Non-admission complaint rejected: no fundamental significance or procedural error

BFH IX B 46/15Bfh / Division 927.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed a taxpayer’s non-admission complaint against a Hessian Fiscal Court judgment. It held that the raised tax questions were already settled, no divergence was properly shown, and the alleged procedural errors did not exist. The court found no hearing violation, no surprise decision, no properly pleaded failure to take evidence, no need for mandatory joinder of the company, and no basis for staying the proceedings. Costs were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; admissibility of non-admission complaints: A revision is not to be admitted where the asserted legal questions are settled in the Federal Fiscal Court’s case law and no further need for clarification exists. A divergence must be substantiated by contrasting decisive legal propositions; mere disagreement with the lower court’s appraisal is insufficient. A violation of the right to be heard presupposes that essential submissions were ignored or obviously not considered; a different assessment of facts or law does not suffice. A failure to take evidence is not duly pleaded if the represented party had waived oral hearing and thus signaled that such evidence was not required. Mandatory joinder does not arise merely because constructive dividends are disputed in the shareholder’s income-tax case.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 46/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-27

Aktenzeichen: IX B 46/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 10 Abs 4a EStG, § 10d Abs 4 EStG, § 17 Abs 4 EStG, § 10 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 10c Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 26. März 2015, Az: 2 K 1602/13, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung und Sachaufklärungsrüge nach Verzicht auf mündliche Verhandlung

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des BFH geklärt und auch nicht weiter streitig sind.

  2. NV: Vertritt das FG eine abweichende Würdigung der Tatsachen und eine andere Rechtsauffassung als der Kläger, liegt darin keine Gehörsverletzung.

  3. NV: Die bloße Behauptung, das FG hätte eine beantragte Beweisaufnahme durchführen müssen, genügt zur Darlegung der unterlassenen Beweisaufnahme nicht, wenn der fachkundig vertretene Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gibt, dass er selbst eine Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. März 2015 2 K 1602/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Weder die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.), eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder der Finanzgerichte (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.) noch die gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.) liegen vor.

3 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; entsprechend ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) erforderlich. Denn die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt und auch nicht weiter streitig. Dies gilt sowohl für die Frage der Anfechtung von auf 0 € lautenden Steuerbescheiden und des Verhältnisses derartiger Einkommensteuerbescheide zu einem Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830, und vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812, jeweils m.w.N.) als auch für die Frage der Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Maßgabe der § 10 Abs. 4a EStG, § 10 Abs. 3 Nr. 2 a.F. i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546; vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und vom 19. Mai 2011 X R 30/10, BFH/NV 2011, 1854). Das Gleiche gilt für die Frage des Realisierungszeitpunkts eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG (vgl. zuletzt u.a. BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, unter II.1.b, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BFH). Auch die Frage der steuerlichen Behandlung der Zahlung von Versorgungsleistungen trotz Fortführung des Dienstverhältnisses bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und vom 23. Oktober 2013 I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413). Soweit der Kläger sich hinsichtlich der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung auf grundsätzliche Bedeutung beruft, hat er diese nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Vielmehr bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) sei in diesem Punkt unzutreffend. Damit wendet sich der Kläger allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kann damit nicht erreicht werden.

4 2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) in Gestalt einer Divergenz wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen, also eine Abweichung im Grundsätzlichen, nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Einwendungen, die nicht die Abweichung von Rechtssätzen verschiedener Entscheidungen aufzeigen, sondern lediglich die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des FG betreffen, sind dem materiellen Recht zuzurechnen und können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

5 3. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

6 a) Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinander zu setzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2011 V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 10. September 2014 IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das FG hat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und darüber entschieden. Dass das FG eine abweichende Würdigung der Tatsachen und eine andere Rechtsauffassung als der Kläger vertreten hat, kann eine Gehörsverletzung nicht begründen.

7 b) Auch hat das FG keine Überraschungsentscheidung getroffen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO). Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2015 IX B 92/15, juris, unter 1.). Das war nicht der Fall. Wie sich aus der Klageschrift vom 5. August 2013 ergibt, war dem Kläger die Problematik der Unzulässigkeit der Klage wegen Einkommensteuer 2010 und 2011 bekannt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hatte darauf auch bereits in den Einspruchsentscheidungen und im Klageverfahren hingewiesen, so dass die Klageabweisung durch Prozessurteil in diesem Punkt für den Kläger nicht überraschend kam.

8 c) Der vom Kläger behauptete Verfahrensfehler des Übergehens eines Beweisantrags ist schon nicht in zulässiger Weise gerügt. Die bloße Behauptung, das FG hätte eine beantragte Beweisaufnahme durchführen müssen, genügt zur Darlegung der unterlassenen Beweisaufnahme nicht, wenn der fachkundig vertretene Beteiligte --wie hier der Kläger-- auf die mündliche Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gegeben hat, dass er selbst eine Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2009 X B 209/08, BFH/NV 2010, 458; BFH-Urteil vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, juris, unter II.1.b bb).

9 d) Auch die Rüge der unterlassenen notwendigen Beiladung greift nicht durch. Wendet sich der Kläger als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gegen die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen, ist in dem die Einkommensteuer betreffenden Klageverfahren die Kapitalgesellschaft nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 45/11, BFH/NV 2015, 683).

10 e) Einer Aussetzung nach § 74 FGO aufgrund eines möglichen Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung bedurfte es nicht. Insoweit fehlt es an Ausführungen dazu, aus welchem Grund das Klageverfahren wegen der Vorgreiflichkeit des strafrechtlichen Verfahrens oder mangels Entscheidungskompetenz des mit dem Klageverfahren befassten FG hinsichtlich der streitigen Frage auszusetzen war. Auch die Rüge der fehlenden Aussetzung des Verfahrens wegen ausstehender Entscheidung im Feststellungsverfahren greift nicht durch. Denn das FG hat über die Klage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2010 und den 31. Dezember 2011 entschieden.

11 4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental significancedivergenceright to be heardsurprise decisionevidencemandatory joinderstay of proceedingstax proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be allowed for fundamental significance or legal development

Extrahierter Entscheid

No; the questions raised were already clarified in Federal Fiscal Court case law and were no longer disputed.

Extrahierte Begründung

The court held that the issues concerning zero-euro assessments, loss carryforwards, shareholder-managers' pension deduction, realization of an insolvency loss, and pension payments despite continued employment had all been settled in its jurisprudence.

Kernrechtsfrage

Whether a divergence from higher-court case law was sufficiently pleaded

Extrahierter Entscheid

No; the complaint did not compare decisive legal reasoning and showed only disagreement with the fiscal court's assessment.

Extrahierte Begründung

A divergence requires a substantiated contradiction between legal propositions; mere criticism of the lower court's reasoning is a merits objection and does not justify leave to appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the fiscal court violated the right to be heard

Extrahierter Entscheid

No; the court had considered the submissions, and a different factual or legal evaluation does not amount to a hearing violation.

Extrahierte Begründung

Article 103(1) GG and § 96(2) FGO are violated only if the court ignores or obviously fails to consider essential submissions.

Kernrechtsfrage

Whether the fiscal court issued an impermissible surprise decision

Extrahierter Entscheid

No; the inadmissibility issue was already apparent from the complaint, the objection decisions, and the proceedings.

Extrahierte Begründung

A surprise decision exists only where the judgment relies on an unforeseen legal or factual ground; that was not the case here.

Kernrechtsfrage

Whether an omitted evidentiary hearing justified the complaint

Extrahierter Entscheid

No; the represented party had waived oral hearing, which undercut the claim that evidence had to be taken.

Extrahierte Begründung

A party who waives oral argument cannot usually complain that evidence requiring such a hearing was not taken.

Kernrechtsfrage

Whether necessary joinder of the company was required

Extrahierter Entscheid

No; in the taxpayer's income-tax case, the corporation did not have to be joined under § 60(3) FGO.

Extrahierte Begründung

The challenge to constructive dividends in the taxpayer's personal case did not trigger necessary joinder of the corporation.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings had to be stayed

Extrahierter Entscheid

No; the complaint failed to show any grounds for a stay based on a possible criminal case or pending loss-carryforward determination.

Extrahierte Begründung

The fiscal court had already decided the separate determinations of remaining loss carryforwards for the relevant years, and no basis for suspension was demonstrated.

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