Non-admission complaint upheld due to procedural violations

BVerwG 8 B 102/13Bverwg / Division 822.10.2014Remanded

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court upheld the third-party complaint against the denial of revision. It held that the Administrative Court’s judgment violated the appellants’ right to be heard and other procedural guarantees. The judgment was therefore set aside and the case remitted to another chamber of the Administrative Court of Potsdam. The cost decision was reserved. The matter concerns parcels transferred by the Federal Office from a former estate to the third parties.

Regest

Art. 103(1) GG; §§ 108(1) sentence 1 and 2, 108(2), 86(1), 133(6) VwGO; § 173 VwGO in conjunction with § 563(1) sentence 2 ZPO analogously: A judgment may be set aside on a non-admission complaint if the lower court violated the parties' right to be heard or its duty to fully investigate and reason the decision. Where repeated procedural errors are to be avoided and confidence in judicial administration requires it, remand to a different chamber is permissible. The Senate may refer to the reasoning given in a parallel case involving the same parties (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 8 B 102/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-22

Aktenzeichen: 8 B 102/13

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2014:221014B8B102.13.0

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend VG Potsdam, 18. April 2013, Az: 1 K 842/11, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Gründe

I

1 Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.

2 Das Verfahren betrifft die Flurstücke e, f, g, h, i, j und k der Flur ... im Gemeindegebiet der Klägerin, die deren Eigentümerin und Verfügungsberechtigte ist. Die Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 331 qm gehörten ebenfalls zum historischen Gutsgelände ... der Brüder Albert und Max S. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2007 übertrug das Bundesamt das Grundstück auf die Beigeladenen.

3 Abweichend von der jeweiligen Grundstücksgeschichte in den Parallelverfahren (mit Ausnahme des Verfahrens BVerwG 8 B 100.13) war das in diesem Rechtsstreit streitbefangene Grundstück nach dem Vorbringen der Beigeladenen nicht bereits im Aufschließungsvertrag in der Fassung vom 16. Mai 1934 dazu vorgesehen, unentgeltlich als Straßen- oder Grünfläche an die Stadt T. als Rechtsvorgängerin der Klägerin abgetreten zu werden. Vielmehr war es, wie die Beigeladenen behaupten, zunächst als Bauland bestimmt, das von der Erbengemeinschaft nach Max und Albert S. im Rahmen des Parzellierungsvertrages vom 13. Oktober 1933, rechtsgeschäftlich verpflichtend erst durch späteren Kaufvertrag mit Bauinteressenten verkauft werden sollte; es wurde danach durch einen Flächentausch im Jahre 1937 von Bauland in eine an die Stadt T. abzutretende Straßen- oder Grünfläche im Sinne des Aufschließungsvertrages vom 16. Mai 1934 umgewidmet.

4 Nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. November 2008 - VG 1 K 2299/07 - den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2007 aufgehoben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 28. März 2011 (BVerwG 8 B 44.10) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen, am 24. September 2013 zugestellten Urteil vom 18. April 2013 - VG 1 K 842/11 - den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2007 erneut aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.

II

5 Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wortidentisch mit der Begründung der im Parallelverfahren BVerwG 8 B 100.13 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist, hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt die Beigeladenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie in ihren Verfahrensrechten aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO und aus § 86 Abs. 1 VwGO. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung in dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem dieselben Beteiligten betreffenden Verfahren BVerwG 8 B 100.13 verwiesen. Das angegriffene Urteil wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und das Verfahren wird im Interesse des Vertrauens der Beigeladenen in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (analog) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückverwiesen.

6 Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.

7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Grundstückswerts von 50 €/qm errechnet sich daraus für die Fläche von 331 qm ein Wert von 16 550 €.

Schlagwörter

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