Streitwert for limitation dispute in tax account statement

BFH VII E 1/16Bfh / Division 707.03.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the debtor’s objection against its cost bill. It held that the objection to the cost assessment also reaches the Streitwert. In a dispute over an account statement on payment limitation, the Streitwert is based on the nominal amount of all claims whose limitation is contested, including solidarity surcharge and interest. The statutory valuation rule for ancillary claims does not prevent this, because limitation must be assessed separately for each tax claim and related ancillary liability. The published Streitwertkatalog is non-binding and did not govern this special situation.

Omnilex-Regeste

§§ 43, 52 Abs. 1 und 3 GKG; § 218 Abs. 2, §§ 228, 232 AO; Streitwert bei Abrechnungsbescheid über Zahlungsverjährung. Wird im Rahmen eines Abrechnungsbescheids die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen und steuerlichen Nebenleistungen bestritten, ist für die Gebührenbemessung auf den Nennbetrag sämtlicher Forderungen abzustellen, deren Verjährung im Streit steht. Eine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenforderungen scheidet aus, weil die Zahlungsverjährung im Abrechnungsbescheid grundsätzlich für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen ist; die teilakzessorische Wirkung des § 232 AO ändert daran nichts. Der Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit entfaltet keine Bindungswirkung, sondern nur Empfehlungscharakter (vgl. consid. 8 und 9).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VII E 1/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-07

Aktenzeichen: VII E 1/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 43 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 218 Abs 2 AO, § 228 AO, § 232 AO, § 66 Abs 1 S 1 GKG

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Streitwert bei Abrechnungsbescheid über Zahlungsverjährung

Leitsatz

NV: Wird im Rahmen eines Abrechnungsbescheids über die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen gestritten, bemisst sich der Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen, über deren Zahlungsverjährung gestritten wird .

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 15. Oktober 2015 KostL ... (VII B 178/14) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 19. November 2014 2 K 44/14 die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) als unbegründet ab. Streitig war die Zahlungsverjährung (§ 228 AO) der Einkommensteuer 1995 nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen sowie der Zinsen zur Umsatzsteuer 1996. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der Senat mit Beschluss vom 1. September 2015 VII B 178/14 (BFH/NV 2015, 1667) als unbegründet zurück.

2 Mit der Kostenrechnung vom 15. Oktober 2015 KostL … stellte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Kostenschuldner Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 6.356 € in Rechnung. Dem lag ein Streitwert in Höhe von 435.867 € zugrunde.

3 Mit seiner hiergegen eingelegten Erinnerung macht der Kostenschuldner geltend, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer 1995 seien als Nebenforderungen nicht bei der Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen. Deshalb sei der Streitwert auf 313.412,14 € zu mindern. Dies folge auch aus dem von den Präsidenten der Finanzgerichte auf ihrer Arbeitstagung am 15. und 16. Juli 2009 beschlossenen Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

5 1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG durch den Einzelrichter.

6 2. Die Erinnerung ist statthaft, aber unbegründet. Der von der Kostenstelle des BFH in der Kostenrechnung vom 15. Oktober 2015 ermittelte Streitwert in Höhe von 435.867 € ist nicht zu beanstanden.

7 Die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 GKG) erfasst auch Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Streitwert (BFH-Beschluss vom 18. August 2015 III E 4/15, BFH/NV 2015, 1598). Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

8 Im Streitfall ging es um einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO, der zur Zahlungsverjährung verschiedener Steueransprüche und steuerlicher Nebenleistungen ergangen war. Trotz § 43 GKG, der grundsätzlich die Nichtberücksichtigung des Werts von Nebenforderungen regelt, hat die Kostenstelle den Streitwert zutreffend unter Einschluss des Solidaritätszuschlags und der Zinsen zur Einkommensteuer 1995 ermittelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Solidaritätszuschlag überhaupt eine Nebenforderung i.S. des § 43 GKG sein kann. Denn bei dem Streit um die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen und steuerlichen Nebenleistungen i.S. des § 3 Abs. 4 AO kann letztlich nicht zwischen Haupt- und Nebenforderungen differenziert werden. Zwar führt § 232 AO zu einer teilweisen Akzessorietät, da im Fall der Verjährung der Einkommensteuer auch die damit zusammenhängenden Zinsen erlöschen. Eine isolierte Zahlungsverjährung der Zinsen oder des Solidaritätszuschlags bleibt aber weiterhin möglich. Grundsätzlich ist die Zahlungsverjährung im Rahmen des Abrechnungsbescheids also für jeden einzelnen Steueranspruch und für jede einzelne steuerliche Nebenleistung i.S. des § 3 Abs. 4 AO gesondert zu prüfen. Damit ist es gerechtfertigt, den Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen zu bemessen, über deren Zahlungsverjährung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid gestritten wird (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 VII E 3/09, BFH/NV 2009, 1660, zu Säumniszuschlägen; FG Bremen, Beschluss vom 22. November 1994 2 94 114 K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 340, zu Kirchensteuer und Säumniszuschlägen; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2).

9 Aus dem im Internet veröffentlichten Streitwertkatalog der Präsidenten der Finanzgerichte ergibt sich nichts anderes. Zum einen wird im Rahmen der vom Kostenschuldner zitierten Ziffer 4. des Katalogs (Nebenforderungen) nicht auf den Sonderfall des Abrechnungsbescheids eingegangen. Zum anderen ist der Streitwertkatalog nicht verbindlich, sondern enthält lediglich Empfehlungen auf Grundlage der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

10 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schlagwörter

streitwerttax limitationaccount statementancillary claimscourt costssolidarity surchargeinterestvaluationcost objection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection against the court costs could challenge the underlying Streitwert.

Extrahierter Entscheid

Yes. An objection against the cost assessment also covers objections to the underlying Streitwert.

Extrahierte Begründung

The statutory objection against the cost assessment extends to the Streitwert used as its basis.

Kernrechtsfrage

How the Streitwert is to be determined in a dispute over limitation in an account statement concerning tax claims and ancillary tax liabilities.

Extrahierter Entscheid

It is determined by the nominal amount of all claims whose limitation was disputed, including the solidarity surcharge and interest.

Extrahierte Begründung

In a dispute over payment limitation of tax claims and ancillary tax liabilities, no distinction can ultimately be made between main and ancillary claims; limitation must be examined separately for each claim, so the Streitwert follows the total nominal amount in dispute.

Kernrechtsfrage

Whether the published Streitwertkatalog changes the valuation.

Extrahierter Entscheid

No. The Streitwertkatalog is not binding and does not address this special case.

Extrahierte Begründung

The catalog provides only recommendations and does not override the case law applied to account-statement disputes.

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