No late filing of invoices in electronic VAT refund claims

BFH V B 5/16Bfh / 5. Abteilung18.07.2016Dismissed

Zusammenfassung

The BFH rejected the claimant’s complaint against non-admission of revision in a VAT refund case. It held that the deadline for refund applications is a strict exclusion period, so invoices required under § 62 UStDV cannot ordinarily be filed later, even after the 2010 shift to electronic transmission. The court also held that the tax authority had no duty to alert the claimant to missing invoices when the application was filed shortly before the deadline. The argument concerning lack of electronic equipment was irrelevant because the application had been submitted electronically. Costs were imposed on the claimant.

Regest

§ 18 Abs. 9 UStG; § 62 UStDV; § 110 AO; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: Die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrags ist eine Ausschlussfrist; der Antrag ist nur vollständig, insbesondere mit den beizufügenden Rechnungen, fristwahrend. Eine Nachreichung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich bei Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten oder bei Wiedereinsetzung hinsichtlich der fehlenden Unterlagen. Die Änderung der Übermittlungsform der Rechnungen auf elektronischem Wege ab 2010 ändert am Charakter der Ausschlussfrist nichts. Ein Hinweis des BZSt auf fehlende Rechnungen ist jedenfalls bei Antragstellung kurz vor Fristablauf nicht geschuldet (consid. 3 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 5/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-18

Aktenzeichen: V B 5/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18 Abs 9 UStG 2005, § 62 UStDV 2005, § 110 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, UStG VZ 2010

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 24. November 2015, Az: 3 K 3776/13, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Keine Nachreichung von Rechnungen in elektronischer Form für Vorsteuervergütung

Leitsatz

NV: Es ist durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei der Antragsfrist für den Vergütungsantrag (30. September des Folgejahres) um eine Ausschlussfrist handelt, sodass die nach § 62 UStDV dem Antrag beizufügenden Rechnungen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) nachgereicht werden können. Hieran hat sich durch die Änderung des § 62 UStDV ab 2010, wonach die Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch übermittelt werden müssen, nichts geändert .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2015 2 K 3776/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob die in § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) normierte Pflicht, einem Vergütungsantrag die Rechnungen in elektronischer Form beizufügen, gegen europäisches Recht verstößt, weil keine Möglichkeit einer Nachreichung besteht und der Beklagte und Beschwerdegegner (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Hinweis auf das Fehlen der Rechnungen erteilt habe. Überdies sei die Klägerin nicht verpflichtet, über entsprechende elektronische Vorrichtungen zu verfügen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin gemäß § 116 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Literatur hinreichend dargelegt hat. Denn jedenfalls sind die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt.

3 a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits zur früheren Fassung des § 62 UStDV in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entschieden hat, ist geklärt, dass es sich bei der Antragsfrist für den Vergütungsantrag um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handelt, die nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag einschließlich der Vorlage der Rechnungen gewahrt wird, sodass fehlende Rechnungen grundsätzlich nicht nachgereicht werden können (EuGH-Urteil Elsacom vom 21. Juni 2012 C-294/11, EU:C:2012:382; BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, BFH/NV 2014, 915). Eine Nachreichung von Rechnungen kann ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn ansonsten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorläge, wenn z.B. ein nicht zu vertretendes Abhandenkommen der Rechnung vorliegt oder sonst die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der fehlenden Rechnungen gegeben sind (EuGH-Urteil Société générale des grandes sources d'eaux minérales françaises vom 11. Juni 1998 C-361/96, EU:C:1998:282; BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430).

4 Es ist auch nicht zweifelhaft, dass sich am Charakter einer Ausschlussfrist nichts dadurch geändert hat, dass die Pflicht zur Beifügung der Rechnungen in Papierform nunmehr in elektronischer Form zu erfolgen hat (Änderung des § 62 Abs. 2 UStDV ab 2010). Weiteren Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dargelegt.

5 b) Geklärt ist auch, dass --jedenfalls bei der Einreichung des Antrages kurz vor Ablauf der Ausschlussfrist wie im Streitfall am 15. September 2011-- wegen der Vielzahl der eingehenden Anträge das BZSt nicht verpflichtet sein kann, den Antragsteller auf das Fehlen der Rechnungen hinzuweisen (BFH-Urteil in BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430).

6 c) Nicht klärungsfähig ist im Streitfall die Rechtsfrage, inwieweit eine Pflicht zur Abgabe von Erklärungen in elektronischer Form und der Rechnungen (vgl. hierzu Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) wegen fehlender Vorrichtungen nicht verlangt werden darf, denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts wurde die Erklärung in elektronischer Form abgegeben.

7 2. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Schlagwörter

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