Court fees after deletion from register in compensation action

BFH X E 2/15Bfh / Division 1026.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH held that after deletion of the case from the register for non-payment of the advance, the compensation action remained in the preparatory stage, so the rapporteur was competent to decide the cost objection and the request for suspensive effect. On the merits, the court upheld the new cost invoice. Because the claimant had not paid the advance and had not been granted legal aid, the fee had to be calculated as if the claim had been withdrawn, resulting in EUR 1,194. The objection and the request for suspensive effect were both dismissed; the decision was fee-free.

Omnilex-Regeste

§§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO; § 12 Abs. 1 S. 1, § 12a GKG; § 32 Abs. 4 S. 3 KostVfg: A claim deleted from the register for non-payment of the advance remains in the stage of preparatory proceedings; deletion has only internal administrative effect and does not terminate the case. The rapporteur remains competent to decide the cost objection and any request for suspensive effect. If the claimant refuses to pay the advance, the costs are to be assessed, in the debtor’s favor, according to the fees that would arise upon withdrawal of the claim; the reduction from the full filing fee tariff to the withdrawal tariff is lawful (consid. 7-14).

Gesamter Gesetzestext

BFH — X E 2/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-26

Aktenzeichen: X E 2/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 12 Abs 1 S 1 GKG, § 12a GKG, § 79a Abs 1 Nr 5 FGO, § 79a Abs 4 FGO, § 32 Abs 4 S 3 KostVfg

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Gerichtskosten für die Entschädigungsklage nach Löschung aus dem Gerichtsregister

Leitsatz

  1. NV: Nach der Löschung aus dem Gerichtsregister verharrt die Klage im "vorbereitenden Verfahren", so dass der Berichterstatter gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig bleibt.

  2. NV: Verweigert der Kostenschuldner den nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG zu zahlenden Vorschuss, sind nach der Löschung aus dem Gerichtsregister die Gebühren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 KostVfg anzusetzen, die bei einer Klagerücknahme anfielen.

Tenor

  1. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 30. September 2013 KostL ... (X K 4/12) wird zurückgewiesen.

  2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

  3. Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1 I. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 erhob die Prozessbevollmächtigte des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) eine Entschädigungsklage gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.V.m. § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Bundesfinanzhof (BFH) und verwies auf die mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 angebrachten Verzögerungsrügen, die ausweislich der beigefügten Anlage 7 u.a. das Klageverfahren beim Finanzgericht Hamburg unter dem dortigen Aktenzeichen 7 K … betrafen. Mit Rechnung vom 25. September 2012 KostL … (X K 4/12), berichtigt durch Rechnung vom 5. Dezember 2012 KostL … (X K 4/12), forderte die Kostenstelle des BFH die Verfahrensgebühr nach Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) an. Das dagegen gerichtete Schreiben vom 28. September 2012 wurde als Erinnerung behandelt, die mit Beschluss vom 20. Februar 2013 X E 8/12 (BFH/NV 2013, 763) zurückgewiesen wurde.

2 Das Verfahren ist, da die fälligen Kosten nicht bezahlt worden sind, im Gerichtsregister am 19. September 2013 gelöscht worden. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH am 30. September 2013 die Rechnung KostL … (X K 4/12) erstellt, mit der sie eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6113 des Kostenverzeichnisses zum GKG fordert.

3 Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 verlangte die Prozessbevollmächtigte unter Nennung der "Az. X K 4/12 und 5/12 u.a." die Aufhebung aller Kostenfestsetzungen. Im Schreiben vom 9. Februar 2015 begehrt sie außerdem insoweit die Aussetzung der Vollziehung.

4 Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß,

  1. die Kostenrechnung des BFH --Kostenstelle-- vom 30. September 2013 KostL … (X K 4/12) aufzuheben,
  2. die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

5 Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6 II. Der Antrag des Kostenschuldners im Schreiben vom 29. Januar 2015, alle Kostenfestsetzungen aufzuheben, und damit auch die nunmehr geltende Kostenrechnung vom 30. September 2013 KostL … (X K 4/12) im hier zu entscheidenden Verfahren, ist --mangels anderer einschlägiger Rechtsbehelfe-- zu Recht als Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 GKG angesehen worden. Diese hat keinen Erfolg. Keinen Erfolg hat auch der im Schreiben vom 9. Februar 2015 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S. des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.

7 1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 GKG wie auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) ist gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO der Berichterstatter zuständig (grundsätzlich: Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 763, unter II.1.).

8 Dies gilt auch im Hinblick auf die vorliegenden Entscheidungen. Auch diese betreffen eine --wenn auch aufgrund der Löschung des Verfahrens aus dem Gerichtsregister reduzierte-- Kostenrechnung, die auf §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG beruht und damit im "vorbereitenden Verfahren", welches § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO meint, ergangen ist. Durch die angeordnete Löschung im Gerichtsregister soll lediglich bewirkt werden, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. August 1993 III S 46/92, BFH/NV 1994, 251). Es handelt sich um eine Maßnahme mit nur innerdienstlicher Wirkung, die der förmlichen, ordnungsgemäßen Abwicklung des Prozesses dient (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2009 VII B 237/08, nicht veröffentlicht). Eine Beendigung des Verfahrens erfolgt hierdurch nicht. Vielmehr verharrt es im Stadium eines "vorbereitenden Verfahrens" und kann fortgesetzt werden, wenn der Kläger den Vorschuss nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG in voller Höhe zahlt.

9 2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Die Kostenrechnung vom 30. September 2013 KostL … (X K 4/12) ist nicht fehlerhaft.

10 a) Der vom Kostenbeamten in dieser Kostenrechnung berechnete vorläufige Streitwert von 36.000 € ist zumindest in dieser Höhe mangels Einwendungen der Erinnerungsführer wie in der bisherigen Kostenrechnung des BFH --Kostenstelle-- KostL … (X K 4/12) auch weiterhin ansetzbar (weiterführend: Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 763, unter II.2.a).

11 b) Zu Recht ist in der angegriffenen Kostenrechnung der Kostenansatz auf die Höhe reduziert worden, der sich bei einer Rücknahme der Klage ergeben hätte. Diese ist richtigerweise mit 1.194 € berechnet worden und vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichten.

12 Gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG sind die Kläger zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet. Diese Vorauszahlungspflicht besteht fort, da Prozesskostenhilfe aufgrund der Senatsbeschlüsse vom 10. April 2013 X S 5/13 (PKH) (BFH/NV 2013, 971) und vom 8. November 2013 X S 41/13 (PKH) (BFH/NV 2014, 366) nicht bewilligt worden ist (§ 14 Nr. 1 GKG).

13 Da der Kostenschuldner seiner Vorwegleistung nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG nicht nachkommt, waren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 der Kostenverfügung --KostVfg-- (jetzt: § 26 Abs. 8 Satz 3 KostVfg i.d.F. vom 6. März 2014, BAnz AT 7. April 2014 B1) --zugunsten des Kostenschuldners-- die Gebühren insoweit anzusetzen, als sich der Kostenschuldner nicht durch Rücknahme der Klage von der Verpflichtung zur Zahlung befreien kann. Vorliegend führt dies zu der in der Kostenrechnung ausgewiesenen Reduzierung von fünf Gebühren (Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum GKG) auf die nach Nr. 6113 des Kostenverzeichnisses zum GKG bei Rücknahme der Klage zu zahlenden drei Gebühren.

14 3. Mangels Erfolg der Erinnerung ist der Antrag des Kostenschuldners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S. des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ebenfalls zurückzuweisen.

15 4. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schlagwörter

court costscost objectionsuspensive effectregister deletionadvance paymentwithdrawal tariffpreparatory proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the rapporteur remained competent to decide the cost objection and suspensive-effect request after deletion from the register.

Extrahierter Entscheid

Yes. The matter remained a preparatory proceeding, so the rapporteur was still competent under section 79a FGO.

Extrahierte Begründung

Deletion from the register is only an internal administrative measure and does not terminate the proceedings; the case can continue once the advance is paid.

Kernrechtsfrage

Whether the cost invoice of 30 September 2013 was incorrect and should be annulled.

Extrahierter Entscheid

No. The invoice was lawful; the provisional amount in dispute and the reduced fee calculation were correctly applied.

Extrahierte Begründung

The provisional value in dispute remained set at EUR 36,000. Because the claimant did not pay the advance, fees had to be assessed as if the claim had been withdrawn, resulting in three fees instead of five.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect of the objection should be ordered.

Extrahierter Entscheid

No. Since the objection lacked merit, suspensive effect was also denied.

Extrahierte Begründung

The request depended on the success of the objection and therefore failed with it.

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