Value of claim for lower equity account determination

BFH I E 1/16Bfh / 1. Abteilung16.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected the company’s reminder against its cost bill. It held that, for a claim seeking determination of a lower equity contribution account, the amount in dispute is not necessarily based on 10% of the distribution amount. Rather, it is generally unobjectionable to use the capital gains tax withholding linked to the distribution, here 25% of the distribution amount, as the basis for valuation. The court therefore confirmed the cost calculation and ordered no reimbursement of costs.

Omnilex-Regeste

§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG; Streitwert bei Klage auf Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in geringerer Höhe; maßgeblich sind nicht unmittelbar bezifferte Geldleistungen, sondern die für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache unter Einbezug der unmittelbaren finanziellen Folgen. Bei an die Feststellung des Einlagekontos anknüpfender Kapitalertragsteuerpflicht ist es regelmäßig sachgerecht, den auf den Ausschüttungsbetrag entfallenden Steuerabzug (hier: 25 %) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BFH — I E 1/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-16

Aktenzeichen: I E 1/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 66 Abs 6 S 1 GKG, § 27 Abs 2 KStG 2002, § 28 Abs 1 S 3 KStG 2002, KStG VZ 2007

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Streitwertbemessung bei Klage auf Feststellung des Einlagekontos in geringerer Höhe

Leitsatz

NV: Bei einer Klage auf Feststellung des Einlagekontos in geringerer Höhe ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Streitwertbemessung an dem Kapitalertragsteuereinbehalt (= 25 % des Ausschüttungsbetrags) ausgerichtet wird .

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 14. Januar 2016 ... (I R 48/14) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1 I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18. November 2015 (I R 48/14, nicht veröffentlicht) die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) --einer GmbH-- nach § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 14. Januar 2016 … (I R 48/14) die Gerichtskosten auf 10.520 € angesetzt. Sie ist hierbei von einem Streitwert von 253.500 € ausgegangen, dem die Erwägung zugrunde liegt, dass die Klage sich gegen die unterbliebene Minderung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe des Ausschüttungsbetrags (1.014.000 €) gerichtet hat und hiernach die Klägerin zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer (25 % des Ausschüttungsbetrags = 253.500 €) verpflichtet war.

2 Mit der Erinnerung macht die Klägerin geltend, der Streitwert belaufe sich auf 10 % des Ausschüttungsbetrags (unterbliebene Minderung des Einlagekontos).

3 Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass der angesetzte Streitwert nicht zu beanstanden sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.

5 1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden.

6 2. Die Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist der der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegende und im Rahmen des Erinnerungsverfahrens zu überprüfende Streitwert (dazu BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447) nicht zu bestanden. Zwar betrifft die gegen die Feststellung des Einlagekontos gerichtete Klage nicht unmittelbar eine bezifferte Geldleistung i.S. von § 52 Abs. 3 GKG, so dass der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Gleichwohl sind hierbei die unmittelbaren finanziellen Folgen einer solchen Klage zu berücksichtigen (allg. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 118). Demgemäß ist es auch vorliegend sachgerecht, die mit der Feststellung des Einlagekontos verknüpfte Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer (hier: 253.500 €; vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2015 I R 70/13, BFHE 249, 118) der Streitwertbemessung zugrunde zu legen.

7 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schlagwörter

amount in disputeequity contribution accountcapital gains tax withholdingcourt coststax litigationcost bill

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should the amount in dispute be valued for a claim seeking determination of a lower equity contribution account?

Extrahierter Entscheid

The amount in dispute may regularly be based on the capital gains tax withholding triggered by the distribution, here 25% of the distribution amount.

Extrahierte Begründung

Although the action does not directly concern a quantified monetary claim, the value must be set according to the importance of the matter for the claimant under Section 52(1) GKG. For this type of claim, the direct financial consequences are relevant; therefore the associated withholding obligation is a suitable benchmark.

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