Non-admission complaint dismissed for lack of standing

BFH V B 32/16Bfh / 5. Abteilung23.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the taxpayers' non-admission complaint against a Hessian Fiscal Court judgment concerning VAT on electricity feed-in. It held that the action had been rightly dismissed as inadmissible because the assessment was directed either to the homeowners' association or, alternatively, to a GbR; in both constellations the individual members lacked personal standing. The court also rejected alleged failures of investigation, divergence, and requests to stay or suspend the proceedings. Costs were imposed on the complainants.

Omnilex-Regeste

§ 40 Abs. 2, § 74, § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO; Klagebefugnis gegen Umsatzsteuerbescheid, der an eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder eine GbR gerichtet ist. Richtet sich der Umsatzsteuerbescheid gegen eine Gemeinschaft als Steuerschuldnerin, ist grundsätzlich nur diese klagebefugt; die einzelnen Gemeinschafter können nicht im eigenen Namen klagen, sondern die Klage ist im Namen der Gemeinschaft durch alle Gemeinschafter zu erheben (vgl. § 744 Abs. 1 BGB). Entsprechendes gilt für Gesellschafter einer GbR: Sind sie durch den gegen die Gesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid nicht persönlich beschwert, fehlt ihnen die Klagebefugnis. Eine Aufklärungsrüge scheidet aus, wenn die unterbliebene Beweiserhebung nach der materiell-rechtlichen Sicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich war. Eine Divergenzrüge muss innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden; zudem setzt sie eine revisible Rechtsfrage in der Vergleichsentscheidung voraus. Ein Ruhen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens erfordert übereinstimmende Anträge beider Beteiligten.

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 32/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-23

Aktenzeichen: V B 32/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:B.230816.VB32.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 2 FGO, § 74 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 3 Abs 9a UStG 2005, § 13a Abs 1 UStG 2005, § 18 Abs 3 UStG 2005, § 744 Abs 1 BGB, § 155 FGO, § 251 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Januar 2016, Az: 1 K 2206/13, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler; Prozessurteil; Klagebefugnis; Wohnungseigentümergemeinschaft; GbR; Ruhen des Verfahrens

Leitsatz

  1. NV: Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich nur diese --und nicht ein einzelner oder mehrere Gemeinschafter-- klagebefugt.

  2. NV: Die Gesellschafter einer GbR sind durch einen Umsatzsteuerbescheid, der sich gegen die (bestehende oder vermeintliche) Gesellschaft richtet, nicht beschwert; daher fehlt ihnen für eine persönlich gegen den Umsatzsteuerbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25. Januar 2016 1 K 2206/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützte Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.

2 I. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Beschwerde zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3 1. Erlässt ein Finanzgericht (FG) zu Unrecht ein Prozessurteil, anstatt zur Sache zu entscheiden, liegt darin zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein die Zulassung der Revision begründender Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2013 IV B 73/13, BFH/NV 2014, 555, m.w.N.).

4 Im Streitfall hat das FG --entgegen der Ansicht der Kläger-- deren Klagen zu Recht als unzulässig erachtet, sodass ein Prozessurteil ergehen durfte. Dafür ist es in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht irrelevant, ob die sonstigen Leistungen (Stromeinspeisung) von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) oder einer personenidentischen, konkludent gegründeten GbR erbracht wurden:

5 a) Schuldner der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dieser hat nach § 18 Abs. 3 UStG für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben. Wer bei einem Umsatz als Leistender --und damit Unternehmer-- anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, unter II.4.a, m.w.N.).

6 b) Nach den bindenden Feststellungen des FG schloss die Wohnungseigentümergemeinschaft C (WEG) einen Stromeinspeisevertrag mit der E-GmbH; dementsprechend wurden die Gutschriften und Rechnungen an die WEG adressiert. Daraus ergibt sich, dass die WEG sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9a UStG) an die E-GmbH erbrachte. Anhaltspunkte dafür, dass die WEG im Außenverhältnis für eine GbR aufgetreten wäre, ergeben sich weder aus dem Tatbestand des FG-Urteils noch aus dem Vortrag der Kläger.

7 c) Richtet sich --wie im Streitfall-- der Umsatzsteuerbescheid gegen eine Gemeinschaft als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich nur diese --und nicht ein einzelner oder mehrere Gemeinschafter-- klagebefugt. Diesem Grundsatz entsprechend muss eine Klage im Namen der Gemeinschaft, und zwar gemäß § 744 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch alle Gemeinschafter, erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2010 XI S 6/10, BFH/NV 2010, 2140). Da die Klage vorliegend lediglich von einzelnen Gemeinschaftern (Kläger) und zudem im eigenen Namen erhoben wurde, ist sie zu Recht als unzulässig abgewiesen worden.

8 d) Selbst wenn --wie die Kläger behaupten-- eine GbR konkludent gegründet und diese die sonstigen Leistungen erbracht hätte, wäre die von den "Gesellschaftern" (Kläger) erhobene Klage unzulässig. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die Gesellschafter einer GbR durch einen Umsatzsteuerbescheid, der sich gegen die (bestehende oder vermeintliche) Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Daher fehlt den (wirklichen oder vermeintlichen) Gesellschaftern für eine persönlich gegen den Gesellschaftsbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis (BFH-Beschluss vom 5. März 2010 V B 56/09, BFH/NV 2010, 1111, m.w.N.).

9 2. Das FG hat nicht dadurch gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen, dass es offen gelassen hat, wer tatsächlich Betreiber des Blockheizkraftwerkes ist (GbR oder WEG).

10 a) Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52, m.w.N.).

11 b) Das FG ist auf S. 8 seines Urteils vom Fehlen der Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) ausgegangen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die sonstigen Leistungen von der WEG oder einer GbR erbracht wurden. Dies ist zutreffend, wie sich aus den Ausführungen des Senats unter I.1.c und d ergibt.

12 II. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zum BFH-Beschluss vom 16. Mai 2002 V B 165/01 (BFH/NV 2002, 1061) zuzulassen.

13 a) Es kann dahinstehen, ob die Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH und anderer Gerichte andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht hat. Denn einer Zulassung steht bereits entgegen, dass die Divergenzrüge erst mit dem --nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen-- Schriftsatz vom 4. Juli 2016 erfolgte. Diese Darlegungen der Kläger sind nicht zu berücksichtigen: Entscheidungsgegenstand der Beschwerde sind nur die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Zulassungsgründe (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 1998 V B 103/97, BFH/NV 1999, 315).

14 b) Darüber hinaus setzt die schlüssige Rüge einer Abweichung der Vorentscheidung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH oder eines FG voraus, dass in der Divergenzentscheidung über eine revisible Rechtsfrage entschieden wurde. Daran fehlt es --wie im vorliegenden Fall-- bei einem Beschluss über die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2014 V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106, sowie vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).

15 III. Der Senat ist durch die Anträge der Kläger auf Ruhen oder Aussetzen des Verfahrens nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde gehindert.

16 1. Ein Ruhen des Verfahrens kann zwar auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1998 V B 160/96, BFH/NV 1999, 83). Eine derartige Anordnung setzt aber übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 V B 154/08, BFH/NV 2009, 1597). Im Streitfall fehlt es daran, weil sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) dem entsprechenden Antrag der Kläger nicht angeschlossen hat.

17 2. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Im Streitfall ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass die Entscheidung über die beim IV. Senat anhängige Revision (IV R 6/16) vorgreiflich für die Entscheidung über die Zulassung der Revision wegen Umsatzsteuer 2011 wäre. Jedenfalls fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrens IV R 6/16 für den Beschluss über die Beschwerde. Denn die Klage war unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob das Blockheizkraftwerk durch die WEG oder eine konkludent gegründete GbR betrieben wurde.

18 IV. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

19 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

non-admission complaintstandingprocedural judgmenthomeowners' associationGbRVATduty to investigatedivergencestay of proceedingscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint had to be allowed because the fiscal court wrongly issued a procedural dismissal instead of deciding on the merits.

Extrahierter Entscheid

No. The Fiscal Court correctly dismissed the action as inadmissible, so a procedural judgment was proper.

Extrahierte Begründung

A procedural error exists only if a court wrongly issues a procedural judgment instead of a merits decision. Here, however, the claim lacked standing.

Kernrechtsfrage

Whether the claim was admissible although the VAT assessment was addressed to the homeowners' association rather than the individual members.

Extrahierter Entscheid

No. Only the homeowners' association, as the addressee and tax debtor, was entitled to sue; individual members were not.

Extrahierte Begründung

Where a VAT assessment is directed against a community as taxpayer, the action must be brought in the name of that community, by all co-owners under civil-law joint representation rules.

Kernrechtsfrage

Whether the members of a possibly existing or assumed GbR were personally entitled to challenge the VAT assessment.

Extrahierter Entscheid

No. Even if a GbR existed, its partners were not personally aggrieved by an assessment addressed to the partnership.

Extrahierte Begründung

A VAT assessment against a partnership may be enforced only against partnership assets, so the partners lack personal standing to sue against it.

Kernrechtsfrage

Whether the fiscal court breached its duty to investigate by not determining whether the plant operator was the homeowners' association or a GbR.

Extrahierter Entscheid

No. Further fact-finding was unnecessary because the standing defect was decisive regardless of who operated the plant.

Extrahierte Begründung

The duty to investigate extends only to facts material from the court's legal view; once lack of standing was decisive, the operator question was immaterial.

Kernrechtsfrage

Whether the revision had to be admitted for divergence.

Extrahierter Entscheid

No. The divergence complaint was raised too late and, in any event, no revisable legal issue was shown in the cited comparison decision.

Extrahierte Begründung

Only grounds raised within the complaint period are relevant; moreover, a decision on leave to appeal does not support a divergence complaint on a revisable legal question.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings had to be stayed or suspended pending other litigation.

Extrahierter Entscheid

No. There was no agreement of both parties for a stay, and the parallel case was not prejudicial to this complaint.

Extrahierte Begründung

A stay by agreement requires consent of both parties; suspension under the FGO requires a prejudicial legal relationship, which was absent here.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.