Child benefit in cross-border household situations

BFH V R 10/15Bfh / 5. Abteilung23.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant, a Polish national living in Germany, sought child benefit for two children living with their father in Poland. The family office denied payment, and the FG Münster ordered the benefit to be granted. On revision, the BFH held that while the claimant was in principle entitled under domestic and EU coordination rules, § 64(2) sentence 1 EStG gives priority to the parent who has taken the children into their household. Applying the fiction in Art. 60(1) sentence 2 Regulation 987/2009, the father in Poland was the prior entitled person. The BFH set aside the FG judgment, dismissed the action, and imposed costs on the claimant.

Omnilex-Regeste

§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG; Art. 67 S. 1 VO 883/2004; Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009: Bei mehreren kindergeldberechtigten Elternteilen ist für die Auszahlung des Kindergeldes maßgeblich, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 bewirkt, dass die Familienleistung im Rahmen der Anspruchsprüfung so zu behandeln ist, als lebten sämtliche Familienangehörigen im zuständigen Mitgliedstaat; hieraus folgt, dass der im EU-Ausland lebende Elternteil die Auszahlung beanspruchen kann, wenn sich das Kind in seinem Haushalt befindet. Ein im Inland lebender Elternteil hat dann keinen Auszahlungsanspruch (vgl. auch Trapkowski, EuGH C-378/14).

Gesamter Gesetzestext

BFH — V R 10/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-23

Aktenzeichen: V R 10/15

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:U.230816.VR10.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, Art 67 S 1 EGV 883/2004, Art 60 Abs 1 S 2 EGV 987/2009, EStG VZ 2012

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 2. Februar 2015, Az: 14 K 1165/13 Kg, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

(Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016 V R 19/15)

Leitsatz

NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612) .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Februar 2015 14 K 1165/13 Kg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist polnische Staatsbürgerin, die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebt und als Gewerbetreibende selbständig ist. Sie ist Mutter der Kinder E (geboren 1994) und P (geboren 1996), die im Streitzeitraum in Polen im Haushalt des von der Klägerin geschiedenen Kindsvaters lebten und dort eine Schule oder Hochschule besuchten. Familienleistungen nach polnischem Recht wurden nicht gewährt.

2 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte einen Antrag der Klägerin auf Kindergeld für ihre beiden Kinder ab Juli 2012 ab, da der Kindsvater vorrangig kindergeldberechtigt sei. Den dagegen eingelegten Einspruch wies sie im März 2013 zurück. Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse mit Urteil vom 2. Februar 2015 14 K 1165/13 Kg, Kindergeld für E und P festzusetzen. Dagegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision.

3 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. April 2015 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Trapkowski C-378/14 ausgesetzt. Nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils Trapkowski vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu dem EuGH-Urteil zu äußern. Die Familienkasse ist der Auffassung, der EuGH habe ihren Rechtsstandpunkt bestätigt.

4 Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5 Der Klägerin ist durch ihren Ehemann, der nicht zu den in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen gehört, der Rechtsauffassung der Familienkasse entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

6 II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG-Urteil verletzt § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes.

7 1. Die Klägerin ist zwar kindergeldberechtigt, weil sie in Deutschland lebt und Mutter einer Tochter ist, die ihren Wohnsitz in Polen hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EStG) und für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sowie eines Sohnes, der seinen Wohnsitz gleichfalls in Polen hatte und für den auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 3 EStG).

8 Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes; denn mit Blick auf das Unionsrecht ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der Kindsvater vorrangig anspruchsberechtigt.

9 a) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

10 b) Eine Person hat nach Art. 67 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) --wie hier die Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004-- Anspruch auf Familienleistungen (wie hier Kindergeld nach Art. 1 Buchst. z, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (hier: Deutschland gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 883/2004) auch für Familienangehörige, die zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, die aber so behandelt werden, als wohnten sie im zuständigen Mitgliedstaat. Denn bei der Anwendung von Art. 67 und 68 VO Nr. 883/2004 ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen (dazu eingehend EuGH-Urteil Trapkowski, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501).

11 Diese Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 136, BStBl II 2016, 612).

12 c) So verhält es sich im Streitfall: E und P leben im Haushalt des ebenfalls kindergeldberechtigten Kindsvaters, so dass die Klägerin gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kindsvater ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist (vgl. § 62 Abs. 2 EStG), bestehen nicht.

13 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Schlagwörter

child benefitcross-border social benefitshouseholdpriority entitlementEU coordination lawfamily allowanceresidencepayment entitlement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to payment of child benefit despite being entitled in principle

Extrahierter Entscheid

The claimant was entitled in principle under domestic law, but not to payment because another entitled parent had priority.

Extrahierte Begründung

Under § 64(2) sentence 1 EStG, child benefit is paid to the person who has taken the child into their household. By virtue of Art. 60(1) sentence 2 of Regulation 987/2009, the family situation is treated as if all members lived in the competent state; this means the benefit can belong to the parent abroad who has the child in their household.

Kernrechtsfrage

Whether the father in Poland had priority entitlement to payment

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the children lived in the father's household, he had the priority right to payment.

Extrahierte Begründung

The EU-law fiction requires treating the foreign-resident parent as if resident in Germany for entitlement purposes; household integration therefore decides payment entitlement.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court judgment granting the claim could stand

Extrahierter Entscheid

No. The FG judgment violated § 64(2) sentence 1 EStG and had to be set aside.

Extrahierte Begründung

Because the claimant had no payment entitlement, the first-instance order to award child benefit was legally incorrect.

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