roadway for street-cleaning purposes are not pedestrians under Section 25 StVO.

Extrahierte Begründung

Text, function, and history of Section 35(6) StVO show that roadway access for cleaning work is permitted and that the special warning-clothing rule presupposes such access.

Kernrechtsfrage

Whether warning-clothing requirements must be addressed in the municipal bylaw or separately communicated to obligated residents.

Extrahierter Entscheid

The question was not decisive for the case and therefore did not justify leave to appeal.

Extrahierte Begründung

Even if Section 35(6) StVO applies only to certain workers, street-cleaning residents are not governed by the pedestrian restrictions of Section 25 StVO; moreover, their duty is constitutionally limited by reasonableness and safety.

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