Child benefit: reporting as job-seeking child

BFH V R 22/15Bfh / 5. Abteilung18.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the Familienkasse’s appeal against the Berlin-Brandenburg Fiscal Court. The dispute concerned child benefit for a daughter who had finished vocational training and had informed the employment agency that she was unemployed from 1 February to 31 March 2010, although the agency did not register her as job-seeking because she would start work on 1 April 2010. The court held that, under § 32(4)(1) EStG 2009, personal notification of current or impending unemployment to the competent employment agency is sufficient; proof of actual job search is unnecessary. The defendant had to bear the costs of the revision proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG; Meldung als Arbeitsuchender: Seit der Neufassung genügt die persönliche Anzeige einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit oder Grundsicherungseinrichtung. Die sozialrechtlichen Merkmale der Arbeitslosigkeit nach dem SGB III, namentlich Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, sind nicht mehr eigenständig nachzuweisen; das Gesetz unterstellt sie typisierend. Der Kindergeldanspruch hängt nicht von einer besonderen Tatbestandswirkung der behördlichen Registrierung ab, sondern davon, ob die Meldung im konkreten Fall tatsächlich erfolgt ist. Ein Nachweis, dass das Kind aktiv eine Beschäftigung sucht, ist nicht erforderlich (vgl. consid. 10 ff., 13).

Gesamter Gesetzestext

BFH — V R 22/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-18

Aktenzeichen: V R 22/15

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 62 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2010, § 118 SGB 3 vom 23.12.2003

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. August 2014, Az: 10 K 10159/10, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Kindergeldanspruch: Meldung als Arbeitsuchender

Leitsatz

NV: Als Arbeitsuchender gemeldet i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt. Der Nachweis, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht wird, ist nicht erforderlich (vgl. Senatsrechtsprechung) .

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2014 10 K 10159/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter der im April 1990 geborenen Tochter B. B befand sich seit Sommer 2006 in einer Berufsausbildung, die sie im Januar 2010 erfolgreich abschloss. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits eine Zusage für eine Arbeitsstelle ab 1. April 2010. Nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) meldete sich B spätestens Anfang Februar 2010 und nochmals am 15. März 2010 zum Zweck des Erhalts des Kindergeldanspruchs für die Zeit bis 1. April 2010 bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos. Auf dem Vordruck der Arbeitsagentur hatte B in der Rubrik "Ich suche einen ... Arbeitsplatz ... Ausbildungsplatz ... nur Beratung, keine Stellensuche" keine der aufgeführten Möglichkeiten angekreuzt. Angegeben ist jedoch, dass Arbeitslosigkeit vom 1. Februar bis 31. März 2010 besteht. Die Arbeitsagentur verweigerte die Registrierung als arbeitsuchend, weil sich B der Arbeitsvermittlung wegen ihres am 1. April 2010 beginnenden Beschäftigungsverhältnisses nicht zur Verfügung stellte.

2 Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Familienkasse) hob mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 die Festsetzung von Kindergeld mit Ablauf des Monats Januar 2010 wegen der künftigen Beendigung der Schulausbildung von B auf und lehnte mit Bescheid vom 15. April 2010 die erneute Festsetzung von Kindergeld für B mit der Begründung ab, B werde bei der zuständigen Arbeitsvermittlung nicht als arbeitsuchendes Kind geführt.

3 Die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, dass die Familienkasse sie darauf hingewiesen habe, dass sie wegen der bereits bestehenden Zusage zum 1. April 2010 ohnehin keine sinnvollen Bewerbungstermine wahrnehmen könne, hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren Erfolg. Zur Begründung seines Urteils führte das FG aus, als arbeitsuchend bei einer Agentur für Arbeit sei gemeldet, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeige. Dabei genüge, dass die Tatsache der Arbeitslosigkeit nicht ausdrücklich, aber sinngemäß zum Ausdruck gebracht werde. Nicht erheblich sei, ob die Agentur für Arbeit die Arbeitslosmeldung zutreffend erfasst und umgesetzt habe.

4 Hiergegen richtet sich die Revision der Familienkasse, mit der sie Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) geltend macht. Mit der ab 1. Januar 2003 geltenden Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG habe der Gesetzgeber nicht auf das Merkmal der Beschäftigungssuche, sondern nur auf die Prüfung der Eigenbemühungen und der Verfügbarkeit verzichten wollen. Die bloße Anzeige der Beschäftigungslosigkeit reiche zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht aus, wenn in der Anzeige nicht auch zum Ausdruck komme, dass die Bemühungen um eine Arbeitsvermittlung gewollt seien.

5 Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7 Als arbeitsuchend i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG sei gemeldet, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeige. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Weitergehende Anforderungen stelle § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht.

Entscheidungsgründe

8 II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9 1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr (2010) geltenden Fassung, wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

10 a) Seit der Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG durch Art. 8 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621, BStBl I 2003, 3) genügt die Meldung als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit.

11 | | | | --- | --- | | b) Gemäß § 32 Abs. 4 EStG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wurde ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es arbeitslos i.S. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) war. Gemäß § 119 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2003 war ein Arbeitnehmer arbeitslos, der | | | • | nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), | | • | sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und | | • | den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). | | Diese Voraussetzungen waren vom Kindergeldberechtigten nachzuweisen. | |

12 c) Nach der ab 1. Januar 2003 geltenden Neuregelung müssen die sozialrechtlichen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 SGB III, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, nicht mehr nachgewiesen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, Rz 10; vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008). Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen. Dabei kommt der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung keine echte Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet hat (BFH-Urteile in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, Rz 10; vom 25. September 2008 III R 91/07, BFHE 223, 354, BStBl II 2010, 47, Rz 16).

13 d) Das ist vorliegend der Fall. Als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt (BFH-Urteile vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940, und in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443). Die im Streitjahr geltende typisierende Unterstellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III durch das Gesetz umfasst auch das Zurverfügungstehen für Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur. Der Nachweis, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht wird, ist danach nicht erforderlich. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat B ihre Arbeitslosigkeit vom 1. Februar bis 31. März 2010 der Agentur für Arbeit mitgeteilt. Das genügt für eine Meldung als arbeitsuchend i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.

14 2. Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether B was registered as job-seeking under § 32(4)(1) EStG 2009.

Extrahierter Entscheid

Yes. Personal notification to the employment agency of current or impending unemployment is sufficient; proof of actual job search is not required.

Extrahierte Begründung

Since the 2003 amendment, the statute only requires registration as job-seeking. The law typologically presumes the other unemployment criteria. The child’s statement of unemployment from 1 February to 31 March 2010 met this requirement.

Kernrechtsfrage

Whether the denial of child benefit from February 2010 onward was lawful.

Extrahierter Entscheid

No. The refusal was unlawful because the child satisfied the statutory requirement of being registered as job-seeking.

Extrahierte Begründung

The FG’s factual findings bound the court and showed that B had informed the agency of her unemployment. That sufficed for child-benefit entitlement.

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