Reinstatement despite failed fax transmission by office staff

BVerwG 9 B 65/14Bverwg / Division 925.03.2015Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court held that the plaintiff was entitled to reinstatement after missing the deadline for substantiating the appeal. The plaintiff's sole practitioner counsel had instructed a reliable legal assistant to fax a filing, but the assistant left the office abruptly after learning that her child had been injured. The court found that the missed deadline was not caused by a lack of necessary office organization, because additional safeguards would not have prevented the loss of the instruction in these exceptional circumstances. The OVG's refusal of reinstatement was therefore set aside and the case remitted.

Omnilex-Regeste

§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO; Wiedereinsetzung bei Fristversäumung durch Kanzleikraft: Ein Rechtsanwalt darf bei einer konkreten Weisung an eine bisher zuverlässige und fachlich qualifizierte Bürokraft grundsätzlich auf deren Befolgung vertrauen. Bei einer nur mündlich erteilten, die Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist betreffenden Einzelanweisung sind zwar organisatorische Sicherungen gegen das Vergessen im Kanzleibetrieb erforderlich; sie müssen jedoch nur typische, mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Risiken abdecken. Realisiert sich stattdessen ein außergewöhnliches, außerhalb des Einwirkungsbereichs des Anwalts liegendes Ereignis, das auch durch zusätzliche Fristenkontrollen nicht hätte verhindert werden können, fehlt es an einem kausalen Organisationsverschulden (vgl. consid. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 B 65/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: 9 B 65/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:250315B9B65.14.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 2 S 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 16. Juni 2014, Az: 1 L 42/10, Beschlussvorgehend VG Schwerin, 16. Oktober 2009, Az: 8 A 843/09

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Umfang der Sorgfaltspflichten (hier: Einzelanwalt)

Leitsatz

Ein als Einzelanwalt tätiger Rechtsanwalt, der vor dem Verlassen der Kanzlei seiner einzigen Bürokraft die mündliche Weisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist im Lauf des Nachmittags per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden, muss keine organisatorischen Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Anweisung deshalb nicht ausgeführt wird, weil seine Bürokraft nach der Nachricht von einem Unfall ihrer Tochter überstürzt die Kanzlei verlässt, ohne den Auftrag auszuführen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger sieht zu Recht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, dass seine Klage als unzulässig verworfen wurde. Auf diesem Verfahrensmangel kann der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auch beruhen. Der Senat macht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit Gebrauch, den Beschluss im Beschlusswege aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

2 Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht den form- und fristgerecht gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Der Kläger hatte glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden daran trifft, dass er die fristgerecht erhobene Beschwerde nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet hat.

3 Der als Einzelanwalt tätige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner über einen Abschluss als Rechtsfachwirtin verfügenden Kanzleikraft K. vorgetragen, dass er am Tag des Fristablaufs für die Berufungsbegründung seine bisher stets zuverlässige Angestellte angewiesen habe, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu fertigen. Ein entsprechender Schriftsatz sei ihm daraufhin mit der übrigen Ausgangspost kurz vor 14:00 Uhr zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Er habe nach Unterzeichnung des Schriftstücks Frau K. unter Hinweis auf den Fristablauf an diesem Tage ausdrücklich angewiesen, den Antrag rechtzeitig im Lauf des Nachmittags vorab per Fax an das Oberverwaltungsgericht zu versenden. Frau K. habe dies zugesichert, woraufhin er um 14:00 Uhr die Kanzlei wegen eines Besprechungstermins in Leipzig für diesen Tag verlassen habe. Am nächsten Tag habe ihm Frau K. mitgeteilt, dass sie den Schriftsatz nicht versandt habe, da sie gegen 15:00 Uhr einen Anruf ihrer Mutter erhalten habe, dass ihre vierjährige Tochter von einem Klettergerüst gefallen sei, stark aus dem Mund blute und sich nicht beruhigen lasse. Daraufhin habe sie sofort die Kanzlei verlassen, sei zu dem Spielplatz gefahren und habe dort ihre Tochter in Empfang genommen und nach Hause gebracht. Dort habe sie ihre Tochter versorgt und festgestellt, dass sie sich auf die Zunge gebissen habe. Sie habe sich den ganzen Nachmittag, den Abend und die Nacht um ihre Tochter gekümmert. In der Aufregung habe sie nicht mehr an den abzusendenden Schriftsatz gedacht.

4 Damit hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax an das Gericht handelt es sich um eine einfache technische Verrichtung, die ein Rechtsanwalt einer hinreichend geschulten und überwachten Kanzleikraft überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155 S. 8 und Beschluss vom 4. August 2000 - 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 S. 23). Der Anwalt ist aber gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen. Entscheidend ist, ob die vom Anwalt allgemein oder im konkreten Fall gegebenen Anweisungen nach Maßgabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreichen, um den rechtzeitigen Zugang des Schriftstücks beim Empfänger sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 4 B 48.07 - juris Rn. 2). Gibt der Anwalt einer bisher zuverlässigen und fachlich qualifizierten Kanzleikraft eine konkrete mündliche Einzelanweisung über die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie befolgt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 <1362> und vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9). Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Fristwahrung kommt es in diesem Fall nicht an (BGH, Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - NJW-RR 2013, 1467). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Betrifft die Einzelanweisung - wie hier - einen solch wichtigen Vorgang wie die Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anordnung im Drange der Geschäfte in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird. Wird nicht unmissverständlich die sofortige Versendung angeordnet, sondern der Kanzleikraft - wie hier - ein Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit eingeräumt, bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 <1362>, vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9 und vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526 Rn. 10 ff.).

5 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte das Oberverwaltungsgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung gewähren müssen. Zwar trifft es zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht dargelegt hat, welche allgemeinen organisatorischen Anweisungen er zur Sicherstellung einer wirksamen täglichen Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze festgelegt hat. Dem Oberverwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Prozessbevollmächtigte bei Erteilung der Einzelweisung keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Vergessen des Auftrages getroffen hat. Weder das eine noch das andere Versäumnis ist allerdings kausal für die Nichteinhaltung der Frist geworden. Nach der eidesstattlichen Versicherung seiner Angestellten K. hat diese nach der Nachricht über den Unfall und die Verletzung ihrer erst vier Jahre alten Tochter alles stehen und liegen lassen und ist zu ihrer Tochter geeilt. Auch in den folgenden Nachmittags- und Abendstunden hat sie in Sorge um ihre Tochter die Kanzleiangelegenheiten aus den Augen verloren. Bei dieser Sachlage hätte auch eine allgemeine oder im Einzelfall gegebene Anweisung, etwa dergestalt, dass unmittelbar nach der mündlichen Anweisung ein entsprechender Vermerk in den Fristenkalender einzutragen und erst nach Erledigung zu löschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9), die Ausführung des Auftrages nicht sichern können. Es hat sich mit dem durch die Unfallnachricht veranlassten sofortigen Aufbruch der Kanzleikraft des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein anderes Risiko verwirklicht als das, vor dem die unterlassenen organisatorischen Vorkehrungen hätten schützen sollen. Die Angestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat nicht im Drange der Geschäfte die Erledigung der ihr übertragenen Aufgabe vergessen, sondern sie hat vom Moment des Verlassens der Kanzlei bis in den späten Abend hinein den noch anstehenden Arbeiten aus Sorge um ihr Kind keine Beachtung mehr geschenkt. Vorsorge auch gegen ein solches mit dem normalen Geschäftsablauf einer Kanzlei nicht im Zusammenhang stehendes Risiko zu treffen, war der Prozessbevollmächtigte nicht verpflichtet. Es würde nicht zuletzt angesichts des Verfassungsbezugs des Wiedereinsetzungsrechts zu Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG eine Überspannung der individuellen Sorgfaltspflichten bedeuten, wollte man von einem als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalt, der nur eine Kanzleikraft beschäftigt, umfassende organisatorische Vorkehrungen auch gegen solche außerhalb seines Einwirkungsbereichs liegende Zwischenfälle verlangen. Dies käme dem Ansinnen gleich, generell auf nicht sofort auszuführende Einzelweisungen zu verzichten.

6 Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Schlagwörter

reinstatementdeadlinefax transmissionorganizational faultoffice staffappeal substantiationsole practitionerprocedural diligenceremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether reinstatement into the missed time limit for substantiating the appeal should be granted.

Extrahierter Entscheid

Yes. The plaintiff was not at fault for the missed deadline, because the failure resulted from an extraordinary event outside the counsel's sphere of control and not from a normal office-organizational deficiency.

Extrahierte Begründung

A lawyer may rely on a reliable, qualified staff member to carry out a concrete instruction, but must generally organize against foreseeable forgetting risks. Here, however, the staff member's abrupt departure because of an emergency involving her child created a different, extraordinary risk. Additional office safeguards would not have prevented the lapse, so the omission was not causally relevant and imposing broader precautions would overburden the duties of a sole practitioner.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court's dismissal of the complaint as inadmissible could stand.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court erred in refusing reinstatement; the matter had to be set aside and sent back for renewed hearing and decision.

Extrahierte Begründung

Because the refusal of reinstatement was unlawful, the resulting inadmissibility ruling was based on a procedural defect and could not stand.

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