Non-admission complaint denied for insufficient grounds

BFH IX B 122/15Bfh / Division 929.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the claimant's complaint against the non-admission of revision as unfounded. It held that a divergence was not properly substantiated because the complaint failed to compare the decisive reasoning of the tax court with alleged conflicting BFH decisions. The asserted procedural defect also failed: the claimant did not adequately explain why the tax court should have taken further evidence, what the omitted witness testimony would have shown, and why this could have changed the outcome. Arguments attacking only the correctness of the tax court's factual and legal assessment could not support admission of revision. The claimant was ordered to pay the costs.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; requirements for admission of revision on divergence and procedural error: A divergence is shown only if the complainant contrasts the decisive abstract legal reasoning of the challenged judgment with that of the alleged reference decision and demonstrates a deviation in principle. Mere objections to the correctness of the lower court's legal assessment are substantive in nature and do not justify admission. A complaint alleging breach of the duty to investigate under § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO must specify the omitted evidence, explain why further clarification should have presented itself on the court's substantive view, state what result the omitted evidence would likely have produced, and why that result could have led to a different decision. Otherwise the complaint is insufficiently reasoned.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 122/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-29

Aktenzeichen: IX B 122/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 24. September 2015, Az: 1 K 258/14, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Leitsatz

  1. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen .

  2. NV: Mit Einwendungen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG kann eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24. September 2015 1 K 258/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3 1. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) in Gestalt einer Divergenz wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen, also eine Abweichung im Grundsätzlichen, nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Einwendungen, die nicht die Abweichung von Rechtssätzen verschiedener Entscheidungen aufzeigen, sondern lediglich die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts (FG) betreffen, sind dem materiellen Recht zuzurechnen und können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

4 2. Auch der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

5 a) Die von der Klägerin sinngemäß gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch die unterbliebene Vernehmung zweier Zeugen wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Klägerin erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Vielmehr bringt die Klägerin lediglich vor, die in der mündlichen Verhandlung beantragte Zeugenvernehmung sei nicht durchgeführt worden. Aus welchen Gründen sich dem FG hier die Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und welches Ergebnis diese hätte erbringen können, wird nicht ausgeführt.

6 b) Soweit die Klägerin die unterbliebene Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten Bescheinigung des Zeugen X, der Kostenerstattungsberechnung der Stadt Y, der Auflagen für den Bauherrn, des Hinweises auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) und des Inhalts von Textziffer I ihrer Klagebegründung rügt, wendet sie sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers kann mit diesem Vorbringen nicht erreicht werden.

7 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

tax procedurenon-admission complaintdivergenceduty to investigatewitness evidencesubstantiation requirementsprocedural errorcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be allowed for divergence from BFH case law

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not adequately show a divergence in legal principles between the challenged judgment and alleged reference decisions.

Extrahierte Begründung

A divergence must be demonstrated by contrasting decisive reasoning and an actual deviation in principles. Mere criticism of the tax court's substantive assessment cannot justify admission of revision.

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be allowed for a procedural error, especially breach of the duty to investigate facts

Extrahierter Entscheid

No. The alleged breach of the duty to investigate was not sufficiently substantiated, and the remaining objections only attacked the merits of the tax court's assessment.

Extrahierte Begründung

A challenge under the duty to clarify requires specifying the evidence not taken, why further clarification should have suggested itself on the court's substantive view, what the omitted evidence would likely have shown, and why this could have changed the outcome. These requirements were not met.

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