Internet research must be permanently secured in the file

BFH IV B 115/13Bfh / 4. Abteilung14.04.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the plaintiffs’ complaint against denial of leave to appeal in a tax case concerning loss deductions from oldtimer leasing. It held that the complaint failed to identify a reviewable ground in light of the FG Munich’s independently sufficient reasons: the activity remained private asset management and no positive total-profit prognosis existed. The BFH also rejected the procedural objections based on alleged denial of hearing and the FG’s use of internet research, explaining that web references do not become part of the record unless permanently secured. Any hearing defect concerned only isolated findings and therefore did not amount to an absolute ground for revision.

Omnilex-Regeste

§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO; internet research by the court becomes part of the file only if permanently secured, in particular by printout; a mere reference to a website does not suffice. § 119 No. 3 FGO; the irrebuttable presumption of causation for a violation of the right to be heard applies only where the violation affects the overall result of the proceedings, not where it concerns merely individual findings or legal considerations. § 115 Abs. 2 No. 3 FGO requires that the challenged judgment may have rested on the alleged procedural defect; if independent, unchallenged grounds support the decision, leave to appeal is denied.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IV B 115/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-14

Aktenzeichen: IV B 115/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 81 FGO, § 96 Abs 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 24. September 2013, Az: 12 K 911/13, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Dauerhafte Sicherung gerichtlicher Internetrecherchen - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als absoluter Revisionsgrund

Leitsatz

  1. NV: Eigene Internetrecherchen des Gerichts werden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden, insbesondere durch Ausdruck. Lediglich ein Verweis in einer gerichtlichen Entscheidung auf eine Webseite im Internet ersetzt die erforderliche dauerhafte Sicherung nicht .

  2. NV: Eine Gehörsverletzung stellt nur dann einen absoluten Revisionsgrund dar, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht und nicht nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. September 2013 12 K 911/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

2 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zum Teil bereits nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Im Übrigen scheitert die Zulassung der Revision wegen der erhobenen Rügen jedenfalls daran, dass sich die gerügten Fehler nicht auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung auswirken können.

3 a) Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Daran fehlt es, wenn das Finanzgericht (FG) sein Urteil nicht nur auf die Begründung gestützt hat, die der Rechtsmittelführer für verfahrensfehlerhaft hält, sondern darüber hinaus eine selbständig tragende Begründung gegeben hat, zu der weder ein Verfahrensmangel noch ein anderer Revisionszulassungsgrund vorgetragen wird (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2013 X B 28, 29/13, BFH/NV 2013, 1800, und vom 20. September 2013 III B 129/12, BFH/NV 2014, 163; ständige Rechtsprechung). Ausführungen zu einer möglichen Ursächlichkeit des Mangels der FG-Entscheidung sind dann entbehrlich, wenn es sich um die Rüge eines absoluten Revisionsgrundes i.S. des § 119 FGO handelt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 163).

4 b) Im Streitfall haben die Kläger im Hinblick auf die Begründung des FG, wonach die Vermietung des geleasten Oldtimer-PKW mangels Nachhaltigkeit der Tätigkeit den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht verlassen habe und die Annahme eines Gewerbebetriebs schon deshalb ausscheide, keinen Zulassungsgrund geltend gemacht. Das mit der Klage vor dem FG verfolgte Ziel, gewerbliche Verluste feststellen zu lassen, kann so nicht erreicht werden. Das Gleiche gilt mit Blick auf die Begründung der Entscheidung des FG, dass keine positive Totalgewinnprognose für die Oldtimer-Vermietung gegeben sei.

5 Die Beschwerde rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Pflicht zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung und der Beteiligtenöffentlichkeit, da das FG auf Vortrag der Kläger nicht eingegangen sei, mit dem eine Fehlmaßnahme bei Anschaffung des geleasten Oldtimers sowie die fehlende private Nutzung dieses Fahrzeugs geltend gemacht worden sei und indem das FG Fundstellen aus Recherchen im Internet bei seinem Urteil verwertet habe, ohne dass die Kläger hinreichende Möglichkeit gehabt hätten, hierzu Stellung zu nehmen und ohne dass diese Rechercheergebnisse Teil der Akte geworden wären.

6 Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, weshalb die für die Annahme der geltend gemachten Einkünfteerzielungsabsicht erforderliche Totalgewinnprognose positiv gewesen sein soll. Das FG hat in seiner Urteilsbegründung dargelegt, dass die von den Klägern vorgelegten Berechnungen keine Annahme eines Totalgewinns für die Oldtimervermietung erkennen ließen, so dass es aus der Sicht des FG bereits an der schlüssigen Darlegung eines objektiv erzielbaren Totalgewinns fehlt. Mit der ausführlichen Begründung des FG setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

7 Die Entscheidung des FG kann schließlich nicht auf geltend gemachten Verfahrensmängeln beruhen, die die Feststellung des FG tragen, die Kläger hätten deshalb persönliche Gründe für die defizitäre Oldtimer-Vermietung gehabt, weil sie das hierfür geleaste Fahrzeug bei einer Oldtimer-Rallye selbst benutzt hätten. Denn bereits der Besitz des im Jahr … gebauten Oldtimer-PKW durch die Kläger auf Grundlage eines Leasing-Vertrages begründet angesichts des verbreiteten Liebhaber- und Sammlerinteresses an solchen Fahrzeugen einen persönlichen Grund für die Inkaufnahme daraus resultierender Verluste. In Zusammenschau mit der nicht angegriffenen Entscheidung über die fehlende positive Totalgewinnprognose trägt bereits dies die Entscheidung des FG, die auf Feststellung von Verlusten gerichtete Klage mangels Gewinnerzielungsabsicht abzuweisen.

8 c) Die von den Klägern erhobene Rüge, das FG habe einen Verfahrensfehler begangen, als es entgegen der Pflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe, indem es seinen Feststellungen einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, bezieht sich darauf, dass das FG eigene Internet-Recherchen zur Urteilsbegründung herangezogen hat, zu denen den Klägern nur eingeschränkt rechtliches Gehör gewährt worden sei und die sich auch nicht bei den Akten des FG befinden.

9 Bei den nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO von dem Gericht zu berücksichtigenden Tatsachen handelt es sich um Schriftsätze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und in einem etwaigen Erörterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Auskünfte, Urkunden, andere Gegenstände und bewegliche Sachen und die aufgrund einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 22; Schmidt-Troje in Beermann/Gosch, FGO, § 96 Rz 6; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz 9; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 FGO Rz 11, jeweils m.w.N.). Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen (vgl. Lange in HHSp, § 96 FGO, Rz 23 ff.; Schmidt- Troje in Beermann/Gosch, FGO, § 96 Rz 6).

10 In dem angefochtenen Urteil verweist das FG wegen der Herkunft verschiedener tatsächlicher Feststellungen auf Internet-Recherchen, die es selbst vorgenommen hat. Ausdrucke dieser Recherchen befinden sich jedoch nicht in den vorgelegten Akten des FG. Das FG gibt in seinen Entscheidungsgründen lediglich Webseiten des Internet an, um die Herkunft der angenommenen Tatsachen zu erläutern; zum Teil wird auch auf die Angabe der Webseite verzichtet.

11 Ein Verweis auf Webseiten des Internet führt jedoch nicht dazu, dass deren Inhalt zum Inhalt der Gerichtsakte werden könnte. Hierzu hätte es einer dauerhaften Sicherung des jeweils in Bezug genommenen Inhalts der betroffenen Webseite bedurft, insbesondere durch ihren Ausdruck (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2006 I B 165/05, BFH/NV 2007, 52, unter II.3.). Angesichts des steten Wandels des Informationsangebots des Internet kann eine Verweisung auf eine Webseite grundsätzlich nicht die erforderliche Gewähr dafür bieten, dass eine dort durch das FG abgerufene Datei auch noch später diesen Inhalt hat (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2003 I ZB 26/01, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2004, 77, unter III.2.b bb).

12 Es kann offen bleiben, ob der fehlende Ausdruck der Webseite und ihre Beifügung zur Gerichtsakte dadurch geheilt wurde, dass das FG den Inhalt der auf der Webseite enthaltenen Namen der Kläger auf der Zieleinfahrtsliste einer Oldtimer-Rallye in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung wörtlich festgehalten und ihn so zum Aktenbestandteil gemacht hat. Denn nach dem oben Ausgeführten ist die eigenhändige Benutzung des Oldtimer-PKW durch die Kläger nicht erforderlich, um persönliche Gründe für die Inkaufnahme eines Verlustes aus dem Leasing eines Oldtimer-PKW anzunehmen.

13 d) Die fehlende Kausalität der erhobenen Verfahrensrügen ist auch nicht deshalb unerheblich, weil ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 3 FGO gegeben wäre und damit eine Kausalitätsvermutung greifen könnte. Denn die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs für die getroffene Entscheidung nach § 119 Nr. 3 FGO gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß --wie z.B. bei rechtswidriger Ablehnung eines Vertagungsantrags-- auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Sie gilt hingegen nicht, wenn der gerügte Verstoß nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2014 VII B 183/13, BFH/NV 2014, 1905). Im Streitfall betreffen die Gehörsrügen der Kläger nur einzelne Feststellungen.

14 2. Von einer weiteren Darstellung der Gründe und des Tatbestands wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

internet researchright to be heardfile recordrevision admissibilitytax losstotal profit prognosisprivate asset managementprocedural defectabsolute ground for revision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision should be admitted for alleged procedural errors and hearing violations.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not satisfy the requirements for admission and, in any event, the alleged errors could not affect the outcome because independent grounds of the FG judgment were unchallenged.

Extrahierte Begründung

The FG had separately held that the activity lacked sustainability and was private asset management, and also that no positive total-profit prognosis existed. These independent grounds supported dismissal regardless of the challenged procedural points.

Kernrechtsfrage

Whether the FG's use of its own internet research violated the right to be heard or the file principle.

Extrahierter Entscheid

A mere reference to websites does not make their content part of the record; internet research must be permanently secured, especially by printout. However, the asserted defect was not decisive here.

Extrahierte Begründung

The court reiterated that only permanently secured internet content can form part of the file. Even assuming a procedural defect, it concerned only individual factual findings, not the overall result, so no absolute ground for revision was present.

Kernrechtsfrage

Whether a hearing violation amounted to an absolute ground for revision under § 119 No. 3 FGO.

Extrahierter Entscheid

No. The irrebuttable causal presumption applies only where the hearing violation affects the overall result of the proceedings, not merely individual findings or legal aspects.

Extrahierte Begründung

The complainants attacked only isolated factual determinations. Therefore the strict requirements for an absolute ground for revision were not met.

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