Deductibility of moving expenses after job change and commuting time

BFH VI R 73/13Bfh / 6. Abteilung07.05.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayers’ revision against the Lower Saxony Fiscal Court. The claimant, a pilot, had changed employers and moved with his spouse from B to D, reducing the distance to his new airport base. They claimed moving expenses of EUR 12,092 as work-related costs. The court held that a reduction in commuting time of more than one hour is only an evidential factor, not a decisive rule. Because the claimant commuted to the new workplace only 13 times in five months, the tax court was entitled to find that the move was not professionally motivated. The costs of the revision were imposed on the claimants.

Omnilex-Regeste

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; berufliche Veranlassung von Umzugskosten bei Wechsel des Arbeitsorts und erheblicher Verkürzung der Wegezeit. Eine wesentliche Kürzung der täglichen Wegezeit von mindestens einer Stunde bildet lediglich ein Indiz für die berufliche Motivation des Umzugs. Ihr Gewicht hängt von den Gesamtumständen ab; bei nur seltenen Fahrten zur Arbeitsstätte kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, die Zeitersparnis sei das auslösende Moment des Umzugs. Die Würdigung des Tatsachengerichts, berufliche Gründe seien nicht feststellbar, ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (Art. 118 Abs. 2 FGO); verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI R 73/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-07

Aktenzeichen: VI R 73/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2009, § 118 Abs 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. August 2013, Az: 4 K 44/13, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Abzugsfähigkeit von Umzugskosten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Unbeachtlichkeit einer mehr als einstündigen Zeitersparnis bei Beurteilung der beruflichen Veranlassung des Umzugs

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. August 2013 4 K 44/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1 I. Streitig ist der Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Pilot Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war ursprünglich Angestellter der X mit dem Einsatzflughafen A-Stadt. Der Einsatzflughafen war 61 km von der damaligen Wohnung der Kläger in B entfernt. Im Lauf des Streitjahres wechselte der Kläger den Arbeitgeber. Seitdem befindet sich sein Einsatzflughafen in C-Stadt. Die Entfernung zwischen dem neuen Einsatzflughafen in C-Stadt und der Wohnung der Kläger in B betrug 455 km. Zum 1. August 2009 zogen die Kläger von B nach D. Dort bewohnen sie das frühere Elternhaus des Klägers, das dieser bereits zum 1. Oktober 2005 im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben hatte. Die Entfernung der neuen Wohnung in D zu dem Flughafen in C-Stadt beträgt 255 km.

3 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Umzugskosten in Höhe von 12.092 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

4 Aus der der Steuererklärung beigefügten Fahrtkostenaufstellung ergibt sich, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 31. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2009 insgesamt 13 Hin- und Rückfahrten zwischen D und C-Stadt durchgeführt hat.

5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab, weil die Aufwendungen nicht beruflich veranlasst seien.

6 Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, die Entfernung zwischen Wohnort und neuem Einsatzflughafen habe sich durch den Umzug um 200 km verringert. Dies reiche für die Begründung der beruflichen Veranlassung aus. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

7 Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1994 veröffentlichten Gründen ab.

8 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9 Sie beantragen, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. August 2013 4 K 44/13 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2009 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2013 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 12.092 € berücksichtigt werden.

10 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11 II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die im Streitfall geltend gemachten Umzugskosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

12 1. Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können hierzu auch Aufwendungen für einen Umzug gehören, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist (Senatsurteile vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476; vom 23. März 2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585).

13 a) Eine berufliche Veranlassung ist beispielsweise anerkannt, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug erheblich vermindert (Senatsurteil vom 15. Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117). Unter letzterer Voraussetzung kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein (Senatsurteile vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16; vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; vom 27. Juli 1995 VI R 17/95, BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728).

14 Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit gilt dabei eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich (Senatsbeschluss vom 11. September 1998 VI B 208/98, BFH/NV 1999, 178; Senatsurteile in BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728; in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610).

15 b) Das in der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der wesentlichen Wegezeitverkürzung ist grundsätzlich ein geeignetes Indiz, aufgrund dessen auf berufliche Gründe für einen Umzug geschlossen werden kann (vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 9 EStG Rz 313; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 599, B 599a).

16 Dem Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde liegt die Überlegung zugrunde, dass die Aussicht auf eine mindestens einstündige Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen (Senatsurteil vom 23. März 2001 VI R 189/97, BFHE 196, 478, BStBl II 2002, 56). Hierbei ist der Regel- bzw. Standardfall in den Blick genommen, in dem aufgrund häufiger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch die regelmäßig tägliche Wegezeitverkürzung insgesamt eine hohe Zeitersparnis entsteht (vgl. Senatsurteile in BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117; vom 21. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494; vom 6. November 1986 VI R 34/84, BFH/NV 1987, 236, und VI R 106/85, BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81). Sucht der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- seinen Arbeitsplatz hingegen vergleichsweise selten auf, ist das Gewicht der mit dem Umzug verbundenen Verkürzung der Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei der Abwägung der beruflichen und privaten Gründe für den Umzug deutlich gemindert. Dementsprechend kann in solchen Fällen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die durch den Umzug entstandene Zeitersparnis den maßgeblichen Gesichtspunkt für die Wahl des Wohnorts darstellt. Vielmehr hat dann das FG als Tatsacheninstanz aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beurteilen, ob im Einzelfall berufliche Gründe das auslösende Moment für den Umzug waren. Kann die berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsurteil vom 19. Januar 2012 VI R 3/11, BFHE 236, 346, BStBl II 2012, 416).

17 2. Im Streitfall ist die durch das FG vorgenommene Würdigung, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht beruflich veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

18 Der Kläger führte in einem Zeitraum von fünf Monaten lediglich 13 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen durch.

19 Aufgrund der seltenen Fahrten zum Einsatzflughafen ist das FG zu der Würdigung gelangt, die Wegezeitverkürzung falle nicht derart ins Gewicht, dass anzunehmen sei, sie sei das auslösende Moment für den Umzug gewesen. Diese Annahme ist nachvollziehbar; der Senat ist revisionsrechtlich hieran gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

20 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

moving expenseswork-related expensescommuting timejob changeprofessional motivationtax deductionburden of proof

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether moving expenses are deductible as work-related expenses under § 9(1) sentence 1 EStG when the move followed a job change.

Extrahierter Entscheid

The expenses were not deductible because the move was not shown to be professionally motivated.

Extrahierte Begründung

Although a substantial reduction in commuting time can indicate professional motivation, that factor carries much less weight when the taxpayer reaches the workplace only rarely. Here the claimant made only 13 round trips in five months, so the tax court could reasonably find that the time saving was not the decisive cause of the move.

Kernrechtsfrage

Whether the claimed hourly time saving alone was enough to establish professional motivation for the move.

Extrahierter Entscheid

No. More than one hour of saved commuting time is only an indicium, not a conclusive rule, and must be assessed in light of all circumstances.

Extrahierte Begründung

The court clarified that the one-hour benchmark is designed for the normal case of frequent commuting. In atypical cases with infrequent travel, the overall balance of professional and private reasons must be examined, with unresolved doubts borne by the taxpayer.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.