Three-day service fiction applies to handover registered mail

BVerwG 1 B 6/15Bverwg / 1. Abteilung24.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the claimant’s complaint against denial of leave to appeal in an asylum case. It held that the complaint failed to sufficiently present a question of fundamental importance. In any event, § 4(2) sentence 2 VwZG applies to handover registered mail: service is deemed effected on the third day after posting, even if earlier actual delivery can be shown. The special asylum rule on personal service in accommodation facilities did not apply because service was directed to former counsel. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG; Zustellung mittels Übergabeeinschreiben; Drei-Tages-Fiktion auch bei nachweislich früherem Zugang: Die gesetzliche Zustellungsfiktion gilt beim Übergabeeinschreiben ebenso wie bei anderen Einschreibformen, sofern nicht dargetan ist, dass das Schriftstück gar nicht oder erst später zugegangen ist. Der tatsächliche frühere Übergabezeitpunkt verdrängt den gesetzlich bestimmten Zustellungszeitpunkt nicht. Die Neufassung des VwZG will die Zustellung per Einschreiben aus Gründen der Rechtssicherheit auch beim Übergabeeinschreiben erfassen; maßgeblich ist die gesetzliche Wertung, nicht die Kenntnis des Absenders vom konkreten Übergabezeitpunkt (vgl. BT-Drs. 16/5216; ferner die zu § 4 VwZG 1952 ergangene Rechtsprechung, consid. 6 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 B 6/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-24

Aktenzeichen: 1 B 6/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:240315B1B6.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 2 S 2 VwZG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 30. Oktober 2014, Az: 10 A 11170/13, Urteilvorgehend VG Trier, 1. Juli 2013, Az: 5 K 195/13

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Zustellungszeitpunkt bei Übergabeeinschreiben

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

„ob bei Zustellung einer Verfügung - hier einem Asylbescheid - mit einem Übergabeeinschreiben die Zustellungsfiktion von drei Tagen gemäß § 4 VwZG eingreift oder bei einer nachweislichen früheren Zustellung dieser tatsächliche Zustellungstermin für den Fristbeginn maßgeblich ist

oder ob die Tatsache, dass der Bescheid mit einem Übergabeeinschreiben wie es das Asylverfahrensgesetz vorschreibt förmlich zugestellt wurde, zu einem konkreten Fristbeginn führt und wegen der tatsächlichen Zustellung die Zustellungsfiktion des § 4 VwZG keine Anwendung findet.“

5 Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass das Verwaltungszustellungsgesetz inzwischen novelliert worden sei und nunmehr auch das Übergabeeinschreiben die Voraussetzungen für eine förmliche Zustellung erfülle. Von daher könne auf die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht mehr zurückgegriffen werden. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es fehlt insbesondere eine vertiefte Auseinandersetzung mit der vom Gesetzgeber in § 4 VwZG getroffenen Regelung zur Zustellung durch die Post mittels Einschreiben.

6 Im Übrigen rechtfertigt die aufgeworfene Frage mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne beantworten. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind Entscheidungen des Bundesamts zuzustellen. Die Zustellung erfolgt, soweit sich aus der Sondervorschrift des § 10 AsylVfG nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 1 VwZG). Dabei hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen im Verwaltungszustellungsgesetz geregelten Zustellungsarten (§ 3 Abs. 2 VwZG). Entscheidet sie sich - wie hier - für eine Zustellung durch die Post mittels Einschreiben, kann sie zudem wählen zwischen einem Einschreiben durch Übergabe oder einem Einschreiben mit Rückschein (§ 4 Abs. 1 VwZG). Beim Einschreiben mit Rückschein genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Nach dieser gesetzlichen Fiktion gilt ein Dokument beim Übergabeeinschreiben auch dann mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn feststeht, dass es dem Empfänger vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist (so schon BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 - 7 C 170.64 - BVerwGE 22, 11 zur wortgleichen Fiktionsregelung in § 4 Abs. 1 Halbs. 1 VwZG 1952 für eingeschriebene Briefe).

7 Dass diese nach dem Wortlaut angeordnete Rechtsfolge vom Gesetzgeber auch gewollt war, belegen die Gesetzesmaterialien. Mit der Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes im Jahr 2005 sollte die Zustellung mittels Einschreiben weiterhin erhalten bleiben, unter Berücksichtigung der von den Postdienstleistern inzwischen angebotenen Einschreibevarianten aber auf das Übergabeeinschreiben und das Einschreiben mit Rückschein begrenzt werden, ein Einwurfeinschreiben also nicht ausreichen. Zugleich wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Übergabeeinschreiben die Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt (BT-Drs. 16/5216 S. 12). Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und -klarheit, da dem Absender nur beim Einschreiben mit Rückschein der Übergabezeitpunkt mitgeteilt wird. Beim Übergabeeinschreiben erhält er hingegen lediglich eine Einlieferungsbescheinigung, aus der sich das Einlieferungsdatum ergibt. Den konkreten Übergabezeitpunkt kann er nur über eine online-Abfrage feststellen. Die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG auf Übergabeeinschreiben benachteiligt den Zustellungsempfänger nicht unangemessen, da durch die Widerlegbarkeit der Zugangsvermutung sichergestellt ist, dass eine durch ein Übergabeeinschreiben in Lauf gesetzte Frist nicht vor der tatsächlichen Übergabe beginnt. Die Sonderregelung des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wonach Zustellungen mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt sind, steht der Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG im vorliegenden Fall nicht entgegen, da sie nur Zustellungen in einer Aufnahmeeinrichtung an den Ausländer persönlich betrifft. Hier war der Bescheid jedoch dem damaligen Prozessbevollmächtigen der Klägerin zuzustellen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG).

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Schlagwörter

service of processregistered maillegal fictionasylum procedurefundamental importanceleave to appealcalculation of time limitslegal certainty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a need for clarification justifying leave to appeal on a point of fundamental importance.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not meet the required substantiation standard and failed to address the statutory service scheme in depth.

Extrahierte Begründung

The court held that the question was not sufficiently developed under the requirements for a fundamental-question complaint.

Kernrechtsfrage

Whether service by handover registered mail is deemed effected on the third day after posting under § 4(2) sentence 2 VwZG even if earlier actual delivery is proven.

Extrahierter Entscheid

Yes. The statutory fiction applies to handover registered mail as well; earlier actual delivery does not displace the statutory deemed-service date for the start of the period, though the presumption is rebuttable if no delivery or later delivery occurred.

Extrahierte Begründung

The wording, legislative history, and purpose of legal certainty support applying the three-day fiction to handover registered mail. The special asylum provision did not apply because service was to the claimant's former counsel, not personally in an accommodation facility.

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