Child benefit and retroactive residence permit

BFH V B 100/16Bfh / 5. Abteilung07.12.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected the complainant’s challenge against non-admission of the appeal. It held that a residence permit granted retroactively does not retroactively satisfy § 62(2) EStG for child benefit, because entitlement requires actual possession of the qualifying permit in the relevant period. The complainant’s objections concerned only alleged misapplication of settled case law and did not justify admission of the revision. Costs were imposed on the complainant.

Regest

§ 62 Abs. 2 EStG; child benefit entitlement and retroactive residence permit: A residence permit granted retroactively does not create a retroactive entitlement to child benefit, because the statutory prerequisite is the actual possession of a qualifying residence title during the relevant claim period. A later administrative attribution of validity cannot substitute for possession; the decisive factor is whether the title was physically and legally held in the period for which child benefit is claimed (consid. 4). A complaint alleging only incorrect application of established case law does not establish grounds for admission of the revision (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 100/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-07

Aktenzeichen: V B 100/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:B.071216.VB100.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2012

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. Juni 2016, Az: 5 K 5236/15, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Kindergeld und Aufenthaltstitel

Leitsatz

NV: Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, kommt dem kindergeldrechtlich keine Rückwirkung zu, da für den Anspruch auf Kindergeld der "Besitz" eines Aufenthaltstitels erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2016 5 K 5236/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Denn die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt.

3 a) Die Klägerin macht für die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend, dass die sich aus § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebende Voraussetzung der "Anknüpfung an den (tatsächlichen) Besitz eines zum Kindergeldbezug berechtigenden Aufenthaltstitels" nicht nur von grundsätzlicher Bedeutung sei, sondern auch in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt werde.

4 b) Demgegenüber hat der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits ausdrücklich entschieden, dass es kindergeldrechtlich keine Rückwirkung hat, wenn die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel erteilt, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, da für den Anspruch auf Kindergeld der "Besitz" eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich ist, was voraussetzt, dass der Kindergeldberechtigte den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in den Händen hält (BFH-Urteil vom 5. Februar 2015 III R 19/14, BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Leitsatz).

5 Soweit die Klägerin meint, die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840 seien entgegen dem Urteil des Finanzgerichts (FG) im Streitfall nicht anwendbar, rügt sie lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung, die eine Revisionszulassung nicht rechtfertigt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2014 XI B 10/14, BFH/NV 2014, 1099).

6 c) Für das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann sich die Klägerin auch nicht auf die Vorlagen des Niedersächsischen FG vom 19. August 2013 und vom 21. August 2013 7 K 9/10, 7 K 111/13, 7 K 112/13, 7 K 113/13, 7 K 114/13, 7 K 116/13 (teilweise abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 932 ff.) an das Bundesverfassungsgericht berufen. Denn der BFH hat sich bereits in seinem Urteil in BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840 auch hierzu geäußert und eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt, da es in den Vorlageverfahren u.a. um eine langjährige "Dauerduldung" gehe. An dieser fehlte es nicht nur in der dem BFH-Urteil in BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840 zugrunde liegenden Fallgestaltung, sondern auch im Streitfall.

7 Daher ergibt sich im Streitfall auch aus der Bezugnahme der Klägerin auf einen der Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen FG kein Grund für die Zulassung der Revision. Denn mangels langjähriger "Dauerduldung" unterscheidet sich der vom FG beurteilte Sachverhalt in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung, dass das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht besteht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 12. Februar 2014 V B 100/13, BFH/NV 2014, 739, und vom 27. Juli 2016 V B 4/16, n.v.).

8 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

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