Foreign tax advisory firm may be rejected without liability protection

BFH II R 6/14Bfh / 2. Abteilung18.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A British tax advisory company with a Dutch branch was rejected by the German tax office as authorized representative in tax objection proceedings because it lacked the required professional liability insurance protection. The Federal Fiscal Court held that establishment freedom did not apply merely because the company acted in Germany in a stable and continuous manner; a fixed presence with business premises in Germany was also required. Independently, the rejection was lawful because the company had not proven equivalent liability protection, which foreign tax advisory companies must demonstrate with documents. The revision was dismissed and the plaintiff ordered to pay costs.

Omnilex-Regeste

§ 80 Abs. 5 AO; §§ 51 ff. DVStB; Art. 49 ff., Art. 56 AEUV; foreign tax advisory company rejected as representative due to lack of liability protection. For the application of the freedom of establishment to tax advisory activity in Germany, a provider established in another Member State must have a permanent presence in Germany; stable and continuous activity alone is insufficient (consid. 10). Foreign tax advisory companies that are not entitled under national professional rules may invoke the freedom to provide services only if they possess equivalent professional liability protection; the existence of such protection must be proven by appropriate documents under § 90 Abs. 2 AO, if necessary in conjunction with § 76 Abs. 1 sentence 4 FGO (consid. 12). A later acquisition of insurance has no retroactive effect on the legality of a rejection decision assessed at the time of its issuance (consid. 13).

Gesamter Gesetzestext

BFH — II R 6/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-18

Aktenzeichen: II R 6/14

ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:U.180117.IIR6.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 80 Abs 5 AO, Art 49ff AEUV, Art 56 AEUV, §§ 51ff StBDV, Art 49 AEUV, § 51 StBDV

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 10. April 2013, Az: 5 K 913/10, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

(In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 - Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige)

Leitsatz

  1. NV: Für die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über das Niederlassungsrecht auf eine steuerberatende Tätigkeit in Deutschland muss der Dienstleister dort über eine ständige Präsenz (Geschäftsräume) verfügen.

  2. NV: Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt, kann die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen. Das Bestehen dieses Schutzes muss die ausländische Steuerberatungsgesellschaft durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 5 K 913/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit einer Niederlassung in den Niederlanden. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nicht gemäß § 32 Abs. 3, § 49 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Sie wurde vom Finanzgericht (FG) Köln in einer Vielzahl von Fällen gemäß § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch rechtskräftig gewordene Beschlüsse als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen.

2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wies die Klägerin in Einspruchsverfahren der Eheleute A persönlich und als Gesellschafter einer GbR mit Bescheiden vom 4. Januar 2010 gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung (AO) als deren Bevollmächtigte zurück. Die Einsprüche der Klägerin gegen diese Bescheide blieben erfolglos.

3 Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ergebe sich weder aus § 3a StBerG noch aus der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--). Die Klägerin falle unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht (Art. 49 ff. AEUV), da sie in Deutschland nicht nur vorübergehend tätig sei, sondern ihre Leistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise erbringe. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 735 veröffentlicht.

4 Mit der Revision rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung von Art. 56 AEUV. Sie könne sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, obwohl sie bei Ergehen der Bescheide vom 4. Januar 2010 noch nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt habe. Vor dem gegen sie ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2011 II R 6/10 (BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906) habe es keine entsprechende Versicherung gegeben (Revisionsbegründung vom 10. März 2014, S. 19).

5 Der Senat setzte mit Beschluss vom 16. September 2014 das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ebenfalls die Klägerin betreffende Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 20. Mai 2014 II R 44/12 (BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907) aus. Der EuGH hat darüber inzwischen mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14 (EU:C:2015:827) entschieden.

6 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2010 und die Bescheide vom 4. Januar 2010 aufzuheben.

7 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8 Das Bundesministerium der Finanzen, das dem Revisionsverfahren gemäß § 122 Abs. 2 FGO beigetreten ist, beantragt ebenfalls, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2, 4 FGO). Das FG hat die Bescheide vom 4. Januar 2010 im Ergebnis zutreffend als rechtmäßig angesehen.

10 1. Entgegen der Auffassung des FG reicht es für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das Niederlassungsrecht auf eine steuerberatende Tätigkeit in Deutschland nicht aus, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Dienstleister in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt. Vielmehr muss der Dienstleister in Deutschland auch über eine ständige Präsenz (Geschäftsräume) verfügen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, Rz 40 bis 43). Dass dies im Streitfall zutreffe, hat das FG nicht festgestellt.

11 2. Dies führt indes nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung; denn diese stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FA hat die Klägerin im Ergebnis zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie bei Ergehen der Bescheide vom 4. Januar 2010 nicht über die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügte.

12 a) §§ 51 ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) gelten aufgrund des mit diesen Vorschriften verfolgten Schutzzwecks auch für ausländische Steuerberatungsgesellschaften, die nach den Vorschriften des StBerG (§ 2 Satz 1, § 3 Nr. 3, § 3a, § 32 Abs. 3, §§ 49 ff.) nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO befugt sind und diese Befugnis daher unmittelbar aus der Dienstleistungsfreiheit ableiten wollen. Verfügt eine solche Gesellschaft nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, kann sie die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und in BFHE 255, 367, Rz 62 f., 68). Das Bestehen dieses Schutzes muss die ausländische Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO ggf. i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen. In dem Erfordernis eines Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht liegt keine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist somit nicht erforderlich.

13 b) Die Klägerin war danach bei Ergehen der Bescheide vom 4. Januar 2010 nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO befugt. Sie hat nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, dass sie seinerzeit über den erforderlichen Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügte. Sie hat vielmehr in der Revisionsbegründung eingeräumt, dass dies nicht der Fall war. Es ist daher nicht erforderlich, die Sache an das FG zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes am 4. Januar 2010 nachzuweisen. Einem etwaigen später erfolgten Abschluss einer Haftpflichtversicherung kommt keine auf den 4. Januar 2010 zurückwirkende Bedeutung zu. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Zurückweisungsbescheids nach § 80 Abs. 5 AO sind die Verhältnisse bei dessen Ergehen maßgebend (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, Rz 12, 27, 44, 47 f., 67).

14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

tax advisoryfreedom of establishmentfreedom to provide servicesliability insurancerepresentative rejectionforeign companyEU lawprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether EU establishment freedom applied to the company's tax advisory activity in Germany.

Extrahierter Entscheid

No. For establishment freedom to apply, the service provider must have a fixed presence in Germany, including business premises.

Extrahierte Begründung

Stable and continuous activity alone is insufficient; the foreign provider must also maintain a constant presence in Germany. That was not established here.

Kernrechtsfrage

Whether the rejection under Section 80(5) AO was unlawful because the company relied on the freedom to provide services despite lacking liability insurance protection.

Extrahierter Entscheid

No. The company could not invoke the freedom to provide services because it lacked the required professional liability protection and did not prove such protection by documents.

Extrahierte Begründung

Sections 51 ff. DVStB, applied by their protective purpose also to foreign tax advisory companies, require equivalent liability protection. The existence of this protection must be proven under Section 90(2) AO, if necessary together with Section 76(1) sentence 4 FGO. A later insurance contract cannot retroactively cure the defect.

Kernrechtsfrage

Whether the prior judgment and administrative decisions had to be annulled.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was unfounded, so the prior judgment remained correct in result and the rejection decisions stood.

Extrahierte Begründung

Even though the lower court’s reasoning on establishment freedom was incomplete, the result was correct for other reasons, so no reversal was required under Section 126(4) FGO.

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