Requirements for input VAT deduction in equity proceedings

BFH V B 152/14Bfh / 5. Abteilung07.10.2015Dismissed

Zusammenfassung

The BFH rejected a non-admission complaint against a Baden-Württemberg Fiscal Court judgment on input VAT deduction. It held that the requirements for equitable input VAT deduction are already clarified in case law: the entrepreneur must act in good faith, take all reasonable verification measures, and not be involved in fraud. The complainant's further request for abstract clarification of the concrete measures required was not capable of generating a question of fundamental importance, because it depends on the specific circumstances. Challenges to the fiscal court's factual assessment also could not support admission of revision. Costs were imposed on the complainant.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO; billiges Ermessen nach §§ 163, 227 AO i.V.m. § 15 UStG: Die Gewährung eines Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren setzt voraus, dass der Unternehmer gutgläubig war, alle vernünftigerweise von ihm verlangbaren Maßnahmen zur Prüfung der Rechnungsangaben ergriffen hat und nicht in einen Betrug einbezogen ist (vgl. Teleos; Netto Supermarkt; BFH V R 15/07). Die abstrakte Bestimmung der konkreten Sorgfaltsmaßnahmen ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie nur anhand der jeweiligen Einzelfallumstände beantwortet werden kann; insoweit fehlt es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung von Tatsachen und Beweisen eröffnen die Revision nur bei Verfahrensfehlern, Verstößen gegen Denkgesetze oder objektiver Willkür.

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 152/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-07

Aktenzeichen: V B 152/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 163 AO, § 227 AO, § 14 Abs 4 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Juli 2014, Az: 9 K 3708/11, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Leitsatz

  1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren voraussetzt, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist .

  2. NV: Die Frage, welche konkreten Maßnahmen vom Unternehmer vernünftigerweise verlangt werden können, kann nicht abstrakt ohne Kenntnis der konkreten Gegebenheiten beantwortet werden; es besteht deshalb kein Interesse der Allgemeinheit an ihrer Klärung .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2014 9 K 3708/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Fragen nach dem notwendigen Umfang der Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers und nach der Abgrenzung des Begriffs des "Kennens bzw. Kennenmüssens" hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs wegen der Einbeziehung in einen Steuerbetrug haben weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch erfordern sie zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (--BFH--; § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

3 a) Liegen --wie hier-- die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes nicht vor, kann im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 der Abgabenordnung) ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile Teleos vom 27. September 2007 C-409/04, EU:C:2007:548, Rz 68, und Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 25) in Betracht kommen. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren voraussetzt, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Rz 49).

4 b) Soweit der Kläger darüber hinaus die Frage hervorhebt, welche konkreten Maßnahmen vom Unternehmer vernünftigerweise zu verlangen sind, ist diese Frage nicht bereits deshalb grundsätzlich bedeutsam, weil, wie der Kläger meint, die bisherige Rechtsprechung hierzu keine hinreichend konkreten Vorgaben liefere (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2014 IX B 152/13, BFH/NV 2014, 1374, Rz 3). Diese Frage ist schon deshalb mangels Klärungsbedürftigkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie nicht abstrakt ohne Kenntnis der konkreten Gegebenheiten beantwortet werden kann, so dass bereits deswegen kein Interesse der Allgemeinheit an ihrer Klärung besteht. (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 X B 239/12, BFH/NV 2014, 65, Rz 5; vom 22. April 2013 IX B 33/13, BFH/NV 2013, 1419, Rz 3).

5 c) Soweit der Kläger sich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) wendet, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil mit Angriffen gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (BFH-Beschluss vom 11. August 2014 IX B 27/14, BFH/NV 2014, 1772, Rz 2). Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen sind einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 6 f.; vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, Rz 11). Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, Rz 16). Dies ist weder aus den Akten ersichtlich noch vorgetragen.

6 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

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