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BVerwG 8 B 3/14 ΓÇó Non-admission complaint upheld for hearing and procedure violations
BVerwG 8 B 3/14Bverwg / Division 822.10.2014Granted
The Federal Administrative Court upheld the appellants' non-admission complaint against a VG Potsdam judgment concerning the transfer of a parcel from a historic estate. It held that the lower court had violated the appellants' right to be heard and other procedural guarantees, while the asserted fundamental and divergence grounds failed. The judgment was set aside and the case remitted to a different chamber of the Administrative Court Potsdam. Costs were reserved for the final decision.
Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO; Nichtzulassungsbeschwerde wegen Gehörs- und Verfahrensverstoßes. Liegen durchgreifende Verstöße gegen das rechtliche Gehör oder die gerichtliche Sachaufklärung bzw. Beweiswürdigung vor, ist die Beschwerde begründet, auch wenn Grundsatz- oder Divergenzrügen ohne Erfolg bleiben. Das Revisionsgericht hebt das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO auf und verweist die Sache unter Heranziehung von § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog an eine andere Kammer zurück, wenn dies zur Vermeidung weiterer Verfahrensfehler und zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtspflege angezeigt ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 4 GKG.
Entscheidungsdatum: 2014-10-22
Aktenzeichen: 8 B 3/14
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2014:221014B8B3.14.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend VG Potsdam, 18. April 2013, Az: 1 K 838/11, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
I
1 Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.
2 Das Verfahren betrifft das 1 987 qm große Flurstück ... der Flur ... im Gemeindegebiet der Klägerin, die dessen Eigentümerin und Verfügungsberechtigte ist. Das Grundstück gehörte ebenfalls zum historischen Gutsgelände ... der Brüder Albert und Max S. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Mai 2006 übertrug das Bundesamt das Grundstück auf die Beigeladenen in ungeteilter Erbengemeinschaft.
3 Nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. November 2008 - VG 1 K 1398/06 - den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 28. März 2011 (BVerwG 8 B 44.10) dieses aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen, am 24. September 2013 zugestellten Urteil vom 18. April 2013 - VG 1 K 838/11 - den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2006 erneut aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.
II
4 Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wort-identisch mit der Begründung der in den Verfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 4.14 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden ist, hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt die Beigeladenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie in ihren Verfahrensrechten aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie aus § 86 Abs. 1 VwGO. Dagegen sind die erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen nicht begründet. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung in dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem dieselben Beteiligten betreffenden Verfahren BVerwG 8 B 99.13 verwiesen. Das angegriffene Urteil wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und das Verfahren wird im Interesse des Vertrauens der Beigeladenen in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (analog) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückverwiesen.
5 Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.
6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Grundstückswerts von 50 €/qm errechnet sich daraus für die Fläche von 1 987 qm ein Wert von 99 350 €.