Late reasoning for non-admission complaint; no PKH or reinstatement

BVerwG 6 B 62/14, 6 B 62/14, 6 PKH 13/14Bverwg / 6. Abteilung10.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the applicant's request for legal aid and dismissed his complaint against the Hamburg OVG's refusal to admit revision. The complaint reasons were filed after the two-month deadline, which began upon service of the certified copy of the full order on 2014-10-11 and expired on 2014-12-11. The Court held that service by certified copy was valid under the revised § 317 ZPO and that the legal-remedy notice was sufficient under § 58 VwGO. Reinstatement was denied because the applicant had not shown absence of fault.

Omnilex-Regeste

§ 317 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO; § 130a VwGO; § 58 Abs. 1 VwGO; § 133 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 60 Abs. 1 VwGO; service of judicial decisions and requirements of legal-remedy notices: Under the amended § 317 ZPO, judgments are served in certified copy and engrossments are issued only on request; this applies correspondingly to orders under § 130a VwGO. A service by certified copy triggers the time limit even without an engrossment note. The legal-remedy notice must identify the remedy, the court or authority, its seat, and the time limit; it need not contain instructions on filing form or electronic submission. Reinstatement requires absence of fault; indigence does not excuse missing a statutory exclusion period, and timely legal-aid application before expiry of the appeal period is a relevant prerequisite (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 6 B 62/14, 6 B 62/14, 6 PKH 13/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-10

Aktenzeichen: 6 B 62/14, 6 B 62/14, 6 PKH 13/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:100615B6B62.14.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 317 Abs 1 S 1 ZPO, § 317 Abs 2 ZPO, § 130a VwGO, § 58 Abs 1 VwGO, § 133 Abs 2 S 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 7. Oktober 2014, Az: 3 Bf 86/12, Beschlussvorgehend VG Hamburg, 9. März 2012, Az: 2 K 2178/09, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Zustellung einer Abschrift; Rechtsmittelbelehrung über Sitz des Gerichts

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.05.2017 - 1 BvR 1978/15 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 ist unzulässig.

3 Der Kläger hat die gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4, § 133 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde nicht rechtzeitig begründet. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO ist die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Beschlusses bei dem Gericht einzureichen, gegen dessen Beschluss Revision eingelegt werden soll. Diese Frist hat vorliegend mit der Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Bevollmächtigten des Klägers am 11. Oktober 2014 zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Sie endete deshalb gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 11. Dezember 2014. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch erst am 15. Dezember 2014 bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangen.

4 Zu Unrecht meint der Kläger, die Begründungsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil ihm keine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt und der Beschluss deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zugegangen sei. Gemäß § 56 Abs. 2 VwGO richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Juli 2014 gültigen Neufassung durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) bestimmt, dass die Urteile den Parteien in Abschrift zugestellt und Ausfertigungen nur noch auf Antrag erteilt werden. Die - für Beschlüsse nach § 130a VwGO entsprechend geltenden - gesetzlichen Anforderungen sind demnach durch die Zustellung einer von der Geschäftsstelle beglaubigten (§ 169 Abs. 2 ZPO) Abschrift des Beschlusses des Berufungsgerichts gewahrt. Ein Ausfertigungsvermerk oder sonst ein Hinweis auf eine Ausfertigung ist nach neuer Rechtslage nicht mehr erforderlich.

5 Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht auch die Rechtsmittelbelehrung (§ 130a Satz 2 i.V.m § 125 Abs. 2 Satz 5 VwGO) der angegriffenen Entscheidung den gesetzlichen Vorgaben. Zu dem notwendigen Inhalt der Belehrung gehören gemäß § 58 Abs. 1 VwGO der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist. Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses, der zufolge die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen ist, genügt diesen Anforderungen. Der Einwand des Klägers, er sei im Hinblick auf die unabhängig von § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO laufende zweimonatige Begründungsfrist über den Sitz des Gerichts nicht informiert worden, ist nicht nachvollziehbar. Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses enthält den Hinweis, dass (auch) die Begründung der Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einzureichen ist. In diesem Zusammenhang musste die bereits genannte Anschrift des Gerichts, bei dem sowohl die Beschwerde als auch die Begründung einzulegen sind, nicht erneut angegeben werden. Ein rechtserheblicher Mangel ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Schriftsätzen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht fehlt; denn § 58 Abs. 1 VwGO verlangt keine Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <251 ff.> m.w.N.).

6 3. Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, denn seinen Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Dass der anwaltlich vertretene Kläger angibt, mittellos zu sein, und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, entbindet ihn nicht von der Einhaltung gesetzlicher Ausschlussfristen. Eine Wiedereinsetzung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Kläger bereits vor Einlegung der Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist beantragt hätte, ihm für die Durchführung des beabsichtigten Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Soweit der Kläger ferner geltend macht, er sei mangels Vollständigkeit der vom Berufungsgericht beigezogenen Prüfungsakten sowie wegen der Ablehnung der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Verschulden daran gehindert gewesen, innerhalb der zweimonatigen Frist die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzureichen, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar.

7 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG.

Schlagwörter

legal aidnon-admission complaintdeadlineservice of processlegal-remedy noticereinstatementcertified copyadministrative procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid with appointed counsel should be granted for the non-admission complaint

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the intended challenge had no sufficient prospect of success.

Extrahierte Begründung

The complaint was already inadmissible due to late filing of the reasons, so the appeal could not succeed.

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible despite late submission of reasons

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the reasons were filed after the two-month deadline had expired.

Extrahierte Begründung

The deadline began with service of the full order on 2014-10-11 and expired on 2014-12-11; the reasons reached the court only on 2014-12-15.

Kernrechtsfrage

Whether the service was defective because only a certified copy, not an engrossment, was served

Extrahierter Entscheid

The service was valid.

Extrahierte Begründung

Under the current version of § 317 ZPO, judgments are served in copy and engrossments are issued only on request; for orders under § 130a VwGO this applies accordingly. No engrossment note was required.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court's legal-remedy notice was defective

Extrahierter Entscheid

The notice met the statutory requirements.

Extrahierte Begründung

It identified the remedy, the court, the seat, and the time limit; it did not need separate information on electronic filing or repeat the seat for the reasoning stage.

Kernrechtsfrage

Whether reinstatement into the missed reasoning period should be granted

Extrahierter Entscheid

Reinstatement was denied.

Extrahierte Begründung

The applicant did not show that he was without fault. Indigence did not excuse compliance with statutory time limits, and no timely legal-aid request had been made before expiry of the appeal period.

Kernrechtsfrage

How costs are to be allocated

Extrahierter Entscheid

The applicant bears the costs.

Extrahierte Begründung

Cost allocation follows from the unsuccessful complaint under the VwGO rules.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.