Refusal of expert evidence was not procedural error

BFH IX B 46/16Bfh / Division 902.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the plaintiffs’ non-admission complaint against the Fiscal Court of Berlin-Brandenburg. It held that the fiscal court had not violated its duty to investigate by declining to order an expert opinion. The appointment of an expert lies within the court’s discretion, and such evidence must be taken only if the need for it is obvious. Because the prior rental to third parties was undisputed and the complaint mainly attacked the fiscal court’s factual assessment, no procedural error was shown. The plaintiffs were ordered to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 76 Abs. 1 FGO, § 82 FGO i.V.m. § 404 ZPO; Sachverständigenbeweis im finanzgerichtlichen Verfahren: Die Einholung eines Gutachtens steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Ein Verfahrensfehler wegen unterlassener Beweiserhebung liegt nur vor, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Beruht die Entscheidung auf einem unstreitigen, entscheidungserheblichen Sachverhalt und wird der Beweisantrag lediglich gegen die tatrichterliche Würdigung gerichtet, ist die Ablehnung des Gutachtens nicht ermessensfehlerhaft (vgl. consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 46/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-02

Aktenzeichen: IX B 46/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:B.020816.IXB46.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 82 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 404 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. März 2016, Az: 6 K 6262/13, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Einholung eines Sachverständigengutachtens

Leitsatz

NV: Die Beauftragung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2016 6 K 6262/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) zuzulassen. Denn das Finanzgericht (FG) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es den beantragten Sachverständigenbeweis nicht erhoben hat.

3 a) Das FG ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Während das FG die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das dem Tatsachengericht bei der Einholung von Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. § 404 der Zivilprozessordnung zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 2015 I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093, unter II.2.a, und vom 1. März 2016 V B 44/15, BFH/NV 2016, 934, unter 2.c aa).

4 b) Vor diesem Hintergrund war die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises im Streitfall frei von Ermessensfehlern. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seine Begründung darauf gestützt, dass vor der Vermietung an die Tochter der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Vermietung an fremde Dritte zu marktüblichen Bedingungen stattgefunden hatte. Dieser vom FG herangezogene entscheidungserhebliche Umstand war in der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, das die Miethöhe des vorangegangenen Mietverhältnisses als Maßstab für die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen hat (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BFH-Beschluss vom 19. September 2008 IX B 102/08, juris), war der Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens daher nicht ermessensfehlerhaft.

5 Mit ihrem übrigen Vorbringen wenden sich die Kläger nicht gegen eine unvollständige Tatsachenermittlung des FG, sondern gegen dessen Annahme eines verbilligten Mietverhältnisses und somit im Ergebnis gegen die Einzelfallwürdigung eines insoweit unstreitigen Sachverhalts. Insbesondere soweit die Kläger anführen, die vor der Vermietung an ihre Tochter erzielte Miete sei im Hinblick auf die örtliche Mietsituation ein "Ausreißer" gewesen, betrifft ihr Vorbringen allein die tatsächliche Würdigung des FG. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.

6 Darüber hinaus hat das FG seine Klageabweisung hilfsweise darauf gestützt, dass der Mietvertrag mit der Tochter der Kläger mangels Fremdüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen war. Im Hinblick auf diesen Umstand war das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten auch nicht entscheidungserheblich.

7 2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be admitted for a procedural error because the fiscal court failed to obtain an expert opinion.

Extrahierter Entscheid

No. The fiscal court did not violate its duty to investigate the facts by rejecting the requested expert evidence; appointing an expert lies within the court's discretion and no need for further evidence had to present itself.

Extrahierte Begründung

The court reiterated that the fiscal court must investigate ex officio, but obtaining an expert opinion is discretionary under § 82 FGO in conjunction with § 404 ZPO. A procedural error exists only if the need for expert evidence was obvious. Here, the decisive prior arm's-length rental to third parties was undisputed, and on the fiscal court's legal approach that prior rent could serve as a benchmark for the comparative market rent. The request was therefore not decisive.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint arguments concerning the alleged 'outlier' rent required admission of revision.

Extrahierter Entscheid

No. The arguments attacked the fiscal court's factual assessment of an undisputed record, not incomplete fact-finding.

Extrahierte Begründung

A challenge to the court's assessment of the facts does not establish a violation of the duty to investigate and cannot justify admission of revision on that ground.

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