Reopening request and immediate complaint inadmissible

BFH IX K 1/15Bfh / Division 929.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiffs sought reopening of the proceedings concerning their unsuccessful non-admission complaint and also filed an immediate complaint against the BFH’s earlier order. The BFH held that the reopening request was inadmissible because no reopening ground was plausibly set out, and the plaintiffs also failed to comply with the mandatory representation requirement before the BFH. The immediate complaint was likewise inadmissible because the FGO does not provide for such a remedy; construed as an ordinary complaint, it was not admissible against the prior order. The plaintiffs were ordered to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 134 FGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO; sofortige Beschwerde im Finanzprozess: Ein Wiederaufnahmeantrag ist nur zulässig bei schlüssiger Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes i.S.d. §§ 578, 579 oder 580 ZPO; fehlt es hieran, ist der Antrag unzulässig. Eine im FGO-Verfahren erhobene sofortige Beschwerde ist mangels gesetzlicher Grundlage als einfache Beschwerde auszulegen; gegen einen unanfechtbaren BFH-Beschluss ist sie nicht statthaft. Die Kosten folgen aus § 135 Abs. 2 FGO.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX K 1/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-29

Aktenzeichen: IX K 1/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 128 FGO, § 134 FGO, §§ 578ff ZPO, § 578 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 23. Oktober 2015, Az: IX B 103/15, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 14. Juli 2015, Az: 5 K 24/15, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Wiederaufnahmeantrag und sofortige Beschwerde

Leitsatz

  1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes .

  2. NV: Im Finanzprozess ist eine sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde auszulegen .

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2015 5 K 24/15 sowie die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1 I. Der Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Abgesehen von der Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gemäß § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes i.S. von §§ 578, 579, 580 der Zivilprozessordnung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Januar 2009 V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125, unter II.B.4.). Auch daran fehlt es hier.

2 II. Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Die FGO sieht eine sofortige Beschwerde nicht vor. Rechtsschutzgewährend wird die sofortige Beschwerde der Kläger deshalb als einfache Beschwerde ausgelegt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 6, m.w.N.). Eine Beschwerde ist jedoch gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 schon nicht statthaft.

3 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

reopening of proceedingsimmediate complaintinadmissibilitynon-admission complaintcostsrepresentation requirement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to reopen the proceedings on the non-admission complaint was admissible.

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible because no reopening ground was plausibly substantiated and representation before the BFH was also not complied with.

Extrahierte Begründung

Under § 134 FGO, a reopening request requires a coherent statement of a reopening ground under §§ 578, 579 or 580 ZPO; this was missing.

Kernrechtsfrage

Whether an immediate complaint lay against the BFH order of 23 October 2015.

Extrahierter Entscheid

The immediate complaint was inadmissible; it was construed as an ordinary complaint, which was not available against the prior non-appealable order.

Extrahierte Begründung

The FGO does not provide an immediate complaint. Even if treated as an ordinary complaint, it was not statutorily admissible against the challenged BFH order.

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