Non-admission complaint dismissed; no divergence or procedural error

BFH IX B 22/17Bfh / Division 913.04.2017Dismissed

Zusammenfassung

The BFH rejected the plaintiff’s non-admission complaint against a judgment of the Lower Saxony Tax Court. It held that no divergence justifying admission of revision was shown because the cited BFH precedent concerned a different factual scenario regarding income-earning intent. It also held that the alleged failure to investigate was insufficiently substantiated under § 116(3) sentence 3 FGO, since the complaint did not explain the omitted evidence, its likely result, or how that would have changed the outcome. The plaintiff was ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 FGO; § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; requirements for admission of revision on grounds of divergence and procedural defect. A divergence within the meaning of § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO requires, in addition to an abstract legal disagreement, that the compared decisions concern the same legal question on comparable facts and are material to the result. A precedent based on materially different facts cannot support admission for the purpose of securing uniform case law. A complaint alleging breach of the duty to investigate under § 76 Abs. 1 sentence 1 FGO must specifically identify the omitted evidence, the expected evidentiary result, and the causal relevance of that result for the decision; mere criticism of the court’s substantive assessment is insufficient.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 22/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-13

Aktenzeichen: IX B 22/17

ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:B.130417.IXB22.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Dezember 2016, Az: 9 K 158/15, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Leitsatz

  1. NV: Betrifft die im Rahmen einer Rüge wegen Divergenz angeführte Entscheidung einen anderen Sachverhalt, kommt eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht.

  2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Dezember 2016 9 K 158/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (--BFH--, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3 1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor.

4 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).

5 b) Daran gemessen liegt die von den der Klägerin vorgetragene Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht vor. Soweit sich die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 44/78 (BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418) beruft, betrifft dieses einen anderen Sachverhalt. Denn in diesem Verfahren war die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen --bezogen auf die Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F.-- unstreitig vorhanden, während im vorliegenden Klageverfahren die Einkünfteerzielungsabsicht für den Streitzeitraum vom FG verneint wurde.

6 Im Übrigen deckt sich die Entscheidung des FG auch mit den Grundsätzen, die der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht aufgestellt hat (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, und IX R 9/12, BFH/NV 2013, 718 sowie zuletzt BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, juris, für ein nicht bewohnbares Objekt).

7 2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Die von der Klägerin vorgebrachte Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

8 a) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Klägerin erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 48 f.).

9 b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Vielmehr bringt die Klägerin lediglich vor, das FG hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die im Vorjahr geltend gemachten und vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) dort anerkannten Aufwendungen Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellten. Damit wendet sich die Klägerin allein gegen die rechtliche Würdigung des FG. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.

10 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

non-admission complaintdivergenceduty of investigationincome-earning intenttax procedureuniform case law