Non-admission complaint dismissed; requirements for Zulassungsgründe

BFH IX B 30/17Bfh / Division 919.06.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the plaintiffs’ complaint against the refusal to admit revision in a tax matter concerning rental income from a long-vacant apartment. It held that the complaint did not satisfy the substantiation requirements for fundamental importance or legal development because no concrete legal question and no general-interest reasons were set out. The alleged procedural error based on omitted evidence-taking also failed: no timely evidentiary motion or objection had been made in the hearing, and counsel had proceeded without protest, so the right to complain was waived. Costs were imposed on the plaintiffs.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; für grundsätzliche Bedeutung und Rechtsfortbildung sind substantiierte, konkrete Ausführungen zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage und zum allgemeinen Interesse an der Revisionsentscheidung erforderlich. Eine auf unterlassene Beweiserhebung gestützte Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht setzt einen rechtzeitigen Beweisantrag bzw. eine prozessordnungsgemäße Rüge voraus; unterbleibt sie trotz erkennbarer Möglichkeit der Beweiserhebung und wird rügelos zur Sache verhandelt, ist das Rügerecht bei fachkundiger Vertretung verwirkt (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO; § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 30/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-19

Aktenzeichen: IX B 30/17

ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:B.190617.IXB30.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 94 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 165 ZPO, § 295 ZPO, § 21 EStG, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 17. Januar 2017, Az: 1 K 1411/16, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler

Leitsatz

  1. NV: Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt .

  2. NV: Wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel in Gestalt des Übergehens von Beweisanträgen gerügt, verliert der --fachkundig vertretene-- Kläger sein Rügerecht schon durch rügelose Verhandlung zur Sache .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17. Januar 2017 1 K 1411/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise dargelegt.

3 1. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehren, genügt ihr Vorbringen nicht den sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen. Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 32 und 38, m.w.N.). In der Beschwerdeschrift der Kläger fehlt es sowohl an der Formulierung einer Rechtsfrage als auch an Darlegungen dazu, weshalb die Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.

4 Im Übrigen ist die Frage, ob und wann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei längerfristigem Leerstand einer Wohnung von einer Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen und wie diese darzulegen ist, in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279; vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668, und vom 16. Februar 2016 IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261).

5 2. Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) rügen, weil das Finanzgericht (FG) von ihnen angebotene Beweise nicht erhoben hat, liegt ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) wurde kein Beweisantrag gestellt oder seitens der Kläger auf ihn oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung (durch Vernehmung der schriftsätzlich benannten Zeugen, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Durchführung eines Ortstermins) nicht durchzuführen beabsichtigte. Zudem hat der mittels Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilnehmende Prozessbevollmächtigte der Kläger sich dazu nicht weiter geäußert, sondern rügelos zur Sache verhandelt. Damit haben die Kläger ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).

6 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental importancelegal developmentduty to investigatewaiverevidentiary motionvacancyrental incomecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted for fundamental importance or legal development under § 115(2) No. 1 and No. 2 FGO

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not state a concrete legal question or explain why clarification was in the general interest; the relevant vacancy/intent issue was already settled in BFH case law.

Extrahierte Begründung

Under § 116(3) sentence 3 FGO, the appellant must substantiate specifically why the answer to a legal question is important for legal certainty, uniformity, or development of the law. The submission lacked both a formulated legal question and reasons supporting general interest.

Kernrechtsfrage

Whether the finance court violated its duty to investigate by failing to take evidence

Extrahierter Entscheid

No procedural error was established. The plaintiffs lost the right to complain because no timely evidentiary request or objection was raised, and counsel proceeded without protest at the hearing.

Extrahierte Begründung

The minutes of the oral hearing have evidentiary force under § 94 FGO in conjunction with § 165 ZPO. Since no motion for evidence was made and counsel, participating by video conference, remained silent and argued on the merits, any curable defect was waived under § 155 FGO in conjunction with § 295 ZPO.

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