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BFH V B 107/15 ΓÇó No total nullity of VAT Act despite possible citation defect
BFH V B 107/15Bfh / 5. Abteilung25.05.2016Dismissed
The Federal Fiscal Court dismissed the claimant’s complaint against the refusal to admit revision. It held that even a possible violation of the citation requirement by §§ 27b and 26c UStG would not render the entire VAT Act void, but at most the affected provision. The court also rejected the asserted need for legal development because no sufficiently specific and generally relevant legal question had been formulated. Finally, it found no procedural defect in the lower court judgment’s signature form. Costs were imposed on the claimant.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1–3 FGO; keine grundsätzliche Bedeutung und kein Verfahrensfehler bei Rüge der Nichtzulassung der Revision. Selbst wenn § 27b UStG oder § 26c UStG gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstießen, führt dies nur zur Teilnichtigkeit der betroffenen Norm, nicht zur Gesamtnichtigkeit des UStG; nicht dem Zitiergebot unterliegende Vorschriften bleiben unberührt (Fortführung von BFH-Beschl. V B 23/08). Eine Rechtsfortbildungsrüge setzt die Darlegung einer hinreichend bestimmten, klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage von allgemeinem Interesse voraus. Das Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist gewahrt, wenn die Urschrift in den Akten von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben und die zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt.
Entscheidungsdatum: 2016-05-25
Aktenzeichen: V B 107/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 27b UStG 2005, Art 19 Abs 1 S 2 GG, § 26c UStG 2005
Vorinstanz: vorgehend Thüringer Finanzgericht, 21. Oktober 2015, Az: 4 K 795/14, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
(Keine Gesamtnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifenden Vorschriften der §§ 27b, 26c UStG)
NV: Verstößt § 26c UStG ebenso wie § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, sind deshalb nicht auch andere, nicht dem Zitiergebot unterliegende Vorschriften des UStG nichtig (Anschluss an BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866) .
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21. Oktober 2015 4 K 795/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.
2 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.
3 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass, selbst wenn § 27b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen würde, sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifende Vorschrift des § 27b UStG ergäbe, nicht aber eine weitergehende Nichtigkeit anderer Vorschriften des UStG, die nicht dem Zitiergebot unterliegen und somit keine Nichtigkeit des UStG insgesamt (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866). Der Senat hält hieran auch nach nochmaliger Prüfung weiter fest. Gleiches gilt in Bezug auf § 26c UStG. Die Beschwerde gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.
4 2. Soweit der Kläger Rechtsfortbildung geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative FGO), ist die Beschwerde mangels Darlegung einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61) unzulässig.
5 3. Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der BFH hat bereits ausdrücklich entschieden, dass dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO genügt ist, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
6 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.