EU tax adviser needs German premises and liability cover

BFH II R 5/14Bfh / 2. Abteilung18.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the claimant's revision against the Cologne Fiscal Court judgment. It held that a foreign tax consultancy invoking establishment freedom must have a permanent presence in Germany, including business premises. Independently, the claimant could not rely on service freedom because it had not proved the required professional liability insurance or equivalent protection on the relevant date, 22 January 2009. The tax office therefore lawfully rejected it as representative under § 80(5) AO. The claimant bears the costs of the revision proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 80 Abs. 5 AO; §§ 51 ff. DVStB; Art. 49 ff. AEUV, Art. 56 AEUV; foreign tax consultancy acting in Germany. For the application of establishment freedom to tax advisory activities in Germany, a stable and continuous activity is not sufficient; a permanent presence with business premises in Germany is required (consid. 10). A foreign tax consultancy that seeks to derive authorization to provide business tax assistance directly from the freedom to provide services must prove that it has liability cover meeting the requirements of the implementing regulations; the burden of proof lies on it under § 90 Abs. 2 AO, possibly in conjunction with § 76 Abs. 1 sentence 4 FGO (consid. 12). The existence of such cover is assessed at the time of the contested rejection order; later insurance does not retroactively cure the lack of authorization (consid. 13).

Gesamter Gesetzestext

BFH — II R 5/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-18

Aktenzeichen: II R 5/14

ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:U.180117.IIR5.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 80 Abs 5 AO, Art 43ff EG, Art 49 EG, Art 49ff AEUV, Art 56 AEUV, §§ 51ff StBDV, Art 43 EG, Art 49 AEUV, § 51 StBDV

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 10. April 2013, Az: 5 K 718/10, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

(In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 - Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige)

Leitsatz

  1. NV: Für die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über das Niederlassungsrecht auf eine steuerberatende Tätigkeit in Deutschland muss der Dienstleister dort über eine ständige Präsenz (Geschäftsräume) verfügen.

  2. NV: Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt, kann die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen. Das Bestehen dieses Schutzes muss die ausländische Steuerberatungsgesellschaft durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 5 K 718/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit einer Niederlassung in den Niederlanden. Zu ihrem Tätigkeitsgebiet zählt u.a. die Steuerberatung. Sie tritt im Bezirk des Finanzgerichts (FG) Köln in einer Vielzahl von Verfahren als Prozessbevollmächtigte auf, obwohl sie in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nicht gemäß § 32 Abs. 3, § 49 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist.

2 Die Klägerin trat u.a. im Haftungsverfahren der O gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) auf. Das FA wies in dem gegen einen Haftungsbescheid gerichteten Einspruchsverfahren der O die Klägerin mit Bescheid vom 22. Januar 2009 gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung (AO) als Bevollmächtigte der O zurück. Der Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid blieb erfolglos.

3 Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ergebe sich weder aus § 3a StBerG noch aus der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG--; jetzt Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--). Die Klägerin falle unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht (Art. 43 ff. EG; jetzt Art. 49 ff. AEUV), da sie in Deutschland nicht nur vorübergehend tätig sei, sondern ihre Leistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise erbringe. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 737 veröffentlicht.

4 Mit der Revision rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung von Art. 49 EG. Sie könne sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, obwohl sie bei Ergehen des Bescheids vom 22. Januar 2009 noch nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt habe. Vor dem gegen sie ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2011 II R 6/10 (BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906) habe es keine entsprechende Versicherung gegeben (Revisionsbegründung vom 10. März 2014, S. 19).

5 Der Senat setzte mit Beschluss vom 16. September 2014 das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ebenfalls die Klägerin betreffende Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 20. Mai 2014 II R 44/12 (BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907) aus. Der EuGH hat darüber inzwischen mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14 (EU:C:2015:827) entschieden.

6 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2010 und den Bescheid vom 22. Januar 2009 aufzuheben.

7 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8 Das Bundesministerium der Finanzen, das dem Revisionsverfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten ist, beantragt ebenfalls, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2, 4 FGO). Das FG hat den Bescheid vom 22. Januar 2009 im Ergebnis zutreffend als rechtmäßig angesehen.

10 1. Entgegen der Auffassung des FG reicht es für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das Niederlassungsrecht auf eine steuerberatende Tätigkeit in Deutschland nicht aus, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Dienstleister in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt. Vielmehr muss der Dienstleister in Deutschland auch über eine ständige Präsenz (Geschäftsräume) verfügen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, Rz 40 bis 43). Dass dies im Streitfall zutreffe, hat das FG nicht festgestellt.

11 2. Dies führt indes nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung; denn diese stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FA hat die Klägerin im Ergebnis zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie bei Ergehen des Bescheids vom 22. Januar 2009 nicht über die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügte.

12 a) §§ 51 ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) gelten aufgrund des mit diesen Vorschriften verfolgten Schutzzwecks auch für ausländische Steuerberatungsgesellschaften, die nach den Vorschriften des StBerG (§ 2 Satz 1, § 3 Nr. 3, § 3a, § 32 Abs. 3, §§ 49 ff.) nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO befugt sind und diese Befugnis daher unmittelbar aus der Dienstleistungsfreiheit ableiten wollen. Verfügt eine solche Gesellschaft nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, kann sie die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und in BFHE 255, 367, Rz 62 f., 68). Das Bestehen dieses Schutzes muss die ausländische Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO ggf. i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen. In dem Erfordernis eines Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht liegt keine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist somit nicht erforderlich.

13 b) Die Klägerin war danach bei Ergehen des Bescheids vom 22. Januar 2009 nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO befugt. Sie hat nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, dass sie seinerzeit über den erforderlichen Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügte. Sie hat vielmehr in der Revisionsbegründung eingeräumt, dass dies nicht der Fall war. Es ist daher nicht erforderlich, die Sache an das FG zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes am 22. Januar 2009 nachzuweisen. Einem etwaigen später erfolgten Abschluss einer Haftpflichtversicherung kommt keine auf den 22. Januar 2009 zurückwirkende Bedeutung zu. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Zurückweisungsbescheids nach § 80 Abs. 5 AO sind die Verhältnisse bei dessen Ergehen maßgebend (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, Rz 12, 27, 44, 47 f., 67).

14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

tax advisoryrepresentationfreedom of establishmentfreedom to provide servicesliability insuranceburden of proofforeign companyprofessional authorizationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether EU establishment freedom applied to the claimant's tax advisory activity in Germany without German premises

Extrahierter Entscheid

For establishment freedom in German tax advisory work, the provider must have a permanent presence in Germany, including business premises; stable and continuous activity alone is insufficient.

Extrahierte Begründung

The claimant had not been shown to have a permanent presence in Germany. The court followed its later case law and rejected the FG's broader approach.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant could rely on free movement of services despite lacking the required professional liability protection

Extrahierter Entscheid

An विदेशी tax consultancy cannot rely on service freedom to provide business tax assistance in Germany unless it proves insurance or comparable liability protection meeting the requirements of the implementing rules.

Extrahierte Begründung

The protection requirements in the implementing regulations also apply to foreign firms pursuing service-freedom based representation. The claimant failed to prove such cover as of the relevant date, and later insurance could not cure the defect retroactively.

Kernrechtsfrage

Whether the tax office lawfully rejected the claimant as representative under § 80(5) AO

Extrahierter Entscheid

The rejection was lawful because the claimant was not authorized to provide business tax assistance on 22 January 2009.

Extrahierte Begründung

The relevant date for reviewing the rejection order is the date of issuance; at that time the claimant lacked the necessary liability protection and thus no authorization existed.

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