Replacement delivery is not a taxable supply

BFH V B 150/14Bfh / 5. Abteilung14.04.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the taxpayer’s complaint against non-admission of revision as unfounded. It held that there was no need for clarification under § 115 FGO because established case law already treats the replacement of a defective part by a usable part of the same kind, without additional payment, as a non-taxable exchange. As a result, input tax deduction from the replacement invoice was not available; costs were imposed on the taxpayer.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO; non-admission complaint in a VAT case concerning replacement delivery and input tax deduction. A legal question lacks fundamental significance where settled BFH case law already answers it. The replacement of a defective item or part by an item of the same kind, usable and furnished without additional payment, constitutes a non-taxable exchange; the original supply remains relevant for input tax deduction so long as the prerequisites of § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG are not met. A separate input tax deduction from the replacement invoice is excluded. Costs follow § 135 Abs. 2 FGO.

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 150/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-14

Aktenzeichen: V B 150/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2006

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. Oktober 2014, Az: 16 K 106/13, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Umtausch keine entgeltliche Lieferung

Leitsatz

NV: Ein nichtsteuerbarer Umtausch ist gegeben, wenn ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2014 16 K 106/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

2 Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass der Kläger in 2005 eine Warenlieferung gegen Entgelt bezogen hat, die mangelhaft war und für die es im Streitjahr 2006 zu einer Ersatzlieferung aus Gründen der Nacherfüllung gekommen ist. Ausgehend hiervon hat das FG dem Kläger den Vorsteuerabzug aus einer für die Ersatzlieferung im Streitjahr erteilten Rechnung versagt.

3 Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der bereits entschieden hat, dass ein nichtsteuerbarer Umtausch gegeben ist, wenn ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt (BFH-Urteil vom 25. November 1965 V 130/63 S, BFHE 84, 445, BStBl III 1966, 160). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht klärungsbedürftig.

4 Hierdurch kommt es nicht zu dem vom Kläger befürchteten Verstoß gegen den Grundsatz der (Belastungs-)Neutralität, da für einen Leistungsbezug kein Vorsteuerbetrag abgezogen werden dürfe, während die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen steuerpflichtig seien. Denn ist entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 84, 445, BStBl III 1966, 160 von einer Ersatzlieferung auszugehen, bleibt der Abnehmer und damit im Streitfall der Kläger aus der für die ursprüngliche Lieferung in 2005 ausgestellten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, solange und soweit wegen Zahlungsverweigerung kein Fall der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliegt. Ein Vorsteuerabzug aus einer gesonderten Rechnung über die Ersatzlieferung kommt demgegenüber nicht in Betracht. Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

taxationvalue added taxinput tax deductionreplacement deliverynon-taxable exchangecomplaint against non-admissiondefective goodscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against denial of leave to appeal showed a ground for admission under § 115 FGO

Extrahierter Entscheid

No. The case had no fundamental significance and did not require review to ensure uniform case law.

Extrahierte Begründung

The BFH relied on its settled case law that replacing a defective item with a usable item of the same kind without additional payment is a non-taxable exchange, so the legal question was not in need of clarification.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.