Failure to take evidence not a ground for admissibility

BFH IX B 14/15Bfh / Division 907.05.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected the plaintiffs' non-admission complaint against the Fiscal Court of Nuremberg. The court held that the alleged failure to obtain an expert valuation did not amount to a procedural defect under § 76(1) FGO, because the Fiscal Court's legal view made the disputed fact irrelevant and its decision also rested on additional reasons, in particular shareholder premiums paid by incoming shareholders. The plaintiffs' further arguments about the relevant date under § 17(1) sentence 5 EStG and guarantees given by the plaintiff likewise only challenged the lower court's substantive assessment. The plaintiffs were ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 76 Abs. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; Zur Rüge unzureichender Sachaufklärung und zur Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag muss nicht erhoben werden, wenn es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts nicht ankommt. Die Sachaufklärungsrüge ist nur begründet, wenn das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann; bloße Angriffe gegen die Tatsachen- und Rechtswürdigung des Finanzgerichts vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 14/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-07

Aktenzeichen: IX B 14/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 17 Abs 1 S 5 EStG

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 10. Dezember 2014, Az: 3 K 943/13, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Rüge mangelnder Sachaufklärung

Leitsatz

NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag in Gestalt eines Sachverständigengutachtens braucht nicht berücksichtigt zu werden, wenn es auf die Beweistatsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts nicht ankommt.

Bei einer Rüge mangelnder Sachaufklärung ist der - möglicherweise auf einer anderen Tatsachenwürdigung und Rechtsansicht beruhende - materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 2014 3 K 943/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor. Denn das Finanzgericht (FG) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es den angebotenen Sachverständigenbeweis zum Wert des der Klägerin anlässlich der Kapitalerhöhung eingeräumten Gesellschaftsanteils nicht erhoben hat.

3 1. Das FG ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen. Daher muss es substantiierten Beweisanträgen der Beteiligten in der Regel nachkommen, "ins Blaue hinein" gestellten Beweisanträgen aber nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, BFH/NV 2013, 218, m.w.N.). Die Sachaufklärungspflicht ist im Falle der Nichterhebung angebotener Beweise zudem nur dann verletzt, wenn das Urteil des FG auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 96).

4 2. Im Streitfall hat das FG es unterlassen, dem von den Klägern angebotenen Beweisangebot hinsichtlich des Werts des fraglichen Anteils im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nachzugehen. Insoweit hat es das von den Klägern dazu angebotene Sachverständigengutachten für nicht erforderlich gehalten. Die dafür gegebene Begründung trägt die Entscheidung des FG. Denn das FG hat die Werthaltigkeit des der Klägerin übertragenen Anteils nicht allein aufgrund von im Gesellschaftsvermögen enthaltenen stillen Reserven hergeleitet, die ggf. anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln gewesen wären. Vielmehr hat es die Werthaltigkeit des Anteils zusätzlich aus den von den neu eintretenden Gesellschaftern für ihre Anteile erbrachten Gegenleistungen in Gestalt von Aufgeldern hergeleitet. Dass die seitens der neu eintretenden Gesellschafter erbrachten Gegenleistungen zum Teil erheblich höher waren als die Gegenleistung der Klägerin, war zwischen den Beteiligten im Verfahren nicht streitig. Umstritten waren vielmehr die Umstände, ob der im Wege des Asset Deals vollzogene Unternehmenskauf und die von den neu eintretenden Gesellschaftern zu leistenden Aufgelder sich auch bezogen auf den Gesellschaftsanteil der Klägerin werterhöhend ausgewirkt haben oder nicht. Dies hat das FG von seinem Tatsachen- und Rechtsstandpunkt aus bejaht. Soweit die Kläger sich unter Berufung auf die Nichteinholung des Sachverständigengutachtens gegen diese tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG wenden, betrifft ihr Vorbringen im Kern die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG und damit materielle Fehler. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.

5 3. Letzteres gilt in gleicher Weise für das Vorbringen der Kläger, welcher Zeitpunkt für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung maßgeblich sein soll und für den Hinweis auf die von der Klägerin hingegebenen Bürgschaften (vgl. zu Letzterem Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl., § 17 Rz 175, m.w.N.).

6 4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

failure to take evidenceexpert opinionnon-admission complaintprocedural defecttax lawshare valuationcapital increasecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Fiscal Court committed a procedural error by not ordering an expert opinion on the value of the share granted to the plaintiff in a capital increase.

Extrahierter Entscheid

No. A requested expert opinion need not be taken if, under the court's legal view, the fact to be proved is irrelevant.

Extrahierte Begründung

The Federal Fiscal Court held that the challenge merely attacked the Fiscal Court's factual and legal assessment. The lower court had not relied solely on hidden reserves, but also on premiums paid by newly admitted shareholders. A failure to take evidence can justify leave only if the judgment could have rested on the omitted evidence; that was not shown here.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint raised a ground for leave to appeal under § 115(2) No. 3 FGO in relation to the timing of § 17(1) sentence 5 EStG and the plaintiff's guarantees.

Extrahierter Entscheid

No. These arguments also only disputed the lower court's substantive assessment and did not establish a procedural defect.

Extrahierte Begründung

The court treated the submissions as objections to the Fiscal Court's material-law and factual evaluation rather than as a true failure of judicial investigation.

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